Verordnung über die Fotokommission

RSVSETH 22.08 (Kommissionsverordnung FK)

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Stand: 19.09.2022

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Die Kommission Fotokommission, nachfolgend FK genannt, bezweckt:

a.
das Anbieten von Fotografiekursen an der ETH Zürich;
b.
die Vermittlung von fotografischen Dienstleistungen im Umfeld des VSETH;
c.
die Bereitstellung eines Fotoarchivs innerhalb des VSETH.

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zusammen. Das Vizepräsidium unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und übernimmt in seiner bzw. ihrer Abwesenheit alle Pflichten des Präsidiums.
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.

Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Die Kommission besteht zusätzlich zum Kommissionsvorstand aus:

a.
dem Fotografen- und Fotografinnenpool;
b.
den Kursleitungen.

Art. 4 Fotografen- und Fotografinnenpool
1 Der Fotografen- und Fotografinnenpool besteht aus qualifizierten Fotografen bzw. Fotografinnen. Diese können von VSETH-Organen, Fachvereinen und studentischen Organisationen mit der fotografischen Dokumentation von Veranstaltungen und Anlässen beauftragt werden.
2 Über die Zusammensetzung des Fotografen- und Fotografinnenpools entscheidet der Kommissionsvorstand.
3 Fotografen und Fotografinnen des Fotografen- und Fotografinnenpools sind Kommissionsaktive.

Art. 5 Kursleitungen
1 Die Kursleitungen bestehen aus qualifizierten Fotografen bzw. Fotografinnen. Diese sind für die Durchführung von Fotografiekursen an der ETH Zürich zuständig.
2 Der Kommissionsvorstand entscheidet über die Zuteilung der Kurse.

3. Aufgaben

Art. 6 Tätigkeit
1 Die Kommission bietet Fotografiekurse an der ETH Zürich an.
2 Die Kommission vermittelt fotografische Dienstleistungen zwischen VSETH-Organen, Fachvereinen und studentischen Organisationen einerseits und dem Fotografen- und Fotografinnenpool andererseits.
3 Die Kommission stellt für das Erfüllen von Aufträgen eine professionelle Fotoausrüstung bereit.
4 Die Kommission unterhält ein Archiv aller bei Aufträgen abgegebenen Fotos und stellt diese bei Bedarf innerhalb des VSETH zur Verfügung.
5 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
6 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und der Universität Zürich.

Art. 7 Zusammenarbeit
Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit anderen Fotografinnen und Fotografen, dem SOSETH, den Fachvereinen, Kommissionen, und weiteren studentischen Organisationen des VSETH und dem VSUZH bemüht.

Art. 8 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch die ETH Zürich, den VSUZH und unabhängige Dritte an.

4. Schlussbestimmungen

Art. 9 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 10 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.