Art. 1 Nutzergruppen
Der VSETH kann allen Gremien und Organisationen gemäss Art. 13 der Statuten Räume zur Verfügung stellen.
Reglement über die Infrastruktur des VSETH
RSVSETH 76 (Infrastrukturreglement)
PDF-VersionDer Mitgliederrat, gestützt auf Art. 38 der Statuten, beschliesst:
1. Räume
Art. 2 Raumzuteilung
1 Der VSETH-Vorstand führt eine Raumzuteilungsliste, welche die dem VSETH zugewiesenen Räume den Nutzerguppen zuweist.
2 Anpassungen beschliesst er nach Konsultation der beteiligten Nutzergruppen und des Teams Infrastruktur.1
Art. 3 Schlüsselberechtigung
1 Der VSETH-Vorstand verwaltet die Zutrittsberechtigungen zu Räumlichkeiten des VSETH.
2 Er informiert die betroffenen Nutzergruppen bei Anpassungen der Zutrittsberechtigungen.
2. IT
Art. 3a2 Kooperation mit der ETH
Das Team IT und die Informatiksupportgruppe (ISG) des VSETH streben eine enge Zusammenarbeit mit anderen Organisationen in IT-Fragen an, insbesondere mit studentischen Gruppierungen und den Informatikdiensten der ETH.
Art. 4 Nutzendengruppen
1 Die IT des VSETH kann von allen Gremien und Organisationen gemäss Art. 13 Abs. 1 der Statuten genutzt werden.
2 Studentische Organisation können unter Bedingungen Zugang zu einzelnen Dienstleistungen erhalten.
3 Der VSETH-Vorstand legt die Einzelheiten in einer Verordnung fest.3
3 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 14.a in der Sitzung vom 30.04.2024 (Antrag), in Kraft seit 01.06.2024.
Art. 5 Dienstleistungsangebot
1 Das Team IT führt die strategische Planung für das zentrale IT-Dienstleistungsangebot des VSETH.4
2 Bei Änderungen am Dienstleistungsangebot, welche signifikante Auswirkungen auf die Nutzergruppen haben, sind die Nutzergruppen durch das Team IT zu informieren.5
3 Sollte eine solche Änderung für eine Nutzergruppe unverträglich sein, dann kann sie ein Wiedererwägungsgesuch an den FR stellen.
Art. 66 Externe Beschaffung
Das Team IT prüft und bewilligt alle IT-Aufträge des VSETH an externe Dienstleister.
Art. 7 BOT VSETH
1 Der VSETH-Vorstand legt die spezifischen Bestimmungen über die Nutzung der IT des VSETH in der Verordnung über die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie (BOT VSETH) fest.7
2 Die IT-Dienstleistungen des VSETH dürfen nicht zu privaten Zwecken genutzt werden. Die BOT VSETH regelt allfällige Ausnahmen. Die ausnahmsweise private Nutzung der IT des VSETH begründet kein schützenswertes Interesse im Verhältnis mit Abs. 3 und 4.
3 Unter besonderen Umständen kann eine Nutzergruppe Zugriff auf Daten einer Person innerhalb ihrer Nutzergruppe erlangen. Gründe dafür sind längere Krankheit, Nichterfüllung der Aufgaben oder rufschädigendes Verhalten gegenüber der Nutzergruppe oder dem VSETH sowie IT-Sicherheit.8
4 Die GPK entscheidet auf Antrag des VSETH-Vorstands über den Zugriff auf die Daten dieser Person.9
7 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 14.a in der Sitzung vom 30.04.2024 (Antrag), in Kraft seit 01.06.2024.
8 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5x in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.
9 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5x in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.
Art. 810 Verordnung über die Informatiksupportgruppe
1 Der VSETH-Vorstand erlässt die Verordnung über die Informatiksupportgruppe (ISG).11
2 Diese beinhaltet mindestens Bestimmungen zu:
- a.
-
Beschreibung der Tätigkeiten der ISG;
- b.
-
Klärung der Zuständigkeiten zwischen ISG und Team IT.
Art. 9 Softwareentwicklung auf der VSETH IT
1 Der VSETH-Vorstand legt in einer Verordnung Regeln und Technologiestandards fest, welche bei Softwareentwicklungen einzuhalten sind.12
2 Der VSETH erhält eine vertraglich festgehaltene, transferierbare, vervielfachbare, weltweite, zeitlich unbefristete, unentgeltliche und funktional uneingeschränkte Lizenz zur Nutzung und Weiterentwicklung von Software, die im Rahmen des Engagements im VSETH entwickelt wird. Diese Lizenz gilt auch und insbesondere, wenn auf Grundlage von Software, die ursprünglich im Rahmen des Engagements im VSETH entwickelt wurde, später ein kommerzielles Produkt entsteht.
12 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 14.a in der Sitzung vom 30.04.2024 (Antrag), in Kraft seit 01.06.2024.
3. Archiv
Art. 10 Archiv
Der VSETH-Vorstand führt sowohl ein physisches wie auch ein digitales Archiv für den VSETH sowie die Fachvereine.
4. Schlussbestimmungen
Art. 11 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.
Art. 12 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.