RSVSETH 22.02 (Kommissionsverordnung Debattierclub)
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Stand: 19.09.2022
Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Kommission
Debattierclub der Studierenden der ETH Zürich
, nachfolgend
Debattierclub
gennant, bezweckt:
- a.
-
den Ausbau und die Fortbildung von Fertigkeiten im Bereich Rhetorik und Eristik in den Sprachen Deutsch und Englisch nach den Regelwerken der Formate
Offene Parlamentarische Debatte
(OPD) und
British Parliamentary Style
(BPS);
- b.
-
die regelmässige Auseinandersetzung mit aktuellen Themen;
- c.
-
die Teilnahme an nationalen und internationalen Debattierwettbewerben.
Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zusammen. Das Vizepräsidium unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und übernimmt in seiner bzw. ihrer Abwesenheit alle Pflichten des Präsidiums.
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.
Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.
Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission organisiert regelmässige Trainingsdebatten.
2 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
3 Die Kommission entsendet Mitglieder zur Teilnahme an Debattierturnieren als Redner und Rednerinnen sowie als Juroren und Jurorinnen.
4 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
5 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und der Universität Zürich.
Art. 5 Zusammenarbeit
Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit ETH MUN und Schweizer und internationalen Debattierclubs bemüht.
Art. 6 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch die ETH Zürich und die Universität Zürich an.
Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.
Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.