Verordnung über die Kommission ETH Model United Nations

RSVSETH 22.03 (Kommissionsverordnung ETH MUN)

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Stand: 19.09.2022

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Die Kommission ETH Model United Nations, nachfolgend ETH MUN genannt, bezweckt:

a.
die Initiierung und Förderung des gesellschaftspolitischen Engagements an der ETH Zürich;
b.
die Aufklärung und den Ideenaustausch bezüglich der Arbeit der Vereinten Nationen;
c.
die Vermittlung von diplomatischen Fähigkeiten im Rahmen von regelmässigen Trainingssessionen;
d.
die Teilnahme von ETH-Studierenden an nationalen und internationalen Model UN Konferenzen;
e.
die Organisation von Informationsveranstaltungen bezüglich aktueller Themen der UN;
f.
die Organisation einer internationalen Model UN Konferenz in Zürich ZuMUN, in Kooperation mit dem MUN Team University of Zurich (MUN UZH).

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zusammen. Das Vizepräsidium unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und übernimmt in seiner bzw. ihrer Abwesenheit alle Pflichten des Präsidiums.
2 Der Vorstand besteht aus maximal sieben weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.

Art. 3 Nutzende
Nutzende sind natürliche Personen, die die Dienstleistungen der Kommission in Anspruch nehmen. Sie müssen Mitglied des VSETH sein oder einer äquivalenten studentischen Vertretung auf dem Hochschulplatz Zürich oder des ETH-Bereichs angehören.

Art. 4 Weitere Kommissionsorgane
Die Kommission besteht zusätzlich zum Kommissionsvorstand aus der Generalversammlung.

Art. 5 Generalversammlung
1 Die Generalversammlung setzt sich aus dem Vorstand, den Kommissionsaktiven und den Nutzenden zusammen, welche alle stimmberechtigt sind. Zusätzlich werden als Beobachtende der VSETH-Vorstand eingeladen.
2 Die Generalversammlung wird vom amtierenden Vorstand einberufen und geleitet.
3 Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie behandelt mindestens folgende Traktanden:

a.
Wahlvorschlag für das Präsidium und das Vizepräsidium zuhanden des VSETH-Vorstandes;
b.
Wahl des restlichen Vorstands und Zuordnung der Ressorts;
c.
Wahlvorschlag für Generalsekretäre bzw. Generalsekretärinnen des ZuMUN Organisationskomitees zuhanden des Kommissionsvorstandes;
d.
Wahl der Kommissionsaktiven;
e.
Revision der ETH MUN Dokumente;
f.
Rückblick auf die Ereignisse des Jahres;
g.
Vorschau auf die Ereignisse des nächsten Jahres;
h.
Administrative Änderungen.

4 Der Kommisionsvorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung unter Angabe der zu behandelnden Traktanden einberufen.
5 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder zur Abwahl eines nicht vom VSETH-Vorstand gewählten Vorstandsmitglieds statt. Diese führt dann eine Ersatzwahl durch.
6 Bei einem Vorstandswechsel steht dem scheidenden Vorstand ein Vorschlagsrecht für die Neubesetzung der Positionen zu.
7 Massgebend für das passive Wahlrecht ist das Allgemeine Kommissionsreglement des VSETH.
8 Massgebend für die Durchführung der Generalversammlung sind die Bestimmungen des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements des VSETH.

Art. 6 Kommissionsaktive
1 Die Generalversammlung kann für die Unterstützung der Arbeit des Vorstandes weitere Kommissionsaktive ernennen.
2 Die Amtszeit von Kommissionsaktiven beträgt ein Jahr.
3 Ersatzwahlen von Kommissionsaktiven durch den Vorstand sind möglich.

3. Aufgaben

Art. 7 Tätigkeit
1 Die Kommission organisiert regelmässige Trainingssessionen und den Besuch von Konferenzen weltweit.
2 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
3 Die Kommission organisiert ZuMUN mit gleichberechtigter Beteiligung von UZH MUN. Das gemeinsame Organisationskomitee besteht aus Nutzenden von ETH MUN und Mitgliedern von MUN UZH.
4 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
5 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich.

Art. 8 Zusammenarbeit
1 Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit MUN UZH, weiteren externen Organisationen sowie dem Debattierclub und anderen Kommissionen des VSETH bemüht.
2 Die Kommission ist Mitglied der United Nations Youth Association Switzerland, und bemüht sich, mit dieser zusammenzuarbeiten.

Art. 9 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch die ETH Zürich und unabhängige Dritte an.

4. Schlussbestimmungen

Art. 10 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 11 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.