Art. 1 Verwendungszweck
1 Der Fonds für Immobilien bezweckt die langfristige finanzielle Sicherstellung der Ausstattung der vom VSETH genutzten Räumlichkeiten.
2 Die Gelder aus dem Fonds können für Neubauten, Umbauten, Innenausbauten, Renovationen sowie auch für Mobiliar und Technik eingesetzt werden.
Fondsreglement über den Fonds für Immobilien
RSVSETH 72.01 (Immobilienfonds)
PDF-VersionStand: 01.01.2024
Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 12 des Finanzreglements, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 21 Antragsberechtigte Gremien
Antragsberechtigt sind das Team Infrastruktur, der VSETH-Vorstand und der Fachvereinsrat.
Art. 3 Zuständiges Organ für Auflösung
Eine Auflösung des Fonds muss durch den VSETH-Vorstand und den Fachvereinsrat genehmigt werden.
2. Schlussbestimmungen
Art. 4 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement wird vom MR mit absolutem Mehr genehmigt.
Art. 5 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.