Fondsreglement über den Fonds für Immobilien

RSVSETH 72.01 (Immobilienfonds)

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Stand: 01.01.2024

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 12 des Finanzreglements, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Verwendungszweck
1 Der Fonds für Immobilien bezweckt die langfristige finanzielle Sicherstellung der Ausstattung der vom VSETH genutzten Räumlichkeiten.
2 Die Gelder aus dem Fonds können für Neubauten, Umbauten, Innenausbauten, Renovationen sowie auch für Mobiliar und Technik eingesetzt werden.

Art. 21 Antragsberechtigte Gremien
Antragsberechtigt sind das Team Infrastruktur, der VSETH-Vorstand und der Fachvereinsrat.

1 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5v in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 3 Zuständiges Organ für Auflösung
Eine Auflösung des Fonds muss durch den VSETH-Vorstand und den Fachvereinsrat genehmigt werden.

2. Schlussbestimmungen

Art. 4 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement wird vom MR mit absolutem Mehr genehmigt.

Art. 5 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.