Fondsreglement über den Fonds für WiegETHs

RSVSETH 72.07 (WiegETHs-Fonds)

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Stand: 01.01.2025

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 12 des Finanzreglements, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Verwendungszweck
Der Fonds für WiegETHS bezweckt die langfristige Sicherstellung der Ausführung der WiegETHS Umfrage alle fünf Jahre. WiegETHs ist eine Umfrage an alle Studierenden der ETH, die sich hauptsächlich mit der mentalen Gesundheit der Studierenden befasst.

Art. 2 Antragsberechtigte Gremien
Antragsberechtigt sind das Team Hochschulpolitik, der VSETH-Vorstand und der Fachvereinsrat.

Art. 3 Zuständiges Organ für Auflösung
Eine Auflösung des Fonds muss durch den VSETH-Vorstand und den Fachvereinsrat genehmigt werden.

2. Spezielle Regelungen

Art. 4 Jährliche Äufnung
1 Der Fonds enthält in der Regel einen Betrag von 65'000.-
2 Ist dies nicht der Fall, ist bei genügender Liquidität eine Speisung von maximal CHF 13'000 vom VSETH-Vorstand am ordentlichen Mitgliederrat im Herbstsemester zu beantragen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 5 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement wird vom MR mit absolutem Mehr genehmigt.

Art. 6 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 20. November 2024 genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.