Reglement über die Anstellungen des VSETH

RSVSETH 73 (Anstellungsreglement)

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Stand: 01.12.2023

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 34 der Statuten, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Verantwortung
Der VSETH-Vorstand trägt die oberste Verantwortung über die Angestellten.

Art. 2 Anstellung und Kündigung
Anstellungen und Kündigungen werden durch den VSETH-Vorstand vorgenommen.

Art. 3 Arbeitsvertrag
1 Der Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform.
2 Er ist konform zu den Reglementen des VSETH und den gesetzlichen Bestimmungen.
3 Die bei Vertragsabschluss geltenden Reglemente des VSETH, sowie ein Pflichtenheft sind Teil des Arbeitsvertrags.

Art. 4 Kontingente
Die Kontingente für Anstellungen werden vom MR beschlossen.

Art. 5 Ausschreibung
Offene Stellen werden öffentlich ausgeschrieben.

Art. 6 Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeit für eine Anstellung beträgt 40 Wochenstunden bei 100%.
2 Pro Jahr können sechs Wochen bezahlte Ferien bezogen werden.
3 Die Angestellten haben Anspruch auf zehn gesetzliche und zwei halbe stadtzürcherische Feiertage.

Art. 7 Löhne
1 Der VSETH zahlt marktorientierte Löhne.
2 Die Löhne werden vom VSETH-Vorstand im Beisein der Quästur festgesetzt.
3 Der VSETH entrichtet Monatsbruttolöhne, die in der Regel am 1. eines jeden Jahres der Teuerung angepasst werden.
4 In der Regel wird ein anteiliger 13. Monatslohn entrichtet. Massgebend sind die Bestimmungen im jeweiligen Arbeitsvertrag.

Art. 8 Jubiläum
1 Angestellte, welche zu mindestens 40% beschäftigt sind, haben Anrecht auf eine Jubiläumszuwendung.
2 Jubiläumszuwendungen werden alle fünf Jahre der Beschäftigung zu 40% vergeben.
3 Der zur Verfügung stehende Betrag beträgt CHF 500.00 beim ersten und CHF 700.00 für jedes weitere Jubiläum.
4 Über die genaue Form entscheidet der VSETH-Vorstand, wobei kein Geld direkt ausgezahlt werden kann.

Art. 9 Vertretung im MR
Die Angestellten, deren Anstellungsgrad mindestens 40% beträgt, ohne den Geschäftsführenden Sekretär bzw. die Geschäftsführende Sekretärin, bestimmen gemäss der VSETH-Statuten aus ihrem Kreise einen MR-Delegierten, respektive eine MR-Delegierte.

2. Boni

Art. 10 Definition
1 Der VSETH-Vorstand kann, zusätzlich zum Lohn, Boni für herausragende Arbeit sprechen.
2 Angestellte haben keinen automatischen Anspruch auf einen Bonus.

Art. 11 Betrag
1 Der Maximalbetrag für Boni bei einem Anstellungsgrad von mindestens 40% beträgt CHF 1'000.00 pro Jahr, bzw. CHF 500.00 pro Jahr bei einem tieferen Anstellungsgrad.
2 Bei Angestellten, welche weniger als 12 Monate angestellt waren, reduziert sich der Maximalbetrag proportional zur Anzahl Monate.

Art. 12 Vergabe
1 Der VSETH-Vorstand vergibt die Boni zu Beginn der Amtsperiode des VSETH-Vorstands gemäss Art. 2 Abs. 1 des Vorstandsreglements für das vorhergehende Jahr.
2 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Bonus mit dem Ende des Anstellungsverhältnisses vergeben.

3. Projektbezogene Angestellte

Art. 13 Definition
Projektbezogene Anstellungen können zur Anwendung kommen bei:

a.
zeitlich und inhaltlich klar begrenzten Aufträgen,
b.
Arbeiten auf Abruf.

Art. 14 Rahmen
1 Der MR gibt durch das Budget den finanziellen Rahmen vor. Dies beinhaltet auch die im «Finanzreglement» vorgesehenen Kostendeckel.
2 Projektbezogene Anstellungen fallen nicht unter die Kontingente gemäss Art. 4.

Art. 15 Boni
Für projektbezogene Anstellungen dürfen keine Boni gesprochen werden.

Art. 16 Ausnahmeregelungen
1 Für Arbeiten, die maximal vier Monate dauern oder ein Pensum von maximal 10% aufweisen, gelten folgende spezielle Regelungen:

a.
Die Stellen müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
b.
Ferien und Feiertage können über den Lohn gemäss OR abgegolten werden.
c.
Angestellte können keine Vertretung im MR nach Art. 9 wahrnehmen, sofern sie nicht auch anderweitig im VSETH angestellt sind.

2 Für projektbezogene Anstellungen mit gesamtem Lohn inklusive Lohnnebenkosten von bis zu CHF 2'000.00 können Arbeitsverträge mündlich abgeschlossen werden.1
3 Für Anstellungen von Assistierenden für Prüfungsvorbereitungskurse mit gesamtem Lohn inklusive Lohnnebenkosten von bis zu CHF 5'000.00 können Arbeitsverträge mündlich abgeschlossen werden.2

1 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 19 in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.12.2023.

2 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 19 in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.12.2023.

4. Schlussbestimmungen

Art. 17 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.

Art. 18 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.