Reglement über die Arbeit im Ressort Präsidium

RSVSETH 21.011 (Ressort-Reglement Präsidium)

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Stand: 01.01.2024

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 14 des Vorstandsreglements, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Arbeitsbereich
1 Der Präsident bzw. die Präsidentin ist zugleich Präsident bzw. Präsidentin des Verbands und Vorsitzender bzw. Vorsitzende des VSETH-Vorstandes.
2 Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt den VSETH-Vorstand und den VSETH nach innen gegenüber den Fachvereinen und den Kommissionen.
3 Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt den VSETH-Vorstand und den VSETH nach aussen gegenüber Gremien der Hochschule, den Medien, der Öffentlichkeit und den Behörden.

Art. 2 Teammitglieder
Das Ressort wird nur durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des VSETH wahrgenommen. Es existieren keine weiteren Teammitglieder.

Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Reglement gibt die Aufgaben des Präsidenten bzw. der Präsidentin des VSETH vor.

2. Aufgabenfelder

Art. 4 Strategie und operative Führung
1 Der Präsident bzw. die Präsidentin ist verantwortlich für die strategische und operative Führung des Verbands.
2 Dazu gehört das Abhalten eines Strategieseminars des VSETH-Vorstandes pro Semester.

Art. 5 Koordination des VSETH-Vorstands
Der Präsident bzw. die Präsidentin übernimmt die Gesamtkoordination des VSETH-Vorstands. Dies umfasst:

a.
Leitung der Vorstandssitzungen;
b.
Delegation spezieller Aufgaben an die Vorstandsmitglieder;
c.
Koordination und Überwachung der Arbeit des VSETH-Vorstands im Rahmen des jeweiligen Profils;
d.
Eingreifen bei deutlicher Abweichung vom Profil eines Vorstandsmitglieds;
e.
Verantwortung für den Jahresbericht des VSETH-Vorstands;
f.
Vertretung des VSETH-Vorstands gegenüber dem Fachvereinsrat, dem Mitgliederrat und der GPK.

Art. 6 Mitarbeitendenbetreuung
1 Der Präsident bzw. die Präsidentin übernimmt die Betreuung der Mitarbeitenden zusammen mit dem geschäftsführenden Sekretär bzw. der geschäftsführenden Sekretärin. Dies beinhaltet regelmässige Besprechungen mit dem geschäftsführenden Sekretär bzw. der geschäftsführenden Sekretärin.
2 Der Präsident bzw. die Präsidentin ist zusammen mit dem geschäftsführenden Sekretär bzw. der geschäftsführenden Sekretärin Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter für alle Mitarbeitenden ausser dem geschäftsführenden Sekretär bzw. der geschäftsführenden Sekretärin.
3 Der Präsident bzw. die Präsidentin ist zusammen mit der Quästur Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter des geschäftsführenden Sekretärs bzw. der geschäftsführenden Sekretärin.

Art. 7 Vertretung in Gremien
Der Präsident bzw. die Präsidentin stellt die Vertretung in wichtigen Gremien innerhalb und ausserhalb der Hochschule sicher. Dies umfasst insbesondere:

a.
Vertretung im Ausschuss der Hochschulversammlung;
b.
Betreuung von denjenigen Vertretungen des VSETH, welche dem Ressort gemäss der Vertretungsliste zugewiesen sind.

Art. 8 Vertretung nach aussen
Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt den Verband nach aussen. Dies umfasst insbesondere:

a.
Wahrung von regelmässigem Kontakt mit den anderen Hochschulgruppen der ETH und anderen Studierendenverbänden in der Schweiz;
b.
Guter Kontakt zur Schulleitung der ETH;
c.
Anbringung wichtiger Anliegen bei der Schulleitung der ETH;
d.
Sicherstellung der Interessen des VSETH gegenüber Dritten;
e.
Vertretung auf nationaler Ebene.

Art. 9 Vizepräsidium
Dem Vizepräsidium ist in Abwesenheit der Präsidentin bzw. des Präsidenten das Ressort Präsidium zugeordnet.

3. Schlussbestimmungen

Art. 10 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement wird vom MR mit absolutem Mehr genehmigt.

Art. 11 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 22. November 2023 genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.