Art. 1 Inhalt
1 Diese Verordnung regelt den Prozess für den Erwerb der VSETH-Mitgliedschaft und der damit verbundenen ordentlichen Mitgliedschaft in einem Fachverein gemäss Art. 1 des Fachvereinsreglements.
2 Für den Erwerb der ausserordentlichen Mitgliedschaft in einem Fachverein, gemäss Art. 3 des Fachvereinsreglements, sind die Statuten der Fachvereine massgebend.
Verordnung über den Prozess für den Erwerb der Mitgliedschaft
RSVSETH 21.05 (Mitgliedschaftsverordnung)
PDF-VersionDer VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 4 der Statuten, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 2 Dauer der Mitgliedschaft
Die VSETH-Mitgliedschaft erlischt zum Zeitpunkt der Einschreibefrist der ETH Zürich, wenn sie bis dahin nicht erneut erworben wurde.
Art. 3 Arten von Mitgliedschaften
Der Prozess für den Erwerb der VSETH-Mitgliedschaft hängt von der Mitgliederkategorie, die gemäss Art. 4 der Statuten erlangt werden soll, ab. Diese Verordnung regelt den Prozess für den Erwerb der VSETH-Mitgliedschaft für folgende Kategorien von Personen:
- a.
-
Bachelor- und Masterstudierende, sowie Studierende der didaktischen Ausbildung der ETH Zürich;
- b.
-
Doktorierende der ETH Zürich und der Forschungsanstalten;
- c.
-
Angestellte des VSETH;
- d.
-
Lernende und Praktikanten bzw. Praktikantinnen der ETH Zürich und der Forschungsanstalten;
- e.
-
Studierende, die einen befristeten Mobilitätsaufenthalt an der ETH machen;
- f.
-
Studierende, die einen Weiterbildungsstudiengang an der ETH Zürich absolvieren;
- g.
-
Fachstudierende und Hörende an der ETH Zürich.
Art. 4 Personen der Kategorien a) oder b)
1 Personen der Kategorien a) oder b) gemäss Art. 3 können die VSETH-Mitgliedschaft durch Auswahl der entsprechenden Option bei ihrer Semestereinschreibung an der ETH Zürich erlangen.
2 Der Mitgliederbeitrag wird von der ETH Zürich über die Semesterrechnung erhoben und an den VSETH weitergeleitet.
Art. 5 Personen der Kategorie c) oder e)
Personen der Kategorien c) oder e) gemäss Art. 3 erwerben die VSETH-Mitgliedschaft automatisch. Sie können jederzeit austreten, indem sie dies schriftlich dem AVES mitteilen.
Art. 6 Personen der Kategorien d), f) oder g)
1 Personen der Kategorien d), f) oder g) gemäss Art. 3 können die VSETH-Mitgliedschaft beim Allgemeinen Verbandssekretariat (AVES) erwerben.
2 Der Mitgliederbeitrag wird vom AVES beim Erwerb erhoben.
Art. 7 Personen in mehreren Kategorien
1 Für Personen, die mehreren Kategorien gemäss Art. 3 angehören, gilt der Prozess für die höchste Kategorie in der folgenden Liste, der sie angehören.
- a.
-
Kategorie a)
- b.
-
Kategorie b)
- c.
-
Kategorie e)
- d.
-
Kategorie f)
- e.
-
Kategorie d)
- f.
-
Kategorie c)
- g.
-
Kategorie g)
2 Sie bezahlen den Mitgliederbeitrag dieser Kategorie gemäss Art. 7 der Statuten und erwerben die VSETH-Mitgliedschaft in dieser Kategorie.
2. Schlussbestimmungen
Art. 8 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.
Art. 9 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.