Verordnung über den Prozess für den Erwerb der Mitgliedschaft

RSVSETH 21.05 (Mitgliedschaftsverordnung)

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Stand: 19.09.2022

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 4 der Statuten, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Inhalt
1 Diese Verordnung regelt den Prozess für den Erwerb der VSETH-Mitgliedschaft und der damit verbundenen ordentlichen Mitgliedschaft in einem Fachverein gemäss Art. 1 des Fachvereinsreglements.
2 Für den Erwerb der ausserordentlichen Mitgliedschaft in einem Fachverein, gemäss Art. 3 des Fachvereinsreglements, sind die Statuten der Fachvereine massgebend.

Art. 2 Dauer der Mitgliedschaft
Die VSETH-Mitgliedschaft erlischt zum Zeitpunkt der Einschreibefrist der ETH Zürich, wenn sie bis dahin nicht erneut erworben wurde.

Art. 3 Arten von Mitgliedschaften
Der Prozess für den Erwerb der VSETH-Mitgliedschaft hängt von der Mitgliederkategorie, die gemäss Art. 4 der Statuten erlangt werden soll, ab. Diese Verordnung regelt den Prozess für den Erwerb der VSETH-Mitgliedschaft für folgende Kategorien von Personen:

a.
Bachelor- und Masterstudierende, sowie Studierende der didaktischen Ausbildung der ETH Zürich;
b.
Doktorierende der ETH Zürich und der Forschungsanstalten;
c.
Angestellte des VSETH;
d.
Lernende und Praktikanten bzw. Praktikantinnen der ETH Zürich und der Forschungsanstalten;
e.
Studierende, die einen befristeten Mobilitätsaufenthalt an der ETH machen;
f.
Studierende, die einen Weiterbildungsstudiengang an der ETH Zürich absolvieren;
g.
Fachstudierende und Hörende an der ETH Zürich.

Art. 4 Personen der Kategorien a) oder b)
1 Personen der Kategorien a) oder b) gemäss Art. 3 können die VSETH-Mitgliedschaft durch Auswahl der entsprechenden Option bei ihrer Semestereinschreibung an der ETH Zürich erlangen.
2 Der Mitgliederbeitrag wird von der ETH Zürich über die Semesterrechnung erhoben und an den VSETH weitergeleitet.

Art. 5 Personen der Kategorie c) oder e)
Personen der Kategorien c) oder e) gemäss Art. 3 erwerben die VSETH-Mitgliedschaft automatisch. Sie können jederzeit austreten, indem sie dies schriftlich dem AVES mitteilen.

Art. 6 Personen der Kategorien d), f) oder g)
1 Personen der Kategorien d), f) oder g) gemäss Art. 3 können die VSETH-Mitgliedschaft beim Allgemeinen Verbandssekretariat (AVES) erwerben.
2 Der Mitgliederbeitrag wird vom AVES beim Erwerb erhoben.

Art. 7 Personen in mehreren Kategorien
1 Für Personen, die mehreren Kategorien gemäss Art. 3 angehören, gilt der Prozess für die höchste Kategorie in der folgenden Liste, der sie angehören.

a.
Kategorie a)
b.
Kategorie b)
c.
Kategorie e)
d.
Kategorie f)
e.
Kategorie d)
f.
Kategorie c)
g.
Kategorie g)

2 Sie bezahlen den Mitgliederbeitrag dieser Kategorie gemäss Art. 7 der Statuten und erwerben die VSETH-Mitgliedschaft in dieser Kategorie.

2. Schlussbestimmungen

Art. 8 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 9 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.