Verordnung über das Informationsmedium

RSVSETH 21.04 (Informationsmedium-Verordnung)

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Stand: 01.01.2024

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 37 der Statuten, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Bezeichnung des Informationsmediums
Gemäss Beschluss des MR vom 5. Mai 2022 gilt der Newsletter des VSETH als Informationsmedium im Sinne von Art. 37 der Statuten.

Art. 2 Zweck
1 Das Informationsmedium dient dazu, die Verbandsmitglieder über Neuigkeiten, Veranstaltungen und Angebote im und um den Verband und die ETH zu informieren.
2 Das Informationsmedium veröffentlicht alle statutarisch vorgeschriebenen Mitteilungen an die Mitglieder. Dazu zählen Angaben zu:

a.
Verfügbarkeit des Jahresberichts;
b.
Verfügbarkeit der Statuten;
c.
Sitzungstermine des MR.

2. Erscheinungsart und -rhythmus

Art. 3 Erscheinungsart
Der Newsletter wird per E-Mail an alle Mitglieder zugestellt.

Art. 4 Erscheinungsrhythmus
1 Der Newsletter erscheint während des Semesters alle zwei Wochen. Ausserhalb des Semesters erscheint er mindestens einmal im Monat.
2 Die Erscheinungsdaten werden vom Team Kommunikation des VSETH jeweils am Anfang des Semesters, respektive am Anfang der vorlesungsfreien Zeit festgelegt und den Organen des VSETH, den Fachvereinen, sowie den anerkannten und assoziierten Organisationen kommuniziert. 1

1 Fassung gemäss dem Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 4 in der Sitzung vom 20.12.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

3. Organisation

Art. 52 Redaktion
Die Redaktion wird durch das Team Kommunikation gebildet.

2 Fassung gemäss dem Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 4 in der Sitzung vom 20.12.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 6 Inhalte
1 Der Newsletter enthält Beiträge des VSETH, der Kommissionen, Fachvereine, anerkannten und assoziierten Organisationen, sowie in Ausnahmefällen von ETH-Stellen und Externen.
2 Es besteht weder Anspruch auf Publikation noch auf ein festgelegtes Erscheinungsdatum eines Beitrags. Der Entscheid liegt beim Team Kommunikation. 3
3 Der VSETH übernimmt keine Haftung für die publizierten Beiträge.

3 Fassung gemäss dem Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 4 in der Sitzung vom 20.12.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

4. Schlussbestimmungen

Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.