Art. 1 Zweck
Die Kommission
ExBeerience-Kommission
, nachfolgend
ExBeKo
bezweckt:
- a.
-
die Organisation eines Bier-Festivals, nachfolgend
ExBeerience
genannt; - b.
-
die Förderung der Bierkultur an der ETH Zürich.
RSVSETH 22.04 (Kommissionsverordnung ExBeKo)
PDF-VersionDer VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Kommission
ExBeerience-Kommission
, nachfolgend
ExBeKo
bezweckt:
ExBeeriencegenannt;
Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zusammen. Das Vizepräsidium unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und übernimmt in seiner bzw. ihrer Abwesenheit alle Pflichten des Präsidiums.
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.
Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.
Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission veranstaltet mindestens einmal im Jahr die ExBeerience.
2 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
3 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
4 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und des Hochschulplatzes Zürich.
Art. 5 Zusammenarbeit
Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit dem PapperlaPub bemüht.
Art. 6 Finanzielle Mittel
Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.
Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.