Art. 2 Kommissionsvorstand 1 Das Präsidium setzt sich aus einem Co-Präsidium aus zwei Personen zusammen. 2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern. 3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement. 4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.
Art. 3 Weitere Kommissionsorgane Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.
Art. 4 Tätigkeit 1 Die Kommission führt jedes Semester einen thematisch zusammenhängenden Filmzyklus durch. Die Filmvorführungen des Zyklus finden in der Regel wöchentlich am selben Wochentag statt. 2 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen. 3 Die Kommission führt eine Bibliothek mit einschlägiger Fachliteratur zum Thema Film. 4 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe. 5 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und der Universität Zürich.
Art. 5 Zusammenarbeit 1 Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit der Freiluftlichtbildschau-Kommission des VSETH, dem SOSETH und dem VSUZH bemüht. 2 Die Kommission bemüht sich um Mitgliedschaft in für Filmvorführung relevanten Organisationen oder Verbänden. Der VSETH-Vorstand muss einer solchen Mitgliedschaft zustimmen.
Art. 6 Finanzielle Mittel 1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht. 2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch den VSUZH, die ETH Zürich, die Universität Zürich und unabhängige Dritte an.
Art. 7 Revisionsbestimmungen Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.
Art. 8 Version 1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt. 2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.