Verordnung über die Kommission Filmstelle

RSVSETH 22.05 (Kommissionsverordnung Filmstelle)

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Stand: 19.09.2022

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Die Kommission Filmstelle bezweckt:

a.
die Vorführung von Filmen in den Räumlichkeiten der ETH Zürich;
b.
die Anregung und Förderung der aktiven Beschäftigung mit Filmen;
c.
die Sammlung und Archivierung von Dokumentationsmaterial.

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus einem Co-Präsidium aus zwei Personen zusammen.
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.

Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.

3. Aufgaben

Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission führt jedes Semester einen thematisch zusammenhängenden Filmzyklus durch. Die Filmvorführungen des Zyklus finden in der Regel wöchentlich am selben Wochentag statt.
2 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
3 Die Kommission führt eine Bibliothek mit einschlägiger Fachliteratur zum Thema Film.
4 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
5 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und der Universität Zürich.

Art. 5 Zusammenarbeit
1 Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit der Freiluftlichtbildschau-Kommission des VSETH, dem SOSETH und dem VSUZH bemüht.
2 Die Kommission bemüht sich um Mitgliedschaft in für Filmvorführung relevanten Organisationen oder Verbänden. Der VSETH-Vorstand muss einer solchen Mitgliedschaft zustimmen.

Art. 6 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch den VSUZH, die ETH Zürich, die Universität Zürich und unabhängige Dritte an.

4. Schlussbestimmungen

Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.