Verordnung über die Freiluftlichtbildschau-Kommission

RSVSETH 22.06 (Kommissionsverordnung FLiK)

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Stand: 08.09.2025

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Die Kommission Freiluftlichtbildschau-Kommission, nachfolgend FLiK genannt, bezweckt:

a.
die jährliche Organisation eines Open-Air-Kinos auf dem Areal der ETH am Hönggerberg;
b.
die kulturelle Belebung des Hönggerbergs.

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus einem Co-Präsidium aus zwei Personen zusammen. 1
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.

1 Fassung gemäss dem Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 3 in der Sitzung vom 08.07.2025, in Kraft seit 08.09.2025.

Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.

3. Aufgaben

Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission führt mindestens einmal im Jahr ein Open-Air-Kino auf dem Areal der ETH Zürich am Hönggerberg durch.
2 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
3 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
4 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende und weitere Angehörige der ETH Zürich.

Art. 5 Zusammenarbeit
Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit der Filmstelle des VSETH, dem SOSETH und den Fachvereinen des Hönggerbergs bemüht.

Art. 6 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch die ETH Zürich und unabhängige Dritte an.

4. Schlussbestimmungen

Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.