Verordnung über die Freiluftlichtbildschau-Kommission

RSVSETH 22.06 (Kommissionsverordnung FLiK)

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Stand: 19.09.2022

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Die Kommission Freiluftlichtbildschau-Kommission, nachfolgend FLiK genannt, bezweckt:

a.
die jährliche Organisation eines Open-Air-Kinos auf dem Areal der ETH am Hönggerberg;
b.
die kulturelle Belebung des Hönggerbergs.

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zusammen. Das Vizepräsidium unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und übernimmt in seiner bzw. ihrer Abwesenheit alle Pflichten des Präsidiums.
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.

Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.

3. Aufgaben

Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission führt mindestens einmal im Jahr ein Open-Air-Kino auf dem Areal der ETH Zürich am Hönggerberg durch.
2 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
3 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
4 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende und weitere Angehörige der ETH Zürich.

Art. 5 Zusammenarbeit
Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit der Filmstelle des VSETH, dem SOSETH und den Fachvereinen des Hönggerbergs bemüht.

Art. 6 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch die ETH Zürich und unabhängige Dritte an.

4. Schlussbestimmungen

Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.