Verordnung über die Kommission Forum&Contact

RSVSETH 22.07 (Kommissionsverordnung F&C)

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Stand: 19.09.2022

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Die Kommission Forum&Contact, nachfolgend F&C genannt, bezweckt:

a.
die Organisation von Veranstaltungen zur Förderung der Kontakte zwischen ETH-Studierenden und Unternehmen aus dem Industrie- und Dienstleistungsbereich im In- und Ausland;
b.
die Vereinfachung der Stellensuche für ETH-Absolvierende;
c.
die Bildung einer Schnittstelle zwischen Hochschule und Wirtschaft;
d.
die Generierung von Drittmitteln für den VSETH.

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zusammen. Das Vizepräsidium unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und übernimmt in seiner bzw. ihrer Abwesenheit alle Pflichten des Präsidiums.
2 Der Vorstand besteht zudem aus den Mitarbeitenden des Sekretariats und maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.

Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Die Kommission besteht zusätzlich zum Kommissionsvorstand aus dem Sekretariat.

Art. 4 Sekretariat
1 Das Sekretariat der Kommission ist Bestandteil des Allgemeinen Verbandssekretariats (AVES) und wird nach Art. 2 der AVES-Verordnung durch Mitarbeitende des AVES besetzt.
2 Mitarbeitende des Sekretariats der Kommission sind Kommissionsvorstände, werden aber nicht vom Kommissionsvorstand gewählt, sondern durch den VSETH-Vorstand ernannt.
3 Das Sekretariat unterstützt den Kommissionsvorstand bei seiner Arbeit. Massgebend dafür ist die AVES-Verordnung, insbesondere Art. 4.

3. Aufgaben

Art. 5 Tätigkeit
1 Die Kommission organisiert jährlich die Firmenmesse Polymesse.

2 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
3 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
4 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende und Absolventinnen und Absolventen der ETH Zürich.

Art. 6 Zusammenarbeit
1 Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit den übrigen studentischen Berufsmessen im Umfeld des VSETH bemüht.
2 Die Kommission koordiniert ihr Angebot mit den Karrieredienstleistern im Umfeld der ETH.

Art. 7 Finanzielle Mittel
Die Kommission ist gewinnorientiert.

4. Schlussbestimmungen

Art. 8 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 9 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.