Verordnung über die Kommission Nightline Zürich

RSVSETH 22.13 (Kommissionsverordnung Nightline)

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Stand: 12.02.2026

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Die Kommission Nightline Zürich, nachfolgend Nightline genannt, bezweckt:

a.
das Betreiben einer Nightline-Telefon- und einer Nightline-Onlineberatung als Informationsstelle für alle Zürcher Studierenden;
b.
das Bieten einer Anlaufstelle und eines Zuhördienstes zur Förderung des Wohlbefindens der Studierenden.

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus einem Co-Präsidium aus zwei Personen zusammen. 1
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.

1 Fassung gemäss dem Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 3. in der Sitzung vom 12.02.2026, in Kraft seit 12.02.2026.

Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.

3. Aufgaben

Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission bietet eine Telefon- und Onlineberatung an.
2 Die Kommission behandelt Anfragen anonym und vertraulich.
3 Die Kommission arbeitet unabhängig von institutionellen, konfessionellen und finanziellen Interessen.
4 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
5 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
6 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und des Hochschulplatzes Zürich.

Art. 5 Zusammenarbeit
Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit anderen Nightline-Organisationen und mit den Studierendenverbänden des Hochschulplatzes Zürich bemüht.

Art. 6 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch den VSUZH, den Alias – Studierende der ZHAW, die ETH Zürich und die Universität Zürich an.

4. Schlussbestimmungen

Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.