Art. 2 Kommissionsvorstand 1 Das Präsidium setzt sich aus einem Co-Präsidium aus zwei Personen zusammen.
1 2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern. 3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement. 4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.
1 Fassung gemäss dem Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 3. in der Sitzung vom 12.02.2026, in Kraft seit 12.02.2026.
Art. 3 Weitere Kommissionsorgane Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.
Art. 4 Tätigkeit 1 Die Kommission bietet eine Telefon- und Onlineberatung an. 2 Die Kommission behandelt Anfragen anonym und vertraulich. 3 Die Kommission arbeitet unabhängig von institutionellen, konfessionellen und finanziellen Interessen. 4 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen. 5 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe. 6 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und des Hochschulplatzes Zürich.
Art. 5 Zusammenarbeit Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit anderen Nightline-Organisationen und mit den Studierendenverbänden des Hochschulplatzes Zürich bemüht.
Art. 6 Finanzielle Mittel 1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht. 2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch den VSUZH, den Alias – Studierende der ZHAW, die ETH Zürich und die Universität Zürich an.
Art. 7 Revisionsbestimmungen Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.
Art. 8 Version 1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt. 2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.