RSVSETH 22.13 (Kommissionsverordnung Nightline)
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Stand: 12.02.2026
Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Kommission
Nightline Zürich
, nachfolgend
Nightline
genannt, bezweckt:
- a.
-
das Betreiben einer Nightline-Telefon- und einer Nightline-Onlineberatung als Informationsstelle für alle Zürcher Studierenden;
- b.
-
das Bieten einer Anlaufstelle und eines Zuhördienstes zur Förderung des Wohlbefindens der Studierenden.
Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus einem Co-Präsidium aus zwei Personen zusammen.
1
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.
Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.
Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission bietet eine Telefon- und Onlineberatung an.
2 Die Kommission behandelt Anfragen anonym und vertraulich.
3 Die Kommission arbeitet unabhängig von institutionellen, konfessionellen und finanziellen Interessen.
4 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
5 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
6 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und des Hochschulplatzes Zürich.
Art. 5 Zusammenarbeit
Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit anderen Nightline-Organisationen und mit den Studierendenverbänden des Hochschulplatzes Zürich bemüht.
Art. 6 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch den VSUZH, den Alias – Studierende der ZHAW, die ETH Zürich und die Universität Zürich an.
Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.
Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.