RSVSETH 22.12 (Kommissionsverordnung Kulturstelle)
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Stand: 19.09.2022
Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Kommission
Kulturstelle
bezweckt:
- a.
-
die Organisation von sowie die Förderung der Teilnahme an kulturellen Anlässen im Bereich Kunst, Musik, Theater, Oper und Literatur, sowie interdisziplinären Veranstaltungen für die Studierenden des Hochschulplatzes Zürich;
- b.
-
das Bieten einer Anlaufstelle für studentische kulturelle Projekte und Initiativen.
Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zusammen. Das Vizepräsidium unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und übernimmt in seiner bzw. ihrer Abwesenheit alle Pflichten des Präsidiums.
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.
Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.
Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission organisiert in Zusammenarbeit mit Kulturhäusern im Raum Zürich Veranstaltungsbesuche für Studierende.
2 Die Kommission pflegt den Kontakt nach aussen zu öffentlichen Institutionen des Kulturlebens und kunstschaffenden Privatpersonen sowie zu den Institutionen der ETH wie der graphischen Sammlung, dem Max-Frisch- und dem Thomas-Mann-Archiv usw.
3 Die Kommission ist bestrebt, Studierenden Möglichkeiten zur Teilnahme am Kulturleben durch ihre Kontakte zu erschliessen.
4 Die Kommission organisiert mindestens einmal jährlich die Veranstaltung
Kulturfestival
.
5 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
6 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
7 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und der Universität Zürich.
Art. 5 Zusammenarbeit
Die Kulturstelle ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit den Kulturvereinen und kulturellen Einrichtungen im Raum Zürich und dem VSUZH bemüht.
Art. 6 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch den VSUZH, die ETH Zürich, die Universität Zürich und unabhängige Dritte an.
Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.
Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.