Verordnung über die Kommission PapperlaPub - Stammlokal des VSETH

RSVSETH 22.14 (Kommissionsverordnung PapperlaPub)

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Stand: 19.09.2022

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Die Kommission PapperlaPub - Stammlokal des VSETH, nachfolgend PapperlaPub genannt, bezweckt:

a.
das Betreiben einer studentischen Bar;
b.
die Förderung der Bierkultur an der ETH Zürich;
c.
die Organisation, Mitarbeit und aktive Beteiligung an weiteren studentischen Anlässen.

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, nachfolgend König bzw. Königin genannt, und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin, nachfolgend Abt bzw. Äbtissin genannt, zusammen. Der Abt bzw. die Äbtissin unterstützt den König bzw. die Königin und übernimmt in dessen Abwesenheit alle Pflichten des Königs bzw. der Königin.

2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Semester.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen. Diese werden das Proletariat genannt.

Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.

3. Aufgaben

Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission organisiert eine studentische Bar an der ETH Zürich. Diese findet während des Semesters in der Regel wöchentlich am selben Wochentag statt.
2 Die Kommission bemüht sich, bei Verbandsanlässen mitzuwirken.
3 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
4 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
5 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und der Universität Zürich.

Art. 5 Zusammenarbeit
Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit dem VSETH-Vorstand, den Fachvereinen, den Kommissionen, weiteren studentischen Organisationen und dem VSUZH bemüht.

Art. 6 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch den VSUZH an.

4. Schlussbestimmungen

Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.