RSVSETH 22.15 (Kommissionsverordnung Polykum)
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Stand: 01.12.2024
Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Kommission
Polykum
bezweckt:
- a.
-
die Kommunikation relevanter VSETH-Inhalte an die Hochschulangehörigen, insbesondere an die Studierenden;
- b.
-
die Bereitstellung eines Umfelds für studentische Inhalte und Diskussion;
- c.
-
die Vermittlung von journalistischen Fähigkeiten.
Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zusammen. Das Vizepräsidium unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und übernimmt in seiner bzw. ihrer Abwesenheit alle Pflichten des Präsidiums.
2 Der Vorstand besteht zudem aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
1
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
2
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.
Art. 33 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.
Art. 4...4 Administrative Leitung
Art. 5 Tätigkeit
1 Die Kommission gibt mehrmals im Semester eine gedruckte Zeitschrift heraus.
2 Die Kommission strebt darüber hinaus die Online-Publikation relevanter Inhalte an.
3 Die Kommission kommuniziert Informationen und Themen aus dem Verband, insbesondere:
- a.
-
Werbung für Aktivitäten innerhalb des VSETH;
- b.
-
Informationen über hochschulpolitische Themen;
- c.
-
Berichte über innere Abläufe des VSETH.
4 Die Kommission bietet eine Plattform für relevante Inhalte für Studierende und Diskussion dieser. Ein Grossteil der Inhalte soll für den ETH-Alltag relevant sein. Das Verfassen der Texte und Erstellen von Illustrationen steht allen Hochschulangehörigen offen. Der Kommissionsvorstand entscheidet jeweils über die Veröffentlichung.
5 Bei sämtlichen Inhalten:
- a.
-
beachtet das Polykum den Verhaltenskodex der ETH Zürich;
- b.
-
gewährt das Polykum dem VSETH-Vorstand vor der Publikation Einsicht;
- c.
-
kann der VSETH-Vorstand dem Polykum die Publikation untersagen.
6 Die Kommission verfasst als Grundlage ihrer Arbeit nach Abs. 1 bis 4 ein Redaktionskonzept. Dieses wird vom VSETH-Vorstand und bei wichtigen Änderungen zusätzlich durch den Fachvereinsrat bestätigt.
7 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
8 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich.
Art. 6 Zusammenarbeit
Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit anderen studentischen Zeitschriften und Fachvereinszeitschriften, der ETH Hochschulkommunikation und weiteren Medienschaffenden bemüht.
Art. 7 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission finanziert sich zusätzlich durch Werbeeinnahmen und Fördergelder.
Art. 8 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.
Art. 9 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.