Verordnung über die Kommission Student Sustainability Committee

RSVSETH 22.16 (Kommissionsverordnung SSC)

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Stand: 18.09.2023

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 11 Zweck
Die Kommission Student Sustainability Committee, nachfolgend SSC genannt, bezweckt:

a.
die Förderung von Nachhaltigkeit im VSETH;
b.
die Förderung von studentischen nachhaltigkeitsfördernden Aktivitäten;
c.
die Unterstützung bei der Bearbeitung von Dossiers des VSETH im Bereich Nachhaltigkeit.

1 Fassung gemäss dem Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 5. in der Sitzung vom 14.09.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 18.09.2023.

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zusammen. Das Vizepräsidium unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und übernimmt in seiner bzw. ihrer Abwesenheit alle Pflichten des Präsidiums.
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.

Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.

3. Aufgaben

Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission plant und beteiligt sich aktiv an studentischen nachhaltigkeitsfördernden Veranstaltungen an der ETH Zürich und im VSETH.
2 ...2
3 Die Kommission handelt hochschulpolitisch ausschliesslich im Auftrag des VSETH-Vorstands, insbesondere der Vorstände im Ressort Hochschulpolitik. Insbesondere verfolgt die SSC keine eigenen hochschulpolitischen Initiativen.
4 Die Kommission agiert im Rahmen des Vertretungsreglements. Insbesondere informiert sie den VSETH-Vorstand über jede Teilnahme in ETH-Gremien.
5 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
6 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und des Hochschulplatzes Zürich.

2 Aufgehoben durch den Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 5. in der Sitzung vom 14.09.2023 (Antrag, Protokoll), mit Wirkung seit 18.09.2023.

Art. 5 Zusammenarbeit
1 Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit ETH Sustainability, Hochschulen und Studierendenvereinen im Raum Zürich, insbesondere der ETH Zürich, den anderen Organen des VSETH, dem Schweizer Verband Studentischer Organisationen für Nachhaltigkeit (VSN-FDD-FSS) und der Swiss Sustainability Week bemüht.
2 Zudem ist die Kommission Partnerin des Vereins Nachhaltigkeitswoche Zürich (NHWZ) und besitzt gemäss der Statuten von NHWZ ein Vorschlagsrecht für die Vorstandsposten des Vereins NHWZ.

Art. 6 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch die ETH Zürich an.

4. Schlussbestimmungen

Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.