Verordnung über die Kommission Tanzquotient

RSVSETH 22.18 (Kommissionsverordnung TQ)

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Stand: 25.01.2023

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Die Kommission Tanzquotient, nachfolgend TQ genannt, bezweckt:

a.
die Förderung der Tanzkultur im Hochschulraum Zürich und unter Studierenden allgemein;
b.
das Anbieten von Tanzunterricht an der ETH Zürich und im Hochschulraum Zürich;
c.
die Durchführung von Events mit tanzbarer Musik;
d.
die Unterstützung von tanzwilligen Gruppen.

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus einem Co-Präsidium aus zwei Personen oder einem Präsidium und einem Vizepräsidium von je einer Person zusammen. Das Vizepräsidium unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und übernimmt in seiner bzw. ihrer Abwesenheit alle Pflichten des Präsidiums. 1
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.

1 Fassung gemäss dem Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 5. in der Sitzung vom 24.01.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 25.01.2023.

Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Die Kommission besteht zusätzlich zum Kommissionsvorstand aus den Kursleitungen.

Art. 4 Kursleitungen
1 Die Kursleitungen bestehen aus qualifizierten Tänzern und Tänzerinnen. Diese sind für die Durchführung von Tanzkursen an der ETH Zürich und im Hochschulraum Zürich zuständig.
2 Der Kommissionsvorstand entscheidet über die Zusammensetzung der Kursleitungen und über die Zuteilung der Kurse.
3 Jede natürliche Person mit entsprechender Qualifikation kann Teil einer Kursleitung sein.

3. Aufgaben

Art. 5 Tätigkeit
1 Die Kommission bietet Tanzkurse, geleitetes Training und freies Tanzen an.
2 Die Kommission organisiert Bälle und Partys, an denen getanzt wird.
3 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
4 Das Angebot der Kommission richtet sich an Angehörige des Hochschulraums Zürich und des ETH Bereichs. Diese dürfen jedoch das Tanzquotient-Angebot mit ihren externen Tanzpartnern und -partnerinnen nutzen.
5 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
6 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und der Universität Zürich.

Art. 6 Zusammenarbeit
Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit dem ASVZ sowie dem VSUZH bemüht.

Art. 7 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch die ETH Zürich und den VSUZH an.

4. Schlussbestimmungen

Art. 8 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 9 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.