Verordnung über die Softwareentwicklungskommission

RSVSETH 22.19 (Kommissionsverordnung SEK)

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Stand: 01.01.2024

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Die Kommission Softwareentwicklungskommission, nachfolgend SEK genannt, bezweckt:

a.
die Entwicklung neuer Softwareprojekte und den Betrieb bestehender IT-Services, die die Arbeit des VSETH und ihm nahestehender Organisationen unterstützen oder Dienstleistungen für Studierende bieten;
b.
das Anbieten von Weiterbildungen und Möglichkeiten zum Sammeln von praktischer Erfahrung bei der Softwareentwicklung und dem Softwarebetrieb;
c.
die Förderung und Pflege einer aktiven Software-Community im Umfeld der VSETH Softwareentwicklungsplattform und der VSETH-IT.

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zusammen. Das Vizepräsidium unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und übernimmt in seiner bzw. ihrer Abwesenheit alle Pflichten des Präsidiums.
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.
5 Der Kommissionsvorstand ist für die Verwaltung der Berechtigungen für Kommissionsaktive zuständig.

Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.

3. Aufgaben

Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission plant und entwickelt Softwareapplikationen im und um den VSETH. Im Fokus stehen dabei die in Abs. 2 genannten Bereiche.
2 Die Kommission konzentriert sich auf die Entwicklung von Software zur Anwendung in studentischen Organisationen im Umfeld des VSETH und zum Erbringen von Dienstleistungen für Studierende der ETH Zürich.
3 Die Kommission führt regelmässig Events im Sinne des Kommissionszwecks gemäss Art. 1 durch.
4 Die Kommission entwickelt Softwareprojekte ausschliesslich gemäss der Softwareentwicklungsweisung des VSETH.
5 Weitere Veranstaltungen und Projekte können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
6 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
7 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich.

Art. 5 Zusammenarbeit
1 Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit mit externen Partnern und Partnerinnen aus Forschung und Wirtschaft bemüht.
2 Die Kommission involviert das Team IT des VSETH in wichtigen strategischen Entscheidungen und arbeitet eng mit dem Team IT zusammen. 1
3 Das Präsidium der SEK ist angehalten, an den Sitzungen des Teams IT teilzunehmen. 2

1 Fassung gemäss dem Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 4 in der Sitzung vom 20.12.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

2 Fassung gemäss dem Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 4 in der Sitzung vom 20.12.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 6 Finanzielle Mittel
Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.

4. Schlussbestimmungen

Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.