Verordnung über die Kommission Sommer- und Winternachtsfest

RSVSETH 21.21 (Kommissionsverordnung NaFeKo)

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Stand: 26.03.2024

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Die Kommission "Sommer- und Winternachtsfest", nachfolgend "NaFeKo" genannt, bezweckt:

a.
Die Organisation des Sommernachtsfests und des Winternachtsfests am Ende des Frühlings- bzw- Herbstsemesters.
b.
Weitere kulturelle Events am Standort Hönggerberg.

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zusammen. Das Vizepräsidium unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und übernimmt in seiner bzw. ihrer Abwesenheit alle Pflichten des Präsidiums.
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.

Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.

3. Aufgaben

Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission organisiert gegen Ende jedes Semesters ein Fest auf dem Campus Hönggerberg.
2 Für die Suche nach Helfenden und den Barbetrieb zieht die Kommission die Kommissionen und Fachvereine des VSETH heran, insbesondere jene mit Standort am Hönggerberg.
3 Weitere Veranstaltungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt werden, sofern sie dem in Art. 1 formulierten Zweck entsprechen.
4 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
5 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende und weitere Angehörige der ETH Zürich.

Art. 5 Zusammenarbeit
Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit mit allen am Hönggerberg aktiven Kommissionen und Fachvereinen bemüht.

Art. 6 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch unabhängige Dritte und durch Fachvereine an.

4. Schlussbestimmungen

Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 26. März 2024 genehmigt.
2 Sie tritt am 26. März 2024 in Kraft.