Verordnung über die Kommission TheAlternative

RSVSETH 22.20 (Kommissionsverordnung TheAlternative)

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Stand: 13.02.2024

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Die Kommission TheAlternative bezweckt:

a.
die Förderung der digitalen Nachhaltigkeit und Free and Open Source Software (FOSS);
b.
die Pflege der Community rund um Linux und FOSS im Hochschulplatz Zürich;
c.
die Organisation des periodisch wiederkehrenden LinuxDays.

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zusammen. Das Vizepräsidium unterstützt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und übernimmt in seiner bzw. ihrer Abwesenheit alle Pflichten des Präsidiums.
2 Der Vorstand besteht aus maximal acht weiteren Vorstandsmitgliedern. 1
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.

1 Fassung gemäss dem Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 3 in der Sitzung vom 13.02.2024 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 13.02.2024.

Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.

3. Aufgaben

Art. 4 Tätigkeit
Die Kommission organisiert die periodisch wiederkehrenden LinuxDays und Kurse und Workshops über Free and Open Source Software. Zudem unterstützt die Kommission die Studierenden bei ihren Fragen und Problemen zu solcher Software.

Art. 5 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch den VSUZH, die ETH Zürich und die Universität Zürich an.

4. Schlussbestimmungen

Art. 6 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 7 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 14. September 2023 genehmigt.
2 Sie tritt am 18. September 2023 in Kraft.