Verordnung über die Kommission Ethics Forum

RSVSETH 22.22 (Kommissionsverordnung Ethics Forum)

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Stand: 09.10.2025

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Die Kommission Ethics Forum bezweckt:

a.
die Förderung von Ethik im VSETH;
b.
die Förderung von studentischen ethischen Aktivitäten;
c.
die Unterstützung bei der Bearbeitung von Dossiers des VSETH im Bereich Ethik.

2. Kommissionsorgane

Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus einem Co-Präsidium aus zwei Personen zusammen.
2 Der Vorstand besteht aus maximal zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
3 Die reguläre Amtsperiode aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Allgemeinen Kommissionsreglement.
4 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.

Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.

3. Aufgaben

Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission plant und beteiligt sich aktiv an studentischen ethischen Veranstaltungen an der ETH Zürich und im VSETH.
2 Die Kommission handelt hochschulpolitisch ausschliesslich im Auftrag des VSETH-Vorstands, insbesondere der Vorstände im Ressort Hochschulpolitik.
3 Insbesondere verfolgt das Ethics Forum keine eigenen hochschulpolitischen Initiativen.
4 Die Kommission agiert im Rahmen des Vertretungsreglements. Insbesondere informiert sie den VSETH-Vorstand über jede Teilnahme in ETH-Gremien.
5 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
6 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und des Hochschulplatzes Zürich.

Art. 5 Zusammenarbeit
Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit Hochschulen und Studierendenvereinen im Raum Zürich, insbesondere der ETH Zürich und den anderen Organen des VSETH bemüht.

Art. 6 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch die ETH Zürich an.

4. Schlussbestimmungen

Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 9. Oktober 2025 genehmigt.
2 Sie tritt am 9. Oktober 2025 in Kraft.