Reglement über die Verfahren der Mitwirkung und das Öffentlichkeitsprinzip im VSETH

RSVSETH 71 (Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement (MÖhRe))

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Stand: 01.12.2023

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 8 der Statuten, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Grundlagen
1 Dieses Reglement regelt die Rechte der VSETH-Mitglieder bezüglich Mitwirkung und Öffentlichkeit.
2 Dieses Reglement regelt die allgemeinen Verfahrensregeln und die Instrumente in parlamentarischen Verfahren.

Art. 2 Ausstand
1 Jedes Mitglied ist gemäss Art. 68 des ZGB vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehepartner oder einer mit ihm bis zum zweiten Grad verwandten Person einerseits und dem VSETH andererseits.
2 Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über finanzielle oder anderweitige Vorteile, welche über das für das Amt übliche Mass hinausgehen.

2. Instrumente

Art. 3 Anträge
1 Jedes Gremium des VSETH und seiner Fachvereine kennt folgende Formen von Anträgen:

a.
Materieller Antrag;
b.
Änderungsantrag;
c.
Ordnungsantrag.

2 Fachvereine können in ihren jeweiligen Statuten weitere Instrumente festlegen.
3 Sind in den Statuten eines Fachvereins andere, diesen widersprechende Instrumente festgelegt, so gehen die Instrumente des Fachvereins denjenigen des VSETH vor.

Art. 4 Vorstösse
1 Der MR und der FR kennen zudem folgende Formen von Vorstössen:

a.
Motion;
b.
Postulat;
c.
Interpellation;
d.
Anfrage.

2 Vorstösse können sich an den VSETH-Vorstand, Ausschüsse, Kommissionen und Fachvereine richten.
3 Motionen, Postulate und Interpellationen unterliegen der ordentlichen Antragsfrist des entsprechenden Gremiums.
4 Sofern wichtige Gründe vorliegen, kann das beauftragte Gremium die Beantwortung des Vorstosses oder das Treffen einer Massnahme verweigern. Dies ist dem beauftragenden Gremium unmittelbar mitzuteilen und zu begründen. Im Streitfall entscheidet die GPK über das Vorliegen wichtiger Gründe.
5 Wichtige Gründe umfassen unter anderem:

a.
Vertraulichkeit der Information gemäss Art. 49;
b.
Verstoss gegen übergeordnete Rechtsbestimmungen oder Bestimmungen der Statuten und Reglemente.

6 Wenn die GPK zum Schluss kommt, dass wichtige Gründe nicht vorliegen, ist das beauftragte Gremium verpflichtet, die Massnahme zu treffen oder den Vorstoss zu beantworten.

Art. 5 Materieller Antrag
1 Mit dem materiellen Antrag wird die Behandlung einer materiellen Frage durch ein Gremium verlangt.
2 Jedes VSETH-Mitglied kann fristgerecht Anträge an jedes Gremium des VSETH und seines Fachvereins stellen.
3 Der Antrag muss an der nächsten Sitzung dieses Gremiums behandelt werden.
4 In folgenden Fällen muss der Antrag zwingend den Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten:

a.
rechtsetzende Anträge zum Erlass oder zur Änderung eines Reglements, einer Verordnung oder einer Ausführungsbestimmung;
b.
Änderungen der Zuordnungsliste gemäss Art. 2 des Fachvereinsreglements;
c.
Änderungen der Vertretungsliste gemäss Art. 3 des Vertretungsreglements;
d.
alle weiteren Anträge, deren Annahme ohne spezifiziertes Datum des Inkrafttretens zu Rechtsunsicherheit führen würde. Der Entscheid liegt beim Vorsitz des behandelnden Gremiums.

Art. 6 Änderungsantrag
1 Die Antragsberechtigten können zu jedem Antrag, welcher in der Traktandenliste enthalten ist, Änderungsanträge stellen.
2 Auf Änderungsanträge können Unteränderungsanträge gestellt werden.
3 Änderungsanträge resp. Unteränderungsanträge sind nach einer mündlichen Begründung dem oder der Vorsitzenden des Gremiums schriftlich einzureichen.
4 Redaktionelle Änderungen sind mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums jederzeit möglich.

Art. 7 Ordnungsantrag
1 Die Antragsberechtigten können jederzeit ausserhalb der Reihenfolge der Rednerliste einen Ordnungsantrag stellen.
2 Ordnungsanträge können gestellt werden auf:

a.
Änderung der Reihenfolge von Traktanden;
b.
Rückkommen auf ein abgeschlossenes Traktandum;
c.
Rückweisung von Geschäften an den Antragsteller;
d.
Eröffnung der Diskussion;
e.
Abbruch der Diskussion;
f.
Beschränkung oder Erweiterung der Redezeit;
g.
Wegweisung von Anwesenden;
h.
Änderung von Modus und Form einer Abstimmung oder Wahl;
i.
Wiederholung einer Abstimmung oder Wahl;
j.
Unterbruch der Sitzung.

3 Der Ordnungsantrag muss sofort behandelt werden. Wird keine Gegenrede ergriffen, gilt der Ordnungsantrag als angenommen, ansonsten muss sofort darüber abgestimmt werden.

Art. 8 Änderung der Traktandenfolge
1 Die Reihenfolge der noch zu behandelnden Traktanden kann durch den Ordnungsantrag umgestellt werden.
2 Es können hierdurch keine neuen Traktanden aufgenommen werden.

Art. 9 Rückkommensantrag
1 Durch den Ordnungsantrag kann auf ein bereits abgeschlossenes Geschäft zurückgekommen werden.
2 Es kommen nur Geschäfte derselben Sitzung infrage.

Art. 10 Rückweisung von Geschäften
1 Durch den Ordnungsantrag kann ein Geschäft an den Antragsteller oder die Antragstellerin zurückgewiesen werden.
2 Er oder sie kann den Antrag zuhanden der nächsten Sitzung des Gremiums nachbearbeiten.

Art. 11 Eröffnung der Diskussion
Auf den Ordnungsantrag hin ist der oder die Vorsitzende des Gremiums verpflichtet, die Diskussion zu eröffnen oder wiederzueröffnen.

Art. 12 Abbruch der Diskussion
1 Auf den Ordnungsantrag hin wird die Diskussion unterbrochen.
2 Der Antrag beinhaltet, welcher Teil der Diskussion abgebrochen wird.
3 Der oder die Vorsitzende des Gremiums nimmt alle Personen in die Rednerliste auf, die sich noch zum Thema äussern möchten. Der Antragsteller oder die Antragstellerin behält die Redefreiheit.
4 Nachdem alle Personen auf der Rednerliste zu Wort gekommen sind, ist die Diskussion beendet.

Art. 13 Beschränkung oder Erweiterung der Redezeit
1 Mit der Annahme des Ordnungsantrags wird für alle die Redezeit beschränkt.
2 Die Redezeitbeschränkung kann durch einen Ordnungsantrag auf Erweiterung der Redezeit gelockert oder aufgehoben werden.
3 Die Redezeitbeschränkung kann für ein Geschäft, ein ganzes Traktandum oder für die gesamte Sitzung erfolgen.

Art. 14 Wegweisung von Anwesenden
1 Durch den Ordnungsantrag wird der oder die Vorsitzende des Gremiums verpflichtet, den genannten Teilnehmer, respektive die genannte Teilnehmerin von der Sitzung wegzuweisen.
2 Der oder die Vorsitzende des Gremiums entscheidet, ob die Wegweisung vorübergehend oder definitiv ist.

Art. 15 Änderung von Modus und Form einer Abstimmung oder Wahl
1 Modus und Form einer Abstimmung oder Wahl können mit einem Ordnungsantrag angepasst werden.
1bis Über einen Ordnungsantrag auf getrennte Abstimmung teilbarer Abstimmungsgegenstände wird nicht abgestimmt. Über teilbare Abstimmungsgegenstände muss auf Verlangen jedes bzw. jeder Stimmberechtigten getrennt abgestimmt werden. Vorbehalten bleiben für Statuten- und Reglementsänderungen die Bestimmungen gemäss Art. 52f. der VSETH-Statuten.1
2 Über einen Ordnungsantrag auf geheime Wahl oder Abwahl wird nicht abgestimmt. Die geheime Wahl oder Abwahl muss auf Verlangen jedes bzw. jeder Stimmberechtigten durchgeführt werden.2
3 Die Art der benötigten Mehrheit kann mit diesem Ordnungsantrag nicht geändert werden.

1 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 19.h in der Sitzung vom 03.05.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.06.2023.

2 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 19.h in der Sitzung vom 03.05.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.06.2023.

Art. 16 Wiederholung einer Abstimmung oder Wahl
1 Bei Annahme des Antrags wird eine Abstimmung oder Wahl wiederholt.
2 Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann mit dem Antrag auch eine Änderung des Modus der Abstimmung oder Wahl beantragen.

Art. 17 Unterbruch der Sitzung
1 Bei Annahme des Antrags wird die Sitzung unterbrochen.
2 Der Antrag muss die Dauer des Unterbruchs beinhalten.

Art. 18 Motion
1 Die Motion fordert das beauftragte Gremium auf, eine in seiner Kompetenz liegende Massnahme zu treffen.
2 Die Überweisung einer Motion bedarf eines absoluten Mehrs des beauftragenden Gremiums.
3 Motionen sind verbindlich.
4 Personalfragen und rechtliche Geschäfte können nicht Gegenstand einer Motion sein.

Art. 19 Postulat
1 Das Postulat fordert das beauftragte Gremium auf, einen Sachverhalt zu prüfen und dem beauftragenden Gremium Bericht zu erstatten, ob eine Massnahme zu treffen sei.
2 Die Überweisung eines Postulats bedarf eines absoluten Mehrs des beauftragenden Gremiums.

Art. 20 Interpellation
1 Die Interpellation fordert das beauftragte Gremium auf, formell über eine Angelegenheit Auskunft zu geben.
2 Dem Protokoll wird eine schriftliche Stellungnahme beigelegt.

Art. 21 Anfrage
Die Anfrage fordert das beauftragte Gremium auf, informell über eine Angelegenheit Auskunft zu geben.

3. Abstimmungs- und Wahlverfahren

Art. 22 Mehrheiten in Abstimmungen und Wahlen
1 Ist in den Statuten oder Reglementen nichts anderes bestimmt, so werden Beschlüsse und Wahlen in den Gremien des VSETH mit absolutem Mehr, in Urabstimmungen mit einfachem Mehr gefasst.
2 Für Ordnungsanträge ist, sofern nicht anders definiert, ein einfaches Mehr nötig.
3 Ein einfaches Mehr ist erreicht, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen vorliegen.
4 Ein absolutes Mehr ist erreicht, wenn die Ja-Stimmen mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen ausmachen.
5 Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Ja-Stimmen mehr als zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen ausmachen.
6 Eine Dreiviertelmehrheit ist erreicht, wenn die Ja-Stimmen mehr als drei Viertel aller abgegebenen Stimmen ausmachen.

Art. 23 Ausmehrung
1 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand zwei oder mehr Anträge vor, so sind diese mittels Abstimmung auszumehren, bis ein Antrag für Schlussabstimmung übrig ist.
2 Ist für die Abstimmungsreihenfolge der Anträge nichts anderes bestimmt, ist diese so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen werden kann.
3 Das Präsidium des Gremiums legt die Abstimmungsreihenfolge fest.

Art. 24 Zirkularbeschluss
1 In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg möglich. Ist für den abzustimmenden Belang nichts anderes bestimmt, findet die Abstimmung mit dem absoluten Mehr aller Stimmen statt. Nicht öffentliche Stimmabgabe ist zulässig.
2 Das Präsidium des Gremiums legt für Beschlüsse auf dem Zirkularweg eine Abstimmungsfrist von mindestens fünf Tagen fest. Er oder sie zählt das entsprechende Mehr der innerhalb dieser Frist abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Zirkularabstimmung werden nach Ablauf dieser Frist protokolliert und den Mitgliedern des Gremiums zugestellt.
3 Beschlüsse von Zirkularabstimmungen gelten bereits als gefasst, wenn das entsprechende Mehr aller Stimmberechtigten erreicht ist.

Art. 25 Wahlverfahren
1 Bei schriftlicher Stimmabgabe darf die Zahl der Namen auf den Stimmzetteln die Zahl der Sitze nicht überschreiten, sie darf sie jedoch unterschreiten. Kumulieren ist nicht gestattet.
2 Sind bei Wahlen mehr Kandidierende als Sitze vorhanden, hat die Wahl schriftlich zu erfolgen.
3 In den ersten beiden Wahlgängen sind alle Kandidierenden zugelassen.
4 Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidierenden zulässig.
5 Aus der Wahl scheidet jeweils mit dem Ergebnis des zweiten und der folgenden Wahlgänge aus, wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, dies sei mehr als eine Person.
6 Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als Sitze zu vergeben sind, sind diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt.
7 Bei Stimmengleichheit zieht das Präsidium des Gremiums das Los.

4. Initiative

Art. 26 Definition
5% der VSETH-Mitglieder, von denen höchstens zwei Drittel dem gleichen Fachverein angehören dürfen, können mit einer Initiative eine Vorlage direkt der Urabstimmung unterbreiten.

Art. 27 Verfahren
1 Ein Initiativkomitee ist für die Einreichung der Initiative verantwortlich.
2 Es teilt dem MR-Präsidium den Wortlaut der Initiative mit; das Datum des Eintreffens beim MR-Präsidium gilt gleichzeitig als Beginn der Unterschriftensammlung.
3 Die Unterschriftenbögen müssen den vollständigen Wortlaut der Initiative, das Ende der Sammelfrist sowie einen Vermerk über das korrekte Ausfüllen enthalten.
4 Aus dem Unterschriftenbogen müssen Name, Vorname und Matrikelnummer der unterzeichnenden Verbandsmitglieder hervorgehen. Unterschriften, für welche diese Angaben fehlen, sind ungültig.
5 Die Initiative gilt als eingereicht, wenn die erforderliche Anzahl Unterschriften innert sechs Wochen nach Beginn der Unterschriftensammlung dem AVES vorliegt.

Art. 28 Gültigkeit
1 Die Initiative ist gültig, wenn die GPK die Einhaltung der Fristen sowie die Gültigkeit der Unterschriften geprüft hat.
2 Diese Prüfung erfolgt innert zwei Wochen nach Hinterlegung der Unterschriftenbögen.
3 Das Resultat der Prüfung wird innert zwei Wochen im Informationsmedium publiziert.

5. Referendum

Art. 29 Definition
1 Das Referendum bezweckt, einen Beschluss des MR der Urabstimmung zu unterziehen.
2 Nicht dem Referendum unterliegen:

a.
Wahlen;
b.
Beschlüsse über Ordnungsanträge;
c.
Geschäfte, die ohnehin der Urabstimmung unterbreitet werden.

Art. 30 Verfahren
1 Ein Referendumskomitee von mindestens 20 VSETH-Mitgliedern ist für die Einreichung des Referendums verantwortlich.
2 Es reicht innert einer Woche nach Veröffentlichung des anzufechtenden Beschlusses beim MR-Präsidium unter Angabe von Name, Vorname und Matrikelnummer seiner Mitglieder ein Abstimmungsbegehren ein.
3 Das Abstimmungsbegehren hat aufschiebende Wirkung.
4 Das MR-Präsidium beauftragt das AVES, innert einer Woche nach Einreichung die offiziellen Unterschriftenbögen bereitzustellen, die den vollständigen Wortlaut des angefochtenen Beschlusses, das Ende der Sammelfrist sowie einen Vermerk über das korrekte Ausfüllen enthalten müssen.
5 Aus dem Unterschriftenbogen müssen Name, Vorname und Matrikelnummer der unterzeichnenden Verbandsmitglieder hervorgehen. Unterschriften, für welche diese Angaben fehlen, sind ungültig.
6 Das Referendum gilt als eingereicht, wenn innert sechs Wochen nach Beginn der Unterschriftensammlung dem AVES die Unterschriften von 3% der VSETH-Mitglieder vorliegen.

Art. 31 Gültigkeit
1 Das Referendum ist gültig, wenn die GPK die Einhaltung der Fristen sowie die Gültigkeit der Unterschriften geprüft hat.
2 Diese Prüfung erfolgt innert zwei Wochen nach Hinterlegung der Unterschriftenbögen.
3 Das Resultat der Prüfung wird innert zwei Wochen im Informationsmedium publiziert.

6. Urabstimmung

Art. 32 Termin
1 Eine Urabstimmung hat spätestens sechs Wochen nach dem Zustandekommen einer Initiative, eines Referendums oder eines MR-Beschlusses zu erfolgen.
2 Fällt der Termin in die Semesterferien, so ist er in die 2. Semesterwoche des folgenden Semesters zu verschieben.
3 Den genauen Termin legt das MR-Präsidium fest.

Art. 33 Abstimmungsbüro
1 Durchführung und Organisation einer Urabstimmung obliegen einem Abstimmungsbüro.
2 Jeder Fachverein ist darin mit einem Sitz vertreten.
3 Die Mitglieder des Abstimmungsbüros werden vom MR-Präsidium berufen.
4 Das Abstimmungsbüro ist funktionsfähig, wenn mindestens die Hälfte der Fachvereine vertreten ist.

Art. 34 Durchführung
1 Das Abstimmungsbüro verschickt bis spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstermin die Unterlagen zur Urabstimmung an jedes VSETH-Mitglied. Die Unterlagen umfassen:

a.
Vorlage und Anträge;
b.
die nötigen Informationen zur Teilnahme.

2 Stimmen sind bis einschliesslich 23:59 Uhr des Abstimmungstages dem Abstimmungsbüro zuzustellen.
3 Das Abstimmungsbüro sorgt mit geeigneten Massnahmen für Geheimhaltung und einmalige Stimmabgabe.
4 Die Durchführung erfolgt auf schriftlichem Weg.

Art. 35 Annahme
Für die Urabstimmung gilt das einfache Mehr, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben.

Art. 36 Auszählung
1 Das Abstimmungsbüro nimmt unmittelbar nach dem Abstimmungstag die Auszählung der Stimmen vor und meldet das Resultat dem MR-Präsidium.
2 Das Resultat ist sofort zu veröffentlichen.

Art. 37 Rekurs
1 Gegen die Gültigkeit der Abstimmung kann Rekurs eingelegt werden.
2 Wird der Rekurs gutgeheissen, muss die Abstimmung innert sechs Wochen wiederholt werden.

7. Beschwerde und Rekurs

Art. 38 Beschwerde
1 Mitglieder, Fachvereine und Organe, die in den Geschäften des VSETH, seiner Organe, einzelner Personen oder von Fachvereinen Unregelmässigkeiten zu erkennen glauben, können bei der GPK Beschwerde erheben.
2 Das Verfahren richtete sich nach Art. 15 des GPK-Reglements.
3 Für Beschwerden betreffend der GPK ist der MR zuständig.

Art. 39 Rekurs
1 Mitglieder, Fachvereine und Organe, welche die Rechtmässigkeit eines Beschlusses eines VSETH-Organs oder eines Fachvereins anzweifeln, können bei der GPK Rekurs erheben.
2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 des GPK-Reglements.
3 Für Rekurse gegen Beschlüsse der GPK ist der MR zuständig.

Art. 40 Fristen für Rekurse
1 Ein Rekurs muss innert zwei Wochen nach Veröffentlichung des Protokolls mit dem beanstandeten Geschäft bei der GPK eingereicht werden.
2 Nach abgelaufener Frist oder nach Abweisen aller Rekurse wird das Geschäft automatisch rechtskräftig.

8. Öffentlichkeit

Art. 41 Öffentlichkeit von Sitzungen
1 Für VSETH-Mitglieder sind alle Sitzungen von Verbandsorganen und den Fachvereinsorganen, sowie die Vorbereitungssitzungen der Vertretungen öffentlich.
2 Die Veröffentlichung der dabei geführten Protokolle regelt Art. 47.
3 Direktbetroffene können für die Dauer des betreffenden Traktandums von Sitzungen ausgeschlossen werden.
4 Ausnahmen regelt Art. 49.

Art. 42 Protokolle
1 Der VSETH kennt folgende Art von Protokollen:

a.
Wortprotokoll;
b.
Diskussionsprotokoll;
c.
Argumentationsprotokoll;
d.
Beschlussprotokoll.

2 Ein Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a.
die Namen der Anwesenden;
b.
die Traktanden mit allen Anträgen;
c.
Beschlüsse mit Anzahl Stimmen dafür, dagegen und Enthaltungen oder bei offensichtlich klaren Abstimmungen dem Abstimmungsresultat.

Art. 43 Wortprotokoll
Im Wortprotokoll wird das gesprochene Wort protokolliert.

Art. 44 Diskussionsprotokoll
Im Diskussionsprotokoll werden Aussagen sinngemäss protokolliert.

Art. 45 Argumentationsprotokoll
Im Argumentationsprotokoll werden alle Argumente, die zu einer Entscheidung geführt haben, sinngemäss protokolliert.

Art. 46 Beschlussprotokoll
1 Im Beschlussprotokoll werden neben den Beschlüssen keine zusätzlichen Inhalte protokolliert.
2 Beschlussprotokolle können nur geführt werden, wenn für die gleiche Sitzung mindestens ein höherwertiges Protokoll geführt wird.

Art. 47 Veröffentlichung von Protokollen
1 Alle Protokolle werden nach Genehmigung durch das betreffende Gremium den VSETH-Mitgliedern auf geeignetem Weg zugänglich gemacht.
2 Ausnahmen regeln Abs. 3 und Art. 49.
3 MR-Protokolle, welche bis und mit 28. April 2021 verfasst worden sind und für die keine explizite Einwilligung zur Veröffentlichung eingeholt wurde, sind nicht online zugänglich.

Art. 48 Archivierung und Öffentlichkeit von Dokumenten
1 Die Organe des VSETH, die Administration des VSETH und die Vertretungen des VSETH haben ihre Protokolle, Verträge und Unterlagen zu archivieren.
2 Alle Dokumente des VSETH werden auf Verlangen den VSETH-Mitgliedern auf geeignete Art zugänglich gemacht.
3 Ausnahmen regelt Art. 49.

Art. 49 Vertraulichkeit
1 Ein Geschäft gilt als vertraulich, sobald eines der folgenden Kriterien zutrifft:

a.
verordnete Vertraulichkeit aufgrund übergeordneter Rechtsbestimmungen;
b.
die Veröffentlichung würde Persönlichkeitsrechte verletzen;
c.
die Veröffentlichung würde nicht abgeschlossene oder zukünftige Geschäfte gefährden.

2 Ist ein Geschäft gemäss Abs. 1 als vertraulich einzustufen, tagt das behandelnde Gremium geschlossen.
3 Das geführte Protokoll und alle dem betreffenden Geschäft zugeordneten Dokumente sind in diesem Fall vertraulich und dürfen nicht veröffentlicht werden.
4 Vertrauliche Protokolle dürfen einzig von den aktuellen Mitgliedern des betreffenden Organs und der GPK eingesehen werden. Zusätzlich kann der VSETH-Vorstand vertrauliche Protokolle aller Organe des VSETH ausser der GPK einsehen.3
5 Im Streitfall entscheidet die GPK über die Vertraulichkeit eines Geschäfts.
6 Auf Verlangen ist die Vertraulichkeit durch das betreffende Organ neu zu beurteilen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Veröffentlichung abgeschlossene oder zukünftige Geschäfte immer noch gefährdet.

3 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 20 in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.12.2023.

Art. 50 Ankündigung von Wahlen
Alle VSETH-Mitglieder müssen bei der Ankündigung des Wahl-MR über alle zur Wahl stehenden Ämter informiert werden.

9. Schlussbestimmungen

Art. 51 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.

Art. 52 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.