Reglement über die Vertretungen des VSETH

RSVSETH 52 (Vertretungsreglement)

PDF-Version
Stand: 01.01.2024

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 30 der Statuten, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Definition
1 Vertretungen repräsentieren den VSETH in spezifischen, institutionalisierten Gremien ausserhalb des Verbands.
2 Sie sind dem MR Rechenschaft schuldig.
3 Der VSETH-Vorstand koordiniert die Vertretungen und ist weisungsbefugt.
4 Studierendenvertretungen der ETH Zürich gemäss Rahmenvertrag zwischen der ETH und dem VSETH müssen zwingend den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.

Art. 2 Vertretungen der Fachvereine
1 Die politischen und juristischen Vertretungen auf Ebene der Departemente sind von diesen Regelungen ausgenommen, gelten gemäss den VSETH-Statuten aber dennoch als Studierendenvertretungen an der ETH Zürich.
2 Die Fachvereine tragen die Verantwortung für die Wahl und die Wahrnehmung dieser Mandate.

2. Vertretungsliste

Art. 3 Vertretungsliste
1 Der VSETH-Vorstand führt eine Vertretungsliste mit allen Vertretungen, ausser jenen nach Art. 2.
2 Bei Mutationen schlägt der VSETH-Vorstand dem MR eine Anpassung vor. Dieser beschliesst die Anpassung.1
3 Vertretungen, für die von diesem Reglement abweichende Bestimmungen gelten, sind in der Vertretungsliste markiert.

1 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5t in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 4 Inhalt
Die Vertretungsliste enthält mindestens Angaben zu:

a.
Bezeichnung des Gremiums;
b.
Anzahl und Art der Sitze und Stimmen;
c.
politische und/oder juristische Vertretung;
d.
Relevanz der Vertretung;
e.
von Amtes wegen besetzte Sitze;
f.
verantwortliches Ressort.2

2 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5t in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 5 Mutationen
1 Vertretungen sind in die Vertretungsliste aufzunehmen, wenn sie voraussichtlich über längere Zeit bestehen.
2 Vertretungen werden von der Vertretungsliste gelöscht, sobald das Gremium aufgelöst wird oder der VSETH kein Anrecht auf die Vertretung mehr hat.

Art. 6 Publikation
1 Die Vertretungsliste wird den VSETH-Mitgliedern auf geeignetem Weg zur Verfügung gestellt. Sie werden bei Änderungen informiert.
2 Der VSETH-Vorstand ergänzt dabei die Vertretungsliste um die Namen der gewählten Vertreterinnen und Vertreter.

3. Art der Vertretung

Art. 7 Politische und juristische Vertretungen
1 Politische Vertretungen repräsentieren die Studierenden der ETH Zürich im Rahmen der hochschulpolitischen Tätigkeit des VSETH.
2 Juristische Vertretungen repräsentieren den VSETH als juristische Person.
3 Die Vertreterinnen und Vertreter einer juristischen Vertretung werden durch den MR entlastet.
4 Eine Vertretung kann zugleich politisch und juristisch sein.

Art. 8 Relevanz einer Vertretung
Der MR legt in der Vertretungsliste fest, welche Vertretungen «besonders relevant» für den Verband sind.

4. Besetzung

Art. 9 Wählbarkeit
1 Vertreterinnen und Vertreter in politischen Vertretungen müssen Hochschulangehörige der Gruppe der Studierenden gemäss Art. 17 der ETHZ-EPFL-Verordnung sein.
2 Juristische Vertretungen können durch beliebige geeignete Personen ausgeübt werden.

Art. 10 Amtsperiode
1 Die ordentliche Wahl findet an der Wahlsitzung des MR statt.
2 Die reguläre Amtsperiode entspricht jener des VSETH-Vorstands.

Art. 11 Nominierung
1 Alle an der ETH immatrikulierten Hochschulangehörigen der Gruppe der Studierenden gemäss Art. 17 der ETHZ-EPFL-Verordnung können bis zur und an der genannten Wahlsitzung selbst Wahlvorschläge einreichen.
2 Die zur Wahl stehenden Personen haben an der genannten Wahlsitzung zu erscheinen oder sich unter Angabe von Gründen abzumelden.

Art. 12 Wählendes Gremium
Alle an der ETH immatrikulierten Hochschulangehörigen der Gruppe der Studierenden gemäss Art. 17 der ETHZ-EPFL-Verordnung haben Anspruch bei der Wahl dieser Vertretungen gleichberechtigt behandelt zu werden. Dazu wird der MR wie folgt ergänzt:

a.
mindestens 150 an der ETH immatrikulierte Hochschulangehörige der Gruppe der Studierenden gemäss Art. 17 der ETHZ-EPFL-Verordnung, die sich unter anderem mit dem Ziel ihre hochschulpolitische Vertretung wahrzunehmen zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben, und die nicht Mitglied des VSETH sind, können beim MR-Präsidium bis spätestens drei Wochen vor dem MR die Aufnahme in das wählende Gremium verlangen. Dazu sind die Namen aller Mitglieder anzugeben;
b.
das MR-Präsidium lädt nach Prüfung der Nichtmitgliedschaft beim VSETH die Gruppe ein, pro 150 Mitglieder eine Delegierte oder einen Delegierten an den MR zu entsenden. Diese erhalten die gleichen Rechte wie die MR Delegierten gemäss «MR-Reglement» für das Traktandum Wahl der Vertretungen der Studierenden, welches in diesem Falle anschliessend an die Mitteilungen zu traktandieren ist;
c.
danach haben diese Delegierten den MR wieder zu verlassen.

Art. 13 Interims- und Ersatzwahlen
1 Bei vakanten und neu entstandenen Vertretungen kann der FR eine Vertretung ad interim bis zur nächsten Sitzung des MR wählen.
2 Zusätzlich kann der VSETH-Vorstand bei Vertretungen, welche nicht als besonders relevant deklariert wurden, eine Vertretung ad interim bis zur nächsten Sitzung des MR wählen.

Art. 14 Abwahlen
1 Der FR kann auf Antrag des VSETH-Vorstands in begründeten Ausnahmefällen eine Vertretung mit einer Zweidrittelmehrheit abwählen.
2 Der Entscheid muss der betroffenen Person unmittelbar mitgeteilt und am folgenden MR begründet werden.

Art. 15 Sitze von Amtes wegen
1 Sitze in Vertretungen können von Amtes wegen besetzt werden.
2 Der MR legt in der Vertretungsliste fest, welche Sitze von Amtes wegen besetzt werden und welchem Amt diese zufallen.
3 Wird das bezeichnete Amt von mehreren Personen bekleidet, so wird die Vertreterin oder der Vertreter durch den VSETH-Vorstand in Absprache mit diesen Personen bestimmt.
4 Sitze von Amtes wegen dürfen nur Vorstandsmitgliedern in VSETH-Vorstandsressorts oder Ausschussmitgliedern zufallen.3

3 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5t in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 16 Neue und zeitlich begrenzte Vertretungen
1 Bestehen Vertretungen in Gremien weniger als ein Jahr, können diese vom VSETH-Vorstand eingesetzt werden.
2 Neu geschaffene Vertretungen können übergangsweise durch den VSETH-Vorstand eingesetzt werden.

5. Pflichten

Art. 17 Austausch mit dem VSETH-Vorstand
1 Vertretungen halten Kontakt mit dem VSETH-Vorstand und informieren ihn laufend über ihre Tätigkeit.
2 Bei wichtigen Entscheidungen in ihren Gremien konsultieren sie den VSETH-Vorstand mit genügender Vorlaufzeit.
3 Bei Entscheiden, die mit unmittelbaren finanziellen Folgen für den VSETH verbunden sind, benötigen Vertretungen die Zustimmung des VSETH-Vorstandes.

Art. 18 Berichterstattung
1 Alle Vertretungen haben die nicht vertraulichen Sitzungsunterlagen dem VSETH-Vorstand einzureichen.
2 Alle Vertretungen haben zur Wahlsitzung des MR einen Jahresbericht einzureichen. Bei juristischen Vertretungen bildet dieser die Grundlage der Entlastung durch den MR.

6. Schlussbestimmungen

Art. 19 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.

Art. 20 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.