Art. 1 Mitglieder
1 Ein ordentlich besetzter Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2 Die maximale Anzahl an Mitgliedern wird im spezifischen Ausschussreglement geregelt.
Allgemeines Gremienreglement über die Ausschüsse des VSETH
RSVSETH 13 (Allgemeines Ausschussreglement)
PDF-VersionDer Mitgliederrat, gestützt auf Art. 22 der Statuten, beschliesst:
1. Zusammensetzung
Art. 2 Amtsperiode, Amtszeit
1 Die reguläre Amtsperiode eines Ausschussmitglieds beginnt und endet jeweils an der Wahlsitzung des MR.
2 Die Amtszeit eines Ausschussmitglieds ist unbeschränkt.
Art. 3 Wählbarkeit
1 Ausschussmitglieder müssen VSETH-Mitglieder sein.
2 Ausschussmitglieder von Amtes wegen können im spezifischen Ausschussreglement geregelt werden. Für diese Personen gelten die Regelungen zur Wählbarkeit für das betreffende Amt.
Art. 4 Ausschussmitglieder ad interim
1 Als Ausschussmitglieder ad interim werden Personen bezeichnet, welche zwischen den MR-Sitzungen vom FR gewählt werden.
2 Ausschussmitglieder ad interim haben die gleichen Rechte und Pflichten wie vom MR gewählte Ausschussmitglieder.
Art. 4a1 Beobachtende
1 Beobachtende können im spezifischen Ausschussreglement definiert werden.
2 Diese sind antrags-, aber nicht stimmberechtigt.
2. Organisation
Art. 5 Konstituierung
1 Die Verteilung der Aufgaben eines Ausschusses auf die Ausschussmitglieder erfolgt durch den Ausschuss.
2 Der Ausschuss wählt dabei auch sein Präsidium.
Art. 6 Präsidium
1 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.
2 Der Präsident oder die Präsidentin vertritt den Ausschuss nach aussen, ist verantwortlich für die Berichterstattung, beruft alle Sitzungen ein und leitet diese.
3 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin ist die Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin. Er oder sie kann den Präsidenten oder die Präsidentin in sämtlichen Belangen unterstützen.
Art. 7 Temporäre Ausschüsse
Für einzelne Angelegenheiten kann der MR auch temporäre Ausschüsse einsetzen, deren Mandat zeitlich mit einem Auflösungsdatum befristet ist. Das Mandat kann dabei durch den MR verlängert werden.
Art. 8 Nicht besetzte Ausschüsse
1 Falls ein Ausschuss nicht ordentlich besetzt ist und das spezifische Ausschussreglement nichts anderes vorsieht, fallen die Kompetenzen an den MR zurück.
2 Falls es sich um einen temporären Ausschuss handelt, wird dieser automatisch aufgelöst.
Art. 9 Spezifisches Ausschussreglement
1 Der MR legt die spezifischen Bestimmungen zu einzelnen Ausschüssen in deren spezifischen Ausschussreglementen fest.
2 Diese enthalten mindestens Angaben zu:
- a.
-
Zweck des Ausschusses;
- b.
-
maximaler Anzahl Mitglieder;
- c.
-
Definition der Mitglieder von Amtes wegen;
- d.
-
Kompetenzen.
3 Weiter ist zu definieren, ob es sich um einen ständigen oder temporären Ausschuss handelt. Bei einem temporären Ausschuss ist das Auflösungsdatum festzuschreiben.
3. Sitzungen
Art. 10 Termine
Ausschusssitzungen finden mindestens viermal pro Jahr statt.
Art. 11 Einberufung
1 Das Präsidium lädt zu Sitzungen ein.
2 Auf Begehren eines Ausschussmitglieds ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. Diese findet innerhalb von drei Wochen statt.
3 Die Traktandenliste wird den Ausschussmitgliedern, den Beobachtenden, dem VSETH-Vorstand, dem FR und der GPK zugestellt.2
4 Die Traktandenliste beinhaltet mindestens Zeitpunkt und Ort der Sitzung sowie eine Auflistung aller Traktanden. Vertrauliche Traktanden dürfen als “Vertraulich” aufgeführt werden.
Art. 12 Beschlussfindung
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist.
Art. 13 Protokoll
1 Es ist an jeder Ausschusssitzung ein Argumentationsprotokoll nach Art. 45 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements zu führen.
2 Protokolle werden nach der Genehmigung gemäss Art. 47 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements veröffentlicht.
3 Protokolle werden nach der Genehmigung dem VSETH-Vorstand, dem FR und der GPK zugestellt. Vertrauliche Protokolle werden nur der GPK zugestellt.
4. Kompetenzen
Art. 14 Verordnungen, Ausführungsbestimmungen
1 Wo die Statuten oder Reglemente einen Ausschuss dazu ermächtigen, erlässt dieser die entsprechenden Verordnungen.
2 Jeder Ausschuss kann in seinem Kompetenzbereich Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 51 der Statuten erlassen.
5. Berichterstattung
Art. 15 Halbjahresberichte
1 Im Halbjahresbericht eines Ausschusses führt dieser seine behandelten Geschäfte auf.
2 Der erste Bericht behandelt die Periode von Januar bis zum Ende der regulären Amtsperiode gemäss Art. 2. Der zweite Bericht behandelt die Periode ab Beginn der regulären Amtsperiode bis und mit Dezember.
Art. 16 Jahresbericht
Der Jahresbericht eines Ausschusses setzt sich aus den beiden Halbjahresberichten zusammen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 17 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.
Art. 18 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.