Reglement über die Fachvereine des VSETH

RSVSETH 51 (Fachvereinsreglement)

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Stand: 01.06.2023

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 15 der Statuten, beschliesst:

1. Mitglieder

Art. 1 Ordentliche Mitglieder
1 Ein Fachverein umfasst als ordentliche Mitglieder ausschliesslich sämtliche VSETH-Mitglieder gemäss Zuordnungsliste in Art. 2.
2 VSETH-Mitglieder können in maximal einem Fachverein ordentliches Mitglied sein.

Art. 2 Zuordnungsliste
1 Der VSETH-Vorstand führt eine Liste von allen an der ETH bestehenden Fachrichtungen und den verantwortlichen Fachvereinen. Die Zuordnung erfolgt auf Basis der Fach-ID einer Fachrichtung. Der VSETH-Vorstand ergänzt dabei die Liste um die Namen der Fachrichtungen.
2 Bei Mutationen in den Fachrichtungen schlägt der VSETH-Vorstand in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachvereinen dem MR die Zuordnung vor. Der MR beschliesst über die Zuordnung.
3 Fachrichtungen, für welche das Rektorat zuständig ist, können keinem Fachverein zugewiesen werden.

Art. 3 Ausserordentliche Mitglieder
1 Ein Fachverein kann gemäss seinen eigenen Statuten weitere Personen als ausserordentliche Mitglieder aufnehmen.
2 Ausserordentliche Fachvereinsmitglieder sind nicht automatisch VSETH-Mitglieder.

Art. 4 Ausschluss von Mitgliedern
1 Der Ausschluss ordentlicher Mitglieder kann nur in Verbindung mit einem gleichzeitigen Ausschluss aus dem VSETH erfolgen. Massgebend ist das Verfahren gemäss Art. 6 der VSETH-Statuten.
2 Der Ausschluss ausserordentlicher Mitglieder richtet sich nach den Statuten des jeweiligen Fachvereins.

2. Organisation

Art. 5 Statuten eines Fachvereins
1 In den Statuten eines Fachvereins müssen dessen Stellung als Teil des VSETH und die daraus erwachsenden Folgen ausdrücklich erwähnt werden.
2 Die Statuten eines Fachvereins müssen die Wahlverfahren für die vom Fachverein wahrgenommenen Vertretungen regeln.
3 Neue oder überarbeitete Statuten eines Fachvereins müssen vor Inkrafttreten durch die GPK des VSETH genehmigt werden. Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 des GPK-Reglements.

Art. 6 Organe eines Fachvereins
1 Als Organe eines Fachvereins bestehen mindestens die Versammlung der Mitglieder und der Fachvereinsvorstand.
2 Die Versammlung der Mitglieder ist mindestens einmal pro Semester einzuberufen.
3 Der Fachvereinsvorstand besteht aus mindestens je einem Vorstandsmitglied in den Ämtern Präsidium, Quästur und Hochschulpolitik.
4 Fachvereine kennen mindestens folgende zwei Arten von Vertretungen:

a.
Delegierte im VSETH, insbesondere FR- und MR-Delegierte;
b.
Vertretungen des Studiengangs in Gremien der Departemente, insbesondere Departementskonferenz und Unterrichtskommissionen, sowie in Berufungskommissionen.

Art. 7 Aktives Wahlrecht
1 Ausserordentliche Fachvereinsmitglieder besitzen kein aktives Wahlrecht für folgende Ämter:

a.
Fachvereinsvorstand;
b.
Delegierte im VSETH;
c.
Vertretungen des Studienganges.

2 Fachvereine können in ihren Statuten Einschränkungen des aktiven Wahlrechts von ordentlichen Mitgliedern der Kategorie b gemäss Art. 4 der VSETH-Statuten für Vertretungen des Studiengangs vorsehen.1

1 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 19.g in der Sitzung vom 03.05.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.06.2023.

Art. 8 Passives Wahlrecht
1 Nur ordentliche Mitglieder haben in Fachvereinen passives Wahlrecht als Delegierte im VSETH.
2 Nur ordentliche Mitglieder der Kategorie a gemäss Art. 4 der VSETH-Statuten haben in Fachvereinen passives Wahlrecht in folgenden Bereichen:

a.
Präsidium und Hochschulpolitik des Fachvereinsvorstands;
b.
Vertretungen des Studiengangs.

3 Ausserordentliche Mitglieder haben passives Wahlrecht für den Fachvereinsvorstand, mit Ausnahme der Ämter Präsidium und Hochschulpolitik, sofern sie in einem Studiengang der ETH Zürich eingeschrieben sind.
4 Es können nicht mehr als zwei ausserordentliche Fachvereinsmitglieder im Fachvereinsvorstand sein.

Art. 9 Einberufung der Versammlung der Mitglieder durch den FR
1 Falls ein Fachverein seine Statuten oder das Gesetz massiv verletzt, hat der FR die Befugnis mit Zweidrittelmehrheit für diesen Fachverein eine ausserordentliche Versammlung der Mitglieder einzuberufen und eine Versammlungsleitung zu bestimmen.
2 Der FR bezeichnet die im Mindesten zu behandelnden Traktanden.

3. Pflichten

Art. 10 Neutralität
Fachvereine sind parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 11 Teilnahme an Organen des VSETH
1 Die Fachvereine sind verpflichtet, an Sitzungen des MR und des FR teilzunehmen.
2 Einzelheiten regeln das MR-Reglement, respektive das FR-Reglement.

Art. 12 Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement
1 Art. 2 sowie Art. 38 bis 40 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements gelten ausnahmslos für alle Fachvereine.
2 Art. 3 bis 25 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements gelten für die Fachvereine, sofern ihre Statuten keine eigenen Bestimmungen enthalten.

Art. 13 Erscheinungsbild des Fachvereins
1 Das Erscheinungsbildreglement des VSETH sowie alle auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen sind für die Fachvereine verbindlich.
2 Einzelheiten und mögliche Ausnahmen von Abs. 1 regelt das Erscheinungsbildreglement.

Art. 14 Datenschutz
1 Das Datenschutzreglement des VSETH sowie alle auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen sind für die Fachvereine verbindlich.
2 Einzelheiten und mögliche Ausnahmen von Abs. 1 regelt das Datenschutzreglement.

Art. 15 Protokolle
Die Fachvereine sind verpflichtet, Protokolle der Sitzungen ihrer Versammlung der Mitglieder und ihres Vorstands an den VSETH-Vorstand und die GPK zuzustellen.

Art. 16 Rechnungsabschluss
1 Rechnungsabschlüsse der Fachvereine müssen spätestens eine Woche nach Ablauf einer allfälligen Rekursfrist der GPK vorliegen.
2 Wenn nach Mahnung die Rechnung nicht nachgeliefert wird, kann die GPK beim VSETH-Vorstand die Rückhaltung der Beiträge gemäss Art. 21f erwirken, bis die Rechnung nachgereicht wird.

4. Mittel

Art. 17 Mitgliederbeiträge
1 Fachvereine dürfen von ihren ordentlichen Mitgliedern keine zusätzlichen Mitgliederbeiträge erheben.
2 Mitgliederbeiträge der ausserordentlichen Mitglieder richten sich nach den Statuten des jeweiligen Fachvereins.

Art. 18 Beiträge des VSETH
Der VSETH leitet einen Teil der gemäss Art. 9 der Statuten erhobenen Mitgliederbeiträge sowie der öffentlich-rechtlichen Pflichtbeiträge an die Fachvereine weiter. Umfang und Aufteilung richten sich nach Art. 21ff.

Art. 19 Weitere Einnahmen
Fachvereine können sich weitere Einnahmequellen erschliessen.

Art. 20 Haftung
Der VSETH haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Fachvereine.

5. Finanzielle Beiträge des VSETH an die Fachvereine

Art. 21 Zu verteilende Beiträge
1 Pro eingeschriebene Person der Kategorie a gemäss Art. 4 der VSETH-Statuten wird vom öffentlich-rechtlichen Pflichtbeitrag CHF 7.00 an die Fachvereine verteilt.
2 Pro Mitglied der Kategorie a gemäss Art. 4 der VSETH-Statuten wird vom Mitgliederbeitrag CHF 7.00 an die Fachvereine verteilt.
3 Pro Mitglied der Kategorien b, f und g gemäss Art. 4 der VSETH-Statuten wird vom Mitgliederbeitrag CHF 15.00 an die Fachvereine verteilt.
4 Die Beiträge für die übrigen Kategorien, sowie Mitglieder ohne Fachverein verbleiben beim VSETH.
5 Mitgliederbeiträge von Mitgliedern, welche nach dem Stichtag gemäss Art. 23 beitreten, verbleiben beim VSETH.

Art. 22 Ausgleich
1 Um einen solidarischen Ausgleich zwischen den grösseren und kleineren Fachvereinen zu schaffen, werden 25% der Gesamtsumme der zu verteilenden Beiträge zu gleichen Anteilen unter den Fachvereinen verteilt.
2 Die restlichen 75% der Beiträge gemäss Art. 21 werden den Fachvereinen gemäss Zuordnung der Studierenden ausgezahlt.

Art. 23 Stichtag
1 Die ausgezahlten Beiträge dürfen frühestens auf dem Datenstand des Montags der letzten Woche des jeweiligen Vollsemesters basieren.
2 Die für die Berechnung der Beiträge verwendete Mitgliederliste und Studierendenstatistik am Stichtag ist zu archivieren.

Art. 24 Übersicht
Der VSETH legt der Auszahlung eine Übersicht bei, auf welcher mindestens folgende Punkte ersichtlich sind:

a.
Anzahl in dem Fachverein zugewiesenen Fachrichtungen eingeschriebene Personen pro Kategorie gemäss Art. 4 der VSETH-Statuten;
b.
Anzahl Mitglieder, die dem Fachverein pro Kategorie gemäss Art. 4 der VSETH-Statuten zugewiesen sind;
c.
die zu verteilenden Beiträge pro Fachverein gemäss Art. 21;
d.
der Ausgleich pro Fachverein gemäss Art. 22;
e.
die Totalsumme der Beiträge pro Fachverein.

6. Schlussbestimmungen

Art. 25 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.

Art. 26 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.