Art. 1 Arbeitsbereich
1 Das Ressort Infrastruktur umfasst die Verwaltung des Inventars und der Räumlichkeiten des VSETH und sorgt so für die Aufrechterhaltung und Erweiterung des Angebots.
2 Es beinhaltet zudem die Vertretung der Interessen des VSETH und der Studierenden in diesen Gebieten gegenüber den entsprechenden Stellen der ETH, insbesondere bei Bauprojekten, die den VSETH direkt betreffen.
Reglement über die Arbeit im Ressort Infrastruktur
RSVSETH 21.016 (Ressort-Reglement Infrastruktur)
PDF-VersionDer Mitgliederrat, gestützt auf Art. 14 des Vorstandsreglements, beschliesst:
1. Allgemeines
2. Team Infrastruktur
Art. 2 Teammitglieder
Das Team Infrastruktur besteht aus maximal 13 Mitgliedern.
Art. 3 Mitglieder von Amtes wegen
Der VSETH-Präsident oder die VSETH-Präsidentin ist von Amtes wegen Mitglied des Teams Infrastruktur.
Art. 4 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement beinhaltet Aufgaben, Vorgehensweisen und allgemeine Ziele des Ressorts Infrastruktur und aller in ihm wirkenden Personen.
2 Die Vorstandsmitglieder im Ressort Infrastruktur sind verantwortlich für die Ausführung der Aufgaben bzw. deren Wahrnehmung durch Mitglieder des Teams.
3 Aufgaben, die durch dieses Reglement den Vorstandsmitgliedern zugewiesen werden, sind durch sie selbst wahrzunehmen.
4 Die Aufgaben sind in Kernaufgaben und weitere Aufgaben aufgeteilt. Bei fehlenden Kapazitäten im Team sind die Kernaufgaben zu priorisieren.
3. Kernaufgaben
Art. 5 Verbandsinterne Infrastruktur
1 Die Vorstandsmitglieder für Infrastruktur mit Unterstützung der weiteren Teammitglieder sind für die Verbandsinfrastruktur mit Ausnahme der IT-Infrastruktur verantwortlich. Insbesondere zählt dazu:
- a.
-
das Management und die Verbesserung der Raumsituation des VSETH und der Fachvereine;
- b.
-
das Beraten des VSETH-Vorstandes bei der Festlegung der internen Raumzuteilung;
- c.
-
das Management des Mobiliars und des Rauminventars;
- d.
-
die Verwaltung und Instandhaltung der Musikzimmer.
2 Die Nutzenden der betroffenen Räumlichkeiten werden in die Tätigkeiten nach Absatz 1 miteinbezogen. Dabei achten die Vorstandsmitglieder für Infrastruktur sowie die Teammitglieder darauf, die Bedürfnisse der Nutzenden zu berücksichtigen und die Nutzenden laufend zu informieren.
3 Bei Konflikten zwischen den Nutzenden vermitteln die Vorstandsmitglieder für Infrastruktur mit Unterstützung der weiteren Teammitglieder.
4 Der VSETH-Vorstand kann den Einbezug der Nutzenden in Einzelfällen als optional definieren.
Art. 6 Vertretung gegenüber der ETH
Das Team Infrastruktur vertritt die Interessen der Studierenden und des VSETH gegenüber der ETH im Bereich der Infrastruktur. Dies umfasst:
- a.
-
Ausarbeiten und Einbringen der Verbandsstrategie für Infrastruktur des VSETH;
- b.
-
Koordination der Zusammenarbeit mit der ETH bei Bedürfnissen bezüglich Infrastruktur;
- c.
-
Anbringen der Interessen der Studierenden gegenüber dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Infrastruktur und den untergeordneten Abteilungen in Zusammenarbeit mit den Ressorts Hochschulpolitik und Präsidium;
- d.
-
Aktive Zusammenarbeit mit der Betriebsadministration StuZ, der Abteilung Immobilien und anderen Stellen der ETH Zürich.
Art. 7 Mitarbeit bei Bauprojekten der ETH
Das Team Infrastruktur nimmt die Vertretung und Gesamtkoordination der studentischen Mitsprache in Projektgruppen zu Bauprojekten an der ETH Zürich wahr. Dies umfasst insbesondere:
- a.
-
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Nutzung von studentischen Gebäuden und zu Bauprojekten;
- b.
-
Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Planungsstellen der ETH Zürich während der Planungsphase;
- c.
-
Die Verhandlungsführung für alle Bauprojekte an der ETH Zürich, welche den VSETH betreffen;
- d.
-
Information innerhalb des VSETH über wichtige Bauprojekte;
- e.
-
Die Sicherstellung der Dokumentation von langfristigen Bauprojekten.
4. Weitere Aufgaben
Art. 8 Finanzielle Mittel
Das Team Infrastruktur strebt für Projekte des VSETH im Immobilienbereich eine Unterstützung durch Stiftungen und Donatoren und Donatorinnen an.
5. Schlussbestimmungen
Art. 9 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement wird vom MR mit absolutem Mehr genehmigt.
Art. 10 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 22. November 2023 genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.