Gremienreglement über die Geschäftsprüfungskommission

RSVSETH 31 (GPK-Reglement)

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Stand: 23.11.2023

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 28 der Statuten, beschliesst:

1. Zusammensetzung

Art. 1 Mitglieder
Die GPK besteht aus drei Personen. Diese dürfen weder weitere Ämter im Verband noch in einem Fachvereinsvorstand übernehmen.

Art. 2 Amtsperiode, Amtszeit
1 Die reguläre Amtsperiode eines GPK-Mitglieds beginnt und endet jeweils an der Wahlsitzung des MR.
2 Die Amtszeit eines GPK-Mitglieds ist auf sieben Jahre beschränkt.

Art. 3 Wählbarkeit
Zwei der drei Mitglieder der GPK müssen VSETH-Mitglieder sein.

Art. 4 GPK-Mitglieder ad interim
1 Als GPK-Mitglieder ad interim werden Personen bezeichnet, welche zwischen den MR-Sitzungen vom FR gewählt werden.
2 GPK-Mitglieder ad interim haben die gleichen Rechte und Pflichten wie vom MR gewählte GPK-Mitglieder.

2. Organisation

Art. 5 Präsidium
1 Die GPK wählt ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin.
2 Er oder sie vertritt die GPK nach aussen, ist verantwortlich für die Berichterstattung, beruft alle Sitzungen ein und leitet diese.

Art. 6 Kollegium
1 Die GPK entscheidet als Kollegium, für einen Beschluss sind mindestens zwei der drei Stimmen notwendig.
2 Die GPK vertritt die Beschlüsse gemeinsam gegen aussen.

Art. 7 Beizug von Fachpersonen
1 Die GPK kann in schwierigen Fällen ihr geeignet erscheinende Fachpersonen zur Beratung beiziehen.
2 Diese können für ihre Leistungen entschädigt werden.

Art. 8 Akteneinsicht
1 Zur Wahrnehmung ihrer Pflichten haben die Mitglieder der GPK volle Akteneinsicht in alle analogen und digitalen Unterlagen und Speichermedien.
2 Bei dringendem Tatverdacht haben sie jederzeit Zutritt zu Räumlichkeiten und Aktivitäten der Organe und Fachvereine.1
3 Der Persönlichkeitsschutz und die Verhältnismässigkeit müssen gewahrt werden. Einsicht in sensible, personenbezogene Daten darf nur genommen werden, wenn dies für die Erfüllung der Pflichten zwingend notwendig ist.

1 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 19.f in der Sitzung vom 03.05.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.06.2023.

3. Sitzungen

Art. 9 Termine
GPK-Sitzungen finden mindestens viermal pro Jahr statt.

Art. 10 Einberufung
1 Das Präsidium lädt zu Sitzungen ein.
2 Auf Begehren eines GPK-Mitglieds ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. Diese findet innerhalb von drei Wochen statt.
3 Die Traktandenliste wird den GPK-Mitgliedern, dem VSETH-Vorstand und dem FR zugestellt.
4 Die Traktandenliste beinhaltet mindestens Zeitpunkt und Ort der Sitzung sowie eine Auflistung aller Traktanden. Vertrauliche Traktanden dürfen als “Vertraulich” aufgeführt werden.

Art. 11 Protokoll
1 Es ist an jeder GPK-Sitzung ein Argumentationsprotokoll zu führen, welches den Anforderungen nach Art. 45 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements entspricht.
2 Protokolle werden nach dem Genehmigung gemäss Art. 47 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements veröffentlicht.
3 Protokolle werden nach der Genehmigung dem VSETH-Vorstand und dem FR zugestellt. Bei vertraulichen Protokollen kann auf den Versand verzichtet werden.

4. Kompetenzen

Art. 12 Tagesgeschäft
1 Die GPK verfolgt die Geschäfte aller VSETH-Organe und Fachvereine routinemässig anhand der Protokolle.2
2 Stellt die GPK Unregelmässigkeiten fest, informiert sie den FR. Falls die Unregelmässigkeiten den FR betreffen, informiert sie den MR.

2 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 19.f in der Sitzung vom 03.05.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.06.2023.

Art. 13 Beratung und Unterstützung
Die GPK unterstützt und berät Fachvereine und VSETH-Organe in rechtlichen, statutarischen und reglementarischen Belangen.

Art. 14 Genehmigung von Statuten und Verordnungen
1 Änderungen und Totalrevisionen von Fachvereinsstatuten sowie Verordnungen gemäss Art. 50 der VSETH-Statuten müssen vor der Schlussabstimmung durch das beschliessende Organ von der GPK genehmigt werden.
2 Die GPK genehmigt diese, sofern sie nicht im Widerspruch zu VSETH-Statuten, Reglementen oder allgemeinen gesetzlichen Vorgaben stehen.
3 Die GPK kommuniziert ihren Entscheid innerhalb von vier Wochen.
4 Die angenommenen Fachvereinsstatuten sowie Verordnungen müssen von der GPK nochmals genehmigt werden, falls sich die angenommene Version von der initial genehmigten Version unterscheidet.

Art. 15 Beschwerden
1 Auf Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 38 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements überprüft die GPK die vorgetragenen Vorwürfe im Rahmen einer Untersuchung. Sie ist hierbei verpflichtet alle Parteien anzuhören und den Hintergründen und Umständen eines Sachverhaltes Rechnung zu tragen.
2 Sie behandelt die zur Entscheidungsfindung benötigten Dokumente, insbesondere Protokolle, vertraulich.
3 Sie erstellt einen Abschlussbericht zuhanden des FR, des Beschwerdeführers sowie des beschuldigten Organs bzw. der beschuldigten Person. Falls die Beschwerde den FR betrifft, erstellt sie den Bericht zuhanden des MR.
4 Kann die Beschwerde nicht innerhalb von vier Wochen abschliessend behandelt werden, informiert die GPK alle beteiligten Personen, Organe und Fachvereine innert dieser Frist über den Zwischenstand.3

3 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 19.f in der Sitzung vom 03.05.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.06.2023.

Art. 16 Rekurse
1 Auf Einreichung eines Rekurses gemäss Art. 39 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements überprüft die GPK das formelle Zustandekommen des beanstandeten Geschäfts. Sie ist hierbei verpflichtet alle Parteien anzuhören und den Hintergründen und Umständen eines Sachverhaltes Rechnung zu tragen.
2 Sie behandelt die zur Entscheidungsfindung benötigten Dokumente, insbesondere Protokolle, vertraulich.
3 Rekurse haben aufschiebende Wirkung. Die GPK gelangt in kürzest möglicher Frist zu einer Entscheidung.
4 Falls die GPK den Rekurs gutheisst, setzt sie den Beschluss, die Abstimmung oder die Wahl ausser Kraft und weist das Geschäft an das entsprechende Organ zurück.
5 Sie erstellt einen Abschlussbericht zuhanden des FR, des Rekursführers sowie des beschuldigten Organs. Falls der Rekurs den FR betrifft, erstellt sie den Bericht zuhanden des MR.
6 Kann der Rekurs nicht innerhalb von vier Wochen abschliessend behandelt werden, informiert die GPK alle beteiligten Personen, Organe und Fachvereine innert dieser Frist über den Zwischenstand.4

4 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 18 in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 23.11.2023.

Art. 17 Initiativen und Referenden
Die GPK arbeitet bei Initiativen und Referenden mit dem MR-Präsidium und dem AVES zusammen.

5. Berichterstattung

Art. 18 Halbjahresberichte
1 Im Halbjahresbericht der GPK führt diese ihre behandelten Geschäfte auf.
2 Der erste Bericht behandelt die Periode von Januar bis zum Ende der regulären Amtsperiode gemäss Art. 2. Der zweite Bericht behandelt die Periode ab Beginn der regulären Amtsperiode bis und mit Dezember.

Art. 19 Jahresbericht
Der Jahresbericht der GPK setzt sich aus den beiden Halbjahresberichten zusammen.

6. Schlussbestimmungen

Art. 20 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.

Art. 21 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.