Allgemeines Gremienreglement über die Teams des VSETH

RSVSETH 23 (Allgemeines Teamreglement)

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Stand: 01.01.2024

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 24b der Statuten, beschliesst:

1. Zusammensetzung

Art. 1 Zusammensetzung
1 Die Anzahl Mitglieder eines Teams wird im jeweiligen Reglement über die Arbeit im Ressort festgelegt.
2 Die Vorstandsmitglieder im jeweiligen Ressort sind automatisch Mitglieder des Teams.

Art. 2 Zugehörigkeit
1 Der Aufgabenbereich und die Organisation eines Teams ist durch das jeweilige Reglement über die Arbeit im Ressort festgelegt.
2 Das Teampräsidium bilden die Vorstandsmitglieder des jeweiligen Ressorts.

Art. 3 Amtsperiode, Amtszeit
1 Die reguläre Amtsperiode entspricht jener des VSETH-Vorstands.
2 Die maximale Amtszeit eines Teammitglieds ist unbeschränkt.

Art. 4 Wählbarkeit
1 Teammitglieder müssen VSETH-Mitglieder sein.
2 Teammitglieder müssen eine Basisprüfung oder eine äquivalente Studienleistung bestanden haben.
3 Teammitglieder von Amtes wegen können im spezifischen Reglement über die Arbeit im Ressort geregelt werden. Für diese Personen gelten stattdessen die Regelungen zur Wählbarkeit für das betreffende Amt.

2. Organisation

Art. 5 Wahlprozess
1 Der VSETH-Vorstand wählt Teammitglieder und kann gewählte Teammitglieder jederzeit abwählen.
2 Eine Gesamterneuerungswahl findet immer zu Beginn der Amtsperiode des VSETH-Vorstands statt.
3 Ausnahmen regelt das spezifische Reglement über die Arbeit im Ressort.

Art. 6 Aufgabenverteilung
1 Die Aufgabenverteilung innerhalb eines Teams erfolgt durch die Teammitglieder.
2 Die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben und ihre Priorisierung sind im jeweiligen Reglement über die Arbeit des Ressorts definiert.

Art. 7 Göttipflichten
1 Teams sind gemäss Art. 15 des Allgemeinen Kommissionsreglements verantwortlich für die Betreuung der ihnen zugeordneten Kommissionen. Dies dient der Unterstützung des Ressorts Internal Affairs bei der Organisationsberatung.
2 Die Kommissionen werden dabei auf die Teammitglieder aufgeteilt. Bei fehlender Kapazität in den Teams werden Kommissionen auf die Mitglieder des VSETH-Vorstands aufgeteilt.
3 Ein Götti, bzw. eine Gotte einer Kommission hat mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a.
Vorstellung zu Beginn der Amtsperiode;
b.
als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung stehen;
c.
Lesen der Protokolle.

Art. 8 Arbeitsgruppen
1 Ein Team kann zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen einsetzen, um zur Ausführung eines spezifischen Geschäftes weitere Personen hinzuzuziehen.
2 Das Team hält die spezifischen Zuständigkeiten einer Arbeitsgruppe schriftlich fest, wobei mindestens folgende Punkte zu regeln sind:

a.
Aufgabenbeschreibung;
b.
geplantes Enddatum;
c.
Kontaktperson im Team;
d.
Berichterstattung.

3 Die Leitung einer Arbeitsgruppe wird vom Team bestimmt.
4 Beim Erreichen des geplanten Enddatums entscheidet das Team über die Auflösung, die Festlegung eines neuen Enddatums oder die Fortführung des Geschäfts in anderer Form.

3. Sitzungen

Art. 9 Vakante Teams
Wenn keine Person abgesehen von den Vorstandsmitgliedern des jeweiligen Ressorts im Team ist, sind Artikel 10-13 dieses Reglements nicht anzuwenden.

Art. 10 Termine
Teamsitzungen finden bei Bedarf, aber mindestens dreimal pro Semester statt.

Art. 11 Einberufung
1 Das Teampräsidium lädt zu Teamsitzungen ein.
2 Auf Begehren eines Teammitglieds ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. Diese findet innerhalb von zehn Tagen statt.
3 Die Traktandenliste wird den Teammitgliedern, dem VSETH-Vorstand, den zugeordneten Kommissionen sowie der GPK zugestellt.
4 Die Traktandenliste beinhaltet mindestens Zeitpunkt und Ort der Sitzung sowie eine Auflistung aller Traktanden. Vertrauliche Traktanden dürfen als Vertraulich aufgeführt werden.

Art. 12 Beschlussfindung
1 Die Vorstandsmitglieder entscheiden über die ihnen vom Ressort-Reglement zugewiesenen Bereiche.
2 Beschlüsse, die das gesamte Team betreffen, werden als Kollegium getroffen und geschlossen nach aussen vertreten.
3 Das Team ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Person des Teampräsidiums sowie die Hälfte der Teammitglieder anwesend sind.

Art. 13 Protokoll
1 Es ist an jeder Teamsitzung ein Argumentationsprotokoll nach Art. 45 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements zu führen.
2 Protokolle werden nach der Genehmigung gemäss Art. 47 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements veröffentlicht.
3 Alle Protokolle werden nach der Genehmigung dem VSETH-Vorstand, den zugeordneten Kommissionen, sowie der GPK zugestellt.

4. Berichterstattung

Art. 14 Austausch mit dem VSETH-Vorstand
Die Vorstandsmitglieder des zugehörigen Ressorts informieren den Vorstand laufend über die Tätigkeit des Teams.

Art. 15 FR-Mitteilungen
Die Aktivitäten eines Teams sind Bestandteil der Vorstandsmitteilungen an den FR gemäss Vorstandsreglement Art. 24.

Art. 16 Halbjahresberichte
Die Aktivitäten eines Teams sind Bestandteil der Halbjahresberichte der Ressorts an den MR gemäss Vorstandsreglement Art. 25.

5. Schlussbestimmungen

Art. 17 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.

Art. 18 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 22. November 2023 genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.