Gremienreglement über den Fachvereinsrat

RSVSETH 12 (FR-Reglement)

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Stand: 01.01.2024

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 20 der Statuten, beschliesst:

1. Zusammensetzung

Art. 1 Teilnehmende
1 Der Fachvereinsrat setzt sich aus dem Präsidium, den Delegierten und deren Stellvertretungen sowie Beobachtenden zusammen.
2 Jeder Fachverein bezeichnet einen Delegierten oder eine Delegierte sowie eine Stellvertretung aus seinem jeweiligen Vorstand.
3 Der VSETH-Vorstand stellt ebenfalls einen Delegierten oder eine Delegierte.
4 Zu den Sitzungen werden als Beobachtende eingeladen:

a.
die GPK;
b.
die Kommissionen;
c.
die Ausschüsse;
d.
die weiteren Vorstandsmitglieder der Fachvereine und des VSETH;
e.
das MR-Präsidium;
f.
die Teams.1

5 Zu den Sitzungen werden als Gäste eingeladen:

a.
weitere von den Fachvereinen, vom FR-Präsidium oder vom VSETH-Vorstand eingeladene Personen;2
b.
alle Vertretungen des VSETH gemäss der Vertretungsliste;
c.
die assoziierten Organisationen.
d.
...3

1 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5c in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2024.

2 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5c in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2024.

3 Aufgehoben durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5c in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), mit Wirkung seit 01.01.2024.

2. Organisation

Art. 2 FR-Präsidium
1 Das FR-Präsidium besteht aus zwei Personen mit gleichen Rechten und Pflichten.
2 Beide Personen müssen VSETH-Mitglieder sein.
3 Beide Personen dürfen FR-Delegierte sein. In der Regel wird in diesem Fall das Stimmrecht nicht wahrgenommen. Beide Personen dürfen nicht Mitglied des VSETH-Vorstands sein.
4 Die reguläre Amtsperiode des FR-Präsidiums beträgt jeweils ein Semester. Sie beginnt und endet jeweils am Dienstag der ersten Semesterwoche.4
4bis Die Wahl erfolgt durch den FR an seiner Sitzung während der jeweils vorangehenden vorlesungsfreien Zeit.5
5 Die Amtszeit des FR-Präsidiums ist unbeschränkt.
6 Das FR-Präsidium besitzt folgende Pflichten:

a.
Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzung;
b.
Austausch mit dem VSETH-Vorstand und den Fachvereinen.
c.
...6

7 Das FR-Präsidium besitzt folgende Rechte:

a.
Antrags- und Rederecht;
b.
Vertretung von Beschlüssen des FR gegenüber dem VSETH-Vorstand und den weiteren Organen des VSETH sowie anderen hochschulpolitischen Akteuren.

4 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5c in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2024.

5 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 11. in der Sitzung vom 04.05.2022 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.06.2022.

6 Aufgehoben durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5c in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), mit Wirkung seit 01.01.2024.

Art. 3 FR-Delegierte und deren Stellvertretungen
1 Die FR-Delegierten beziehungsweise deren Stellvertretungen haben Antrags- und Rederecht sowie Stimmrecht, wobei jeder Fachverein und der VSETH-Vorstand über je eine Stimme verfügen.
2 Die Delegierten beziehungsweise deren Stellvertretungen haben folgende Pflichten:

a.
Teilnahme am FR gemäss Art. 10;
b.
Vorbereitung und Lesen der Sitzungsunterlagen;
c.
Vertretung der Meinung des Fachvereins.

Art. 4 FR-Beobachtende
Die FR-Beobachtenden haben Antrags- und Rederecht.

Art. 5 FR-Gäste
Die FR-Gäste haben Rederecht. Falls sie VSETH-Mitglied sind, haben sie ebenfalls Antragsrecht.

3. Sitzungen

Art. 6 Termine
1 Der FR tagt in einem regelmässigen Sitzungsrhythmus.
2 Während des Semesters finden mindestens fünf ordentliche Fachvereinsratssitzungen statt. Während der vorlesungsfreien Zeit im Sommer und im Winter findet jeweils mindestens eine Sitzung statt. Das FR-Präsidium achtet auf eine regelmässige Verteilung.
3 Eine ausserordentliche Sitzung kann auf Begehren von mindestens zwei FR-Delegierten, dem VSETH-Vorstand, der GPK oder dem FR-Präsidium einberufen werden.7

7 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5c in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 7 Einberufung
1 Vier Wochen vor Semesterstart verschickt das FR-Präsidium eine Terminübersicht mit allen geplanten FR-Sitzungen im nächsten Semester an die Delegierten und Beobachtenden.
2 Die Einladung für ordentliche und ausserordentliche Sitzungen ist den Delegierten, ihren Stellvertretungen und den Beobachtenden mindestens sieben Tage vor der Sitzung auf geeignetem Weg zuzustellen.
3 Traktanden müssen mindestens fünf Tage vor der Sitzung beim FR-Präsidium eintreffen und dem FR zur Verfügung gestellt werden. Später eingereichte Traktanden kann das FR-Präsidium in begründeten Einzelfällen dennoch zulassen. Diese sind als solche zu kennzeichnen.

Art. 8 Beschlussfähigkeit
Der FR ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

Art. 9 Protokoll
1 Es ist an jeder FR-Sitzung ein Diskussionsprotokoll nach Art. 44 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements zu führen.
2 Protokolle werden nach der Genehmigung gemäss Art. 47 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements veröffentlicht.
3 Protokolle werden nach der Genehmigung dem VSETH-Vorstand und der GPK zugestellt. Vertrauliche Protokolle werden nur der GPK zugestellt.

Art. 10 Teilnahme
1 Die Teilnahme an allen FR-Sitzungen ist für alle Delegierten beziehungsweise deren Stellvertretungen obligatorisch.
2 Können weder der oder die Delegierte noch deren Stellvertretung an einer Sitzung teilnehmen, so ist dies bis am Mittag vor der Sitzung dem FR-Präsidium zu melden und zu begründen.
3 Verpasst ein Fachverein mehr als eine Sitzung pro Semester unentschuldigt, kann das FR-Präsidium beim VSETH-Vorstand beantragen, diesem Fachverein 10% der auszuzahlenden Beiträge gemäss Art. 21f des Fachvereinsreglements zu streichen.

4. Ordentliche Geschäfte

Art. 118 Grundlagen
Der FR ist befugt, über alle Belange des Verbandes zu entscheiden. Ausgenommen sind Wahlen, Entlastungen, das Budget, die Jahresrechnung, Personalfragen, Vereinsbeitritte, Vereinsaustritte, Anpassungen an Statuten und Reglementen, sowie alle Geschäfte, welche die Statuten oder ein anderes Reglement ausschliesslich dem MR zuweisen.

8 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 19.d in der Sitzung vom 03.05.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.06.2023.

Art. 12 MR-Vorbereitung
1 Der FR bespricht Geschäfte des nächsten MR vor.
2 Das FR-Präsidium kann im Namen des FR Änderungsanträge zuhanden des MR stellen, wenn der FR dies beschliesst.
3 Der FR kann Empfehlungen zuhanden des MR abgeben.

Art. 13 Interimswahlen
1 Der FR kann mit einer Zweidrittelmehrheit VSETH-Vorstandsmitglieder, Mitglieder der GPK, Mitglieder der Ausschüsse oder Vertretungen ad interim einsetzen.
2 Diese müssen an der nächsten Sitzung des MR bestätigt werden.
3 Falls es sich bei den Vorstandsmitgliedern ad interim um Mitglieder in den Ressorts Präsidium, Vizepräsidium oder Quästur handelt, muss innerhalb von vier Wochen nach deren Wahl durch den FR ein MR stattfinden.

5. Berichterstattung

Art. 14 Halbjahresbericht
1 Im Halbjahresbericht werden summarisch die behandelten Geschäfte sowie alle Vorstösse und Stellungnahmen aufgeführt.
2 Der Halbjahresbericht wird für die Amtsperiode des FR-Präsidiums gemäss Art. 2 Abs. 4 verfasst.
3 Die Verantwortung für den Halbjahresbericht trägt das FR-Präsidium.

Art. 15 Jahresbericht
Der Jahresbericht setzt sich aus den beiden Halbjahresberichten des FR zusammen.

6. Schlussbestimmungen

Art. 16 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.

Art. 17 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.