Reglement über den Datenschutz des VSETH

RSVSETH 74 (Datenschutzreglement)

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Stand: 01.01.2024

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 35 der Statuten, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich
1 Das Reglement gilt neben dem ganzen VSETH auch für:

a.
Fachvereine;
b.
anerkannte Organisationen;
c.
assoziierte Organisationen;
d.
gemeinsame Tätigkeiten mit Partnerorganisationen.

2 Abweichungen regeln Art. 4ff.

Art. 2 Allgemeine Datenschutzerklärung des VSETH
1 Der VSETH-Vorstand ist für den Datenschutz zuständig und erlässt auf Antrag des Teams IT die Allgemeine Datenschutzerklärung des VSETH (ADSE). Diese beinhaltet genauere Vorgaben zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten.1
2 Über Anpassungen werden der FR und alle VSETH-Mitglieder vor deren Inkrafttreten informiert.

1 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5w in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 3 Datenverwaltung
Der VSETH-Vorstand kann bei Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements oder der ADSE die Datenweitergabe einschränken oder komplett verweigern.

2. Spezifikationen

Art. 4 Kommissionen
Die Verantwortung für die Sicherstellung des Datenschutzes liegt immer beim Kommissionspräsidium.

Art. 5 Fachvereine
1 Die Bestimmungen der ADSE gelten auch für Fachvereine, insofern sie keine eigene Datenschutzerklärung erlassen, welche von der ADSE abweicht.
2 Die Fachvereine müssen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten bezeichnen, welche oder welcher für das Datenmanagement verantwortlich ist. Deren oder dessen Bezeichnung ist dem VSETH-Vorstand zu kommunizieren.
3 Im Falle, dass ein Fachverein eine eigene Datenschutzerklärung erlässt, muss diese mindestens folgende Kriterien erfüllen:

a.
Jegliche personenbezogenen Daten, die über den VSETH bezogen werden, müssen den Bestimmungen der Allgemeinen Datenschutzerklärung des VSETH unterliegen;
b.
In keinem Fall dürfen personenbezogenen Daten ohne explizite Einwilligung der Betroffenen weitergegeben werden, mit Ausnahme der in der Allgemeinen Datenschutzerklärung beschriebenen Fälle;
c.
Die Erhebung und Weitergabe von Daten soll nur im Sinne des Vereinszwecks geschehen;
d.
Den Mitgliedern muss zu jedem Zeitpunkt klar erkennbar sein, wann nicht die ADSE, sondern eine fachvereinseigene Datenschutzerklärung gilt;
e.
Die Datenschutzerklärung muss anwaltlich geprüft sein;
f.
Die Mitglieder eines Fachvereins müssen der Datenschutzerklärung ihres Fachvereins explizit zustimmen können;
g.
Eine Nichtannahme dieser Datenschutzerklärung darf nicht zum faktischen Ausschluss von den meisten Vereinsaktivitäten führen.

Art. 6 Studentische Organisationen
1 Der VSETH verlangt bei der Zurverfügungstellung von personenbezogenen Daten für Dienstleistungen an studentische Organisationen von diesen eine eigene Datenschutzerklärung.
2 Jegliche personenbezogenen Daten, die über den VSETH bezogen werden, müssen den Bestimmungen der Allgemeinen Datenschutzerklärung des VSETH unterliegen.
3 Bei gemeinsamen Tätigkeiten muss sichergestellt sein, dass der Datenschutz für VSETH-Mitglieder sichergestellt wird.
4 Den nutzenden Personen muss zu jedem Zeitpunkt klar erkennbar sein, wann nicht die ADSE, sondern die eigene Datenschutzerklärung der jeweiligen studentischen Organisation gilt.

Art. 7 Partnerorganisationen
1 Der VSETH verlangt bei der Zurverfügungstellung von personenbezogenen Daten für Dienstleistungen an Partnerorganisationen von diesen eine eigene Datenschutzerklärung.
2 Jegliche personenbezogenen Daten, die über den VSETH bezogen werden, müssen den Bestimmungen der Allgemeinen Datenschutzerklärung des VSETH unterliegen.
3 Bei gemeinsamen Tätigkeiten muss sichergestellt sein, dass der Datenschutz für VSETH-Mitglieder sichergestellt wird.
4 Den nutzenden Personen muss zu jedem Zeitpunkt klar erkennbar sein, wann nicht die ADSE, sondern die eigene Datenschutzerklärung der jeweiligen Partnerorganisation gilt.

3. Schlussbestimmungen

Art. 8 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.

Art. 9 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.