Art. 1 Verordnung studentische Organisationen
Zur Präzisierung des vorliegenden Reglements erlässt der VSETH-Vorstand die Verordnung über die studentischen Organisationen, nachfolgend StudOrg-Verordnung genannt.
Reglement über die studentischen Organisationen
RSVSETH 53 (StudOrg-Reglement)
PDF-VersionDer Mitgliederrat, gestützt auf Art. 40 der Statuten, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 2 Leistungen an studentische Organisationen
1 Studentische Organisationen (StudOrgs) gemäss Art. 39 der Statuten können beim VSETH Dienstleistungen, finanzielle Leistungen und die Verwendung von Infrastruktur des VSETH und der ETH beantragen.
2 Der VSETH-Vorstand regelt die Bedingungen für den Bezug dieser Leistungen in der StudOrg-Verordnung.
2. Anerkannte Organisationen
Art. 3 Anerkennung
StudOrgs, welche die Voraussetzungen nach Art. 4 erfüllen, können anerkannt werden.
Art. 4 Voraussetzungen für Anerkennung
1 Voraussetzungen für die Anerkennung sind die langfristige Konformität ihrer Tätigkeit mit dem Vereinszweck des VSETH, die Möglichkeit einer Mitgliedschaft für alle VSETH-Mitglieder, sowie die parteipolitische Neutralität.
2 Der VSETH-Vorstand kann Ausnahmen betreffend Mitgliedschaft für alle VSETH-Mitglieder genehmigen.
Art. 5 Prozess der Anerkennung
Anerkennung und Aberkennung obliegen dem VSETH-Vorstand.
Art. 6 Bestätigung der Anerkennung
1 Anerkennungen müssen zu Beginn jedes Semesters vom VSETH-Vorstand bestätigt werden.
2 Grundlage für die Bestätigung ist die eingereichte Semesteragenda nach Art 7 Abs. 1.
3 Falls eine Anerkennung nicht bestätigt wird, wird die anerkannte Organisation aberkannt.
Art. 7 Pflichten und Rechte der anerkannten Organisationen
1 Anerkannte Organisationen reichen beim VSETH-Vorstand bis zum Beginn jedes Semesters eine Semesteragenda mit den von ihnen geplanten Veranstaltungen ein.
2 Sie reichen die Statuten nach jeder Statutenänderung ein.
3 Sie erhalten vereinfachten Zugang zu Dienstleistungen, finanziellen Leistungen und der Verwendung von Infrastruktur des VSETH und der ETH. Die StudOrg-Verordnung regelt die Einzelheiten.
3. Assoziierte Organisationen
Art. 8 Assoziierung
Anerkannte Organisationen, mit denen der VSETH eine enge Zusammenarbeit pflegt, können vom VSETH assoziiert werden.
Art. 9 Voraussetzungen für Assoziierung
Voraussetzung für die Assoziierung ist die parteipolitische und konfessionelle Neutralität.
Art. 10 Prozess der Assoziierung
1 Die Assoziierung und ihre Beendigung obliegen dem MR.
2 Nur der VSETH-Vorstand kann auf Ersuchen der anerkannten Organisation eine Assoziierung beim MR beantragen.
3 Mit Annahme des Antrags auf Assoziierung beauftragt der MR den VSETH-Vorstand einen Vertrag mit der anerkannten Organisation auszuhandeln, der mindestens Bestimmungen gemäss Art. 11 beinhaltet. Erst mit dessen Inkraftsetzung ist die Assoziierung gültig.
Art. 11 Assoziierungsvertrag
1 Beide Vertragsparteien bleiben selbstständig. Es wird keine Haftung für die Handlungen und Verbindlichkeiten der jeweils anderen Partei übernommen.
2 Der Vertrag beinhaltet mindestens eine Auflistung der Rechte und Pflichten gemäss Art. 13 sowie die Festlegung eines allfälligen Unterstützungsbeitrags gemäss Art. 7 des Finanzreglements.
3 Der VSETH-Vorstand kann den Vertrag im Rahmen der Reglemente jederzeit neu aushandeln.
4 Der VSETH-Vorstand kündigt den Vertrag auf Anweisung des MR zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder bei klaren Vertragsverletzungen sofort.
Art. 12 Bestätigung der Assoziierung
1 Assoziierungen müssen jährlich vom MR an seiner Vollsitzung im Frühlingssemester bestätigt werden.
2 Grundlage für die Bestätigung ist der eingereichte Jahresbericht nach Art. 13 Abs. 2.
3 Falls eine Assoziierung nicht bestätigt wird, wird sie beendet. Die Anerkennung wird hierdurch nicht automatisch aufgehoben.
Art. 13 Pflichten und Rechte der assoziierten Organisationen
1 Assoziierte Organisationen müssen weiterhin die Pflichten einer anerkannten Organisation gemäss Art. 7 erfüllen.
2 Sie reichen beim VSETH-Vorstand bis zum Beginn jedes Frühlingssemesters einen Jahresbericht ein. Dieser beinhaltet zwingend die Tätigkeiten, die Erfolgsrechnung und die Bilanz.
3 Wird der VSETH durch eine Vertretung in einer assoziierten Organisation repräsentiert, so kann diese im Assoziierungsvertrag von der Berichterstattungspflicht befreit werden, sofern aktuelle Berichte der Vertretung vorliegen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 14 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.
Art. 15 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.