Allgemeines Gremienreglement über die Kommissionen des VSETH

RSVSETH 22 (Allgemeines Kommissionsreglement)

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Stand: 01.01.2022

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 26 der Statuten, beschliesst:

1. Zusammensetzung

Art. 1 Zusammensetzung
1 Eine Kommission setzt sich aus den Kommissionsaktiven zusammen.
2 Der Vorstand einer Kommission ist das entscheidende Organ und besteht aus mindestens zwei Kommissionsaktiven, die das Kommissionspräsidium bilden.
3 Weitere Kommissionsorgane können in der spezifischen Kommissionsverordnung definiert werden.
4 Kommissionen dürfen keine eigenen Mitgliederbeiträge erheben.

Art. 2 Amtsperiode, Amtszeit
1 Die reguläre Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Ausnahmen regelt die spezifische Kommissionsverordnung.
2 Die Amtszeit von Kommissionsaktiven ist unbegrenzt.
3 Für Alumni gemäss Art. 3 Abs. 3 gilt eine Amtszeitsbeschränkung von sieben Jahren ab Austritt aus dem VSETH oder einer äquivalenten studentischen Vertretung auf dem Hochschulplatz Zürich oder des ETH-Bereichs.

Art. 3 Wählbarkeit
1 Eine Person des Kommissionspräsidiums muss VSETH-Mitglied oder Mitglied einer Partnerorganisation sein.
2 Die übrigen Kommissionsaktiven müssen VSETH-Mitglieder sein oder einer äquivalenten studentischen Vertretung auf dem Hochschulplatz Zürich oder des ETH-Bereichs angehören.
3 Alumni einer Hochschule des Hochschulplatzes Zürich oder des ETH-Bereichs können unter folgenden Voraussetzungen in einer Kommission aktiv sein:

a.
Sie haben schon während ihrer Studienzeit bei der Kommission mitgewirkt.
b.
Sie zahlen semesterweise einen Kommissionsmitgliederbeitrag gemäss Art. 9 der Statuten. Die VSETH-Mitgliedschaft wird damit nicht erworben.

2. Organisation

Art. 4 Wahlprozess
1 Der VSETH-Vorstand wählt zwei Personen in das Präsidium jeder Kommission. Der VSETH-Vorstand kann jederzeit Neuwahlen durchführen.
2 Das Kommissionspräsidium reicht seinen Rücktritt schriftlich beim VSETH-Vorstand ein.
3 Die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand der Kommission gewählt. Ausnahmen regelt die spezifische Kommissionsverordnung.
4 Weitere Kommissionsaktive werden durch den Kommissionsvorstand aufgenommen.
5 Alumni in den Kommissionen müssen vom VSETH-Vorstand bestätigt werden. Die Bestätigung gilt für ein Jahr.

Art. 5 Konstituierung
Die Verteilung der Aufgaben einer Kommission auf die Kommissionsaktiven erfolgt durch den Kommissionsvorstand.

Art. 6 Präsidium
1 Das Kommissionspräsidium besteht aus zwei Personen und steht dem Vorstand vor.
2 Das Präsidium vertritt die Kommission nach aussen, ist verantwortlich für die Berichterstattung, beruft alle Sitzungen ein und leitet diese. Das Präsidium kann die Sitzungsleitung einem anderen Vorstandsmitglied der Kommission übertragen.
3 Das Kommissionspräsidium ist verpflichtet zur Teilnahme am Mitglieder- und Kommissionsrat oder entsendet im Verhinderungsfall eine Stellvertretung aus dem Kommissionsvorstand.

Art. 7 Pflichten der Kommissionsaktiven
Alle Kommissionsaktiven verpflichten sich zum aktiven Beitrag zur Erfüllung des Zwecks der Kommission.

Art. 8 Kommissionsverordnungen
1 Der VSETH-Vorstand erlässt für jede Kommission eine Kommissionsverordnung. Diese regelt die spezifischen Bestimmungen einer einzelnen Kommission.
2 Sie enthält mindestens Angaben zum Zweck und zur Tätigkeit der Kommission.
3 Der VSETH-Vorstand kann darin die Regelungen des allgemeinen Kommissionsreglements verschärfen.

Art. 9 Bestätigung
1 Jede Kommission muss vom VSETH-Vorstand am Anfang jedes Semesters bestätigt werden.
2 Falls sie nicht bestätigt werden, wird ein Antrag auf ihre Auflösung an die darauffolgende Sitzung des MR gestellt.
3 Bereits vom VSETH-Vorstand bestätigte Kommissionen können nur vom MR per Antrag aufgelöst werden.

3. Sitzungen

Art. 10 Termine
Es findet mindestens eine Vorstandssitzung pro Semester statt.

Art. 11 Einberufung
1 Das Präsidium lädt zu Vorstandssitzungen ein.
2 Auf Begehren eines oder einer Kommissionsaktiven ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. Diese findet innerhalb von drei Wochen statt.
3 Die Traktandenliste wird den Kommissionsaktiven, dem VSETH-Vorstand und dem zugeordneten Team zugestellt.
4 Die Traktandenliste beinhaltet mindestens Zeitpunkt und Ort der Sitzung sowie eine Auflistung aller Traktanden. Vertrauliche Traktanden dürfen als “Vertraulich” aufgeführt werden.

Art. 12 Beschlussfindung
1 Der Kommissionsvorstand entscheidet als Kollegium.
2 Der Kommissionsvorstand vertritt die Beschlüsse gemeinsam gegen aussen.
3 Der Kommissionsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Person des Präsidiums und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Art. 13 Protokoll
1 Es ist an jeder Kommissionssitzung ein Argumentationsprotokoll nach Art. 45 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements zu führen.
2 Protokolle werden nach der Genehmigung gemäss Art. 47 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements veröffentlicht.
3 Alle Protokolle werden nach der Genehmigung dem VSETH-Vorstand sowie der GPK zugestellt.

4. Berichterstattung

Art. 14 Berichterstattung der Zusammensetzung
Die aktuelle Zusammensetzung und Änderungen der Vorstandsmitglieder der Kommission müssen dem VSETH-Vorstand umgehend gemeldet werden.

Art. 15 Ressortzugehörigkeit
1 Jeder Kommission ist als Ansprechpartner ein Ressort des VSETH-Vorstands zugewiesen.
2 Der VSETH-Vorstand führt eine öffentliche Liste mit dieser Einteilung.
3 Änderungen an der Liste beschliesst der VSETH-Vorstand in Absprache mit den betroffenen Kommissionsvorständen.
4 Der VSETH-Vorstand teilt dem FR Änderungen mit.

Art. 16 Austausch mit Ressorts
1 Die Kommission hält engen Kontakt mit dem ihr zugeordneten Ressort und informiert es laufend über ihre Tätigkeit.
2 Bei ausserordentlichen Ereignissen und wichtigen Entscheidungen, welche die Kommission langfristig prägen, die Kommissionsarbeit stark beeinträchtigen oder mit unmittelbaren rechtlichen, finanziellen oder hochschulpolitischen Folgen für den VSETH verbunden sind, konsultiert sie den VSETH-Vorstand.
3 Sie dokumentiert ihre Tätigkeit, insbesondere Verträge, und übergibt sie dem VSETH-Vorstand zur Archivierung.

Art. 17 Jahresbericht
Im Jahresbericht der Kommission werden die Tätigkeit, die angebotenen Dienstleistungen und Geschäfte der Kommission aufgeführt.

Art. 18 Logo
Änderungen am Kommissionslogo sind vor der Einführung durch das zuständige Ressort des VSETH-Vorstands zu genehmigen.

5. Kommissionsrat (KR)

Art. 19 Zusammensetzung
1 Der Kommissionsrat, nachfolgend KR genannt, setzt sich aus den stimmberechtigten Delegierten sowie Beobachtenden zusammen.
2 Jede durch den VSETH-Vorstand bestätigte Kommission entsendet einen Delegierten oder eine Delegierte.
3 Zu den Sitzungen werden die nicht vom VSETH-Vorstand bestätigten Kommissionen als Beobachtende eingeladen.
4 Zu den Sitzungen werden als Gäste eingeladen:

a.
die GPK;
b.
der VSETH-Vorstand;
c.
das MR-Präsidium;
d.
weitere vom MR-Präsidium eingeladene Personen.

Art. 20 Sitzungsdaten
1 Der KR tagt jeweils zwischen Versand der Einladung und Durchführung jeder Sitzung des MR.
2 Eine ausserordentliche Sitzung kann auf Begehren von mindestens einem Drittel der Delegierten oder durch den VSETH-Vorstand einberufen werden. In diesem Fall hat eine Sitzung innerhalb von 3 Wochen stattzufinden.
3 Die Sitzungstermine der ordentlichen Sitzungen werden zusammen mit den Daten der MR-Sitzungen festgelegt und bekannt gegeben.

Art. 21 Einladung
1 Das MR-Präsidium ist für die Festlegung der Sitzungsdaten und Einladung zu allen Sitzungen zuständig.
2 Die Einladung für ordentliche Sitzungen ist den Delegierten, ihren Stellvertretungen und den Beobachtenden und Gästen zusammen mit der Einladung zum MR zuzustellen.
3 Die Einladung für ausserordentliche Sitzungen ist den Delegierten, ihren Stellvertretungen und den Beobachtenden und Gästen mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungsdatum des KR zuzustellen.
4 Traktanden ausserhalb der Vorbesprechung des MR müssen dem MR-Präsidium spätestens 5 Tage vor dem Sitzungsdatum des KR mitgeteilt werden und sind Bestandteil der Einladung.

Art. 22 Sitzung
1 Die Sitzungsleitung wird durch den KR aus den Reihen der KR-Delegierten bestimmt.
2 Der KR ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Delegierten anwesend sind.
3 An jeder Sitzung des KR ist ein Argumentationsprotokoll nach Art. 45 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements zu führen.
4 Protokolle werden nach der Genehmigung gemäss Art. 47 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements veröffentlicht.

Art. 23 Geschäfte
1 Der KR bespricht Geschäfte des nächsten MR vor.
2 Die Sitzungsleitung kann im Namen des KR Änderungsanträge zuhanden des MR stellen, wenn der KR dies beschliesst.
3 Der KR kann Empfehlungen zuhanden des MR abgeben.
4 Auf Wunsch eines Delegierten bzw. einer Delegierten des KR wird das Stimmenverhältnis zu einer Empfehlung ebenfalls dem MR mitgeteilt.
5 Der KR wählt die MR-Delegierten der Kommissionen nach Art. 17 der Statuten.

Art. 24 Wahl der MR-Delegierten
1 Passives Wahlrecht für die MR-Delegation der Kommissionen haben Vorstandsmitglieder der vom VSETH-Vorstand bestätigten Kommissionen.
2 VSETH-Vorstandsmitglieder können nicht in die MR-Delegation gewählt werden.
3 Bei der Wahl der MR-Delegierten ist auf die Repräsentation der verschiedenen Ansichten und Interessen der Kommissionen zu achten.

6. Schlussbestimmungen

Art. 25 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.

Art. 26 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 22. November 2023 einer Teilrevision unterzogen und genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.