Gremienreglement über den Mitgliederrat

RSVSETH 11 (MR-Reglement)

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Stand: 01.01.2024

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 18 der Statuten, beschliesst:

1. Zusammensetzung

Art. 1 Teilnehmende
1 Der Mitgliederrat setzt sich aus dem Präsidium, den Delegierten und deren Stellvertretungen sowie Beobachtenden zusammen.
2 Die Delegierten und Beobachtenden sind in Art. 17 der Statuten bestimmt.
3 Zu den Sitzungen werden als Gäste eingeladen:

a.
weitere vom MR-Präsidium oder VSETH-Vorstand eingeladene Personen;
b.
alle Vertretungen des VSETH gemäss der Vertretungsliste;
c.
die assoziierten Organisationen;
d.
an den VSETH angebundene Stiftungen;
e.
Kandidierende in ein zur Wahl stehendes Amt.

2. Organisation

Art. 2 MR-Präsidium
1 Das MR-Präsidium besteht aus zwei Personen.
2 Beide Personen müssen VSETH-Mitglieder sein.
3 Beide Personen dürfen weder Mitglieder des VSETH-Vorstands, noch stimmberechtigte Delegierte des Mitgliederrats sein.1
4 Die reguläre Amtsperiode des MR-Präsidiums beginnt und endet jeweils an der Wahlsitzung des MR.
5 Die Amtszeit des MR-Präsidiums ist unbeschränkt.
6 Das MR-Präsidium besitzt folgende Pflichten:

a.
Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Mitgliederrats.2
b.
Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des Kommissionsrats gemäss Art. 21 des Allgemeinen Kommissionsreglements.3

7 Das MR-Präsidium hat Antrags- und Rederecht.

1 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5b in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2024.

2 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5b in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2024.

3 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5b in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 3 MR-Delegierte
Die MR-Delegierten beziehungsweise deren Stellvertretungen haben Antrags- und Rederecht sowie Stimmrecht.

Art. 4 MR-Beobachtende
Die MR-Beobachtenden haben Antrags- und Rederecht.

Art. 5 MR-Gäste
Die MR-Gäste haben Rederecht. Falls sie VSETH-Mitglieder sind, haben sie ebenfalls Antragsrecht.

3. Sitzungen

Art. 6 Termine
1 Es finden mindestens drei ordentliche Mitgliederratssitzungen im Jahr statt:

a.
eine Wahlsitzung in den ersten drei Wochen der vorlesungsfreien Zeit im Sommer;
b.
jeweils eine Vollsitzung pro Semester.

2 Eine ausserordentliche Sitzung kann auf Begehren des MR-Präsidiums, des VSETH-Vorstands, der GPK, des FR oder mindestens zehn MR-Delegierten einberufen werden.

Art. 7 Einberufung
1 Vier Wochen vor Semesterstart verschickt das MR-Präsidium eine Terminübersicht mit allen geplanten MR-Sitzungen im nächsten Semester an alle VSETH-Mitglieder, MR-Delegierten und MR-Beobachtenden. Die genauen Termine werden vom MR-Präsidium in Absprache mit dem VSETH-Vorstand und der GPK festgelegt.
2 Traktanden und materielle Anträge müssen beim MR-Präsidium eintreffen:

a.
bei einer ordentlichen Sitzung mindestens 21 Tage vor der Sitzung;
b.
bei einer ausserordentlichen Sitzung zusammen mit dem Sitzungsbegehren.

3 Die Einladung und alle relevanten Unterlagen für ordentliche und ausserordentliche Sitzungen sind den Delegierten, ihren Stellvertretungen und den Beobachtenden mindestens 14 Tage vor der Sitzung auf geeignetem Weg zuzustellen.

Art. 8 Beschlussfähigkeit
1 Der MR ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des MR-Präsidiums, mindestens zwei Mitglieder der GPK und mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind.
2 Sind nicht genügend Mitglieder des MR-Präsidiums oder der GPK anwesend, so wählt der ansonsten beschlussfähige MR zu Beginn der Sitzung ein Tagespräsidium, respektive eine Tages-GPK.
3 Ist die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben, so ist die Sitzung zu schliessen.

Art. 9 Protokoll
1 Es sind an jeder MR-Sitzung ein Wortprotokoll sowie ein Beschlussprotokoll nach Art. 43, resp. Art. 46 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements zu führen.
2 Protokolle werden nach der Genehmigung gemäss Art. 47 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements veröffentlicht.

Art. 10 Teilnahme
1 Die Teilnahme an allen MR-Sitzungen ist für alle Delegierten beziehungsweise ihre Stellvertretungen obligatorisch.
2 Von den Beobachtenden ist mindestens eine Person pro Gremium anwesend.
3 Eine Liste der Teilnehmenden ist dem MR-Präsidium bis 24 Stunden vor Sitzungsbeginn zuzustellen.

Art. 11 Beschlussfindung
Das MR-Präsidium kann ohne Auszählen der Stimmen erklären, ob die Mehrheit vorhanden ist. Im Zweifelsfall oder auf Begehren muss ausgezählt werden.

4. Ordentliche Geschäfte aller Sitzungen

Art. 12 Bestimmung der Stimmenzählenden
1 Das MR-Präsidium bestimmt die Stimmenzählenden.
2 Auf Verlangen werden diese gewählt.

Art. 13 Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
Auf Antrag des MR-Präsidiums wird das Protokoll der letzten Sitzung genehmigt.

Art. 14 Mitteilungen
Alle Organe gemäss Art. 13 der Statuten informieren den MR über wichtige aktuelle Sachverhalte.

Art. 15 Ersatzwahlen
Ersatzwahlen können an jeder Sitzung stattfinden.

Art. 16 Bestätigungswahlen
1 Vom FR gewählte Interimsmitglieder des VSETH-Vorstands, der GPK und der Ausschüsse sowie von FR oder VSETH-Vorstand ad interim gewählte Vertretungen sind an der nächsten Sitzung des MR zu bestätigen.
2 Bei Nicht-Bestätigung kann eine andere Person neu gewählt werden.

5. Ordentliche Geschäfte der Wahlsitzung

Art. 17 Vertretungen
1 Auf Antrag des MR-Präsidiums werden die Jahresberichte der einzelnen Vertretungen genehmigt.
2 Auf Antrag des MR-Präsidiums wird den einzelnen Vertretungen die Entlastung erteilt, sofern die entsprechenden Jahresberichte genehmigt wurden.

Art. 18 Wahlen
1 Der MR wählt an der Wahlsitzung:

a.
das MR-Präsidium;
b.
den VSETH-Vorstand;
c.
die Mitglieder der Ausschüsse;
d.
die GPK;
e.
die Rechnungsrevisionsstelle;
f.
die Vertretungen des VSETH.

2 Die Kandidierenden für das MR-Präsidium, das VSETH-Präsidium, das VSETH-Vizepräsidium und die Quästur werden in gesonderten Wahlgängen gewählt.
3 Der VSETH-Präsident oder die VSETH-Präsidentin wird in jedem Fall schriftlich und geheim gewählt.

6. Ordentliche Geschäfte der Vollsitzung des Herbstsemesters

Art. 19...4 Bestätigung der Kommissionen

4 Aufgehoben durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5b in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), mit Wirkung seit 01.01.2024.

Art. 20 Jahresbudget
Auf Antrag des VSETH-Vorstands wird das Jahresbudget genehmigt.

7. Ordentliche Geschäfte der Vollsitzung des Frühjahrssemesters

Art. 21 Jahresbericht
1 Auf Antrag der einzelnen Organe werden deren Jahresberichte genehmigt.
2 Wird der entsprechende Jahresbericht abgelehnt, so beschliesst der MR über das weitere Vorgehen.

Art. 22 Jahresrechnung
Auf Antrag des VSETH-Vorstands wird die Jahresrechnung genehmigt.

Art. 235 Entlastung
Auf Antrag des MR-Präsidiums wird den einzelnen Organen gemäss Art. 13 der VSETH-Statuten, mit Ausnahme des Mitgliederrats selbst, die Entlastung erteilt, sofern die entsprechenden Jahresberichte und die Jahresrechnungen der zugeordneten Kostenstellen genehmigt wurden.

5 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 19.c in der Sitzung vom 03.05.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.06.2023.

8. Weitere Geschäfte

Art. 24 Abwahl von Vorstandsmitgliedern
Die vorzeitige Abwahl eines Mitglieds des VSETH-Vorstands kann an jedem MR erfolgen.

a.
Um den Präsidenten bzw. die Präsidentin, den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin oder den Quästor bzw. die Quästorin abwählen zu können, muss sich ein Gegenkandidat oder eine Gegenkandidatin der amtsinhabenden Person in einer Stichwahl stellen. Der neue Kandidat oder die neue Kandidatin wird dann gewählt, wenn er oder sie zwei Drittel aller Stimmen erhält.
b.
Für die Abwahl eines anderen VSETH-Vorstandsmitglieds ist eine Zweidrittelmehrheit ausreichend. In diesem Fall muss nicht zwingend ein neuer Kandidat oder eine neue Kandidatin zur Verfügung stehen.
c.
Kandidieren mehrere Personen auf eines der in a) erwähnten Ressorts, so wird zunächst analog zum ordentlichen Wahlverfahren für VSETH-Vorstandsmitglieder ein Gegenkandidat oder eine Gegenkandidatin bestimmt.

Art. 25 Abwahl eines Mitglieds eines Ausschusses, der GPK oder des MR-Präsidiums
Die vorzeitige Abwahl eines Mitglieds eines Ausschusses, der GPK oder des MR-Präsidiums kann an jedem MR mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.

9. Schlussbestimmungen

Art. 26 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.

Art. 27 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.