Gremienreglement über den Spesen- und Entschädigungsausschuss

RSVSETH 13.03 (SpEA-Reglement)

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Stand: 01.01.2024

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 9 des Allgemeinen Ausschussreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
Der Spesen- und Entschädigungsausschuss ist für die Überwachung und Genehmigung von Spesen und Entschädigungen im VSETH zuständig.

2. Mitglieder

Art. 2 Maximale Anzahl
Der Spesen- und Entschädigungsausschuss besteht maximal aus sieben Mitgliedern.

Art. 3 Mitglieder von Amtes wegen
1 Der VSETH-Quästor oder die VSETH-Quästorin ist von Amtes wegen Mitglied des Spesen- und Entschädigungsausschusses.
2 Eine Mitarbeit ausserhalb von Entscheidungsfindung und Koordination mit dem VSETH-Vorstand ist optional.1

1 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5f in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 3a2 Beobachtende
Die Mitglieder des Teams Quästur sind Beobachtende des Spesen- und Entschädigungsausschusses.

2 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5f in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2024.

3. Kompetenzen

Art. 4 Spesen
1 Der Spesen- und Entschädigungsausschuss genehmigt die Budgetierung aller Spesen.
2 Die Verordnung über die Verfahren bei Spesen und Entschädigungen regelt den Ablauf.

Art. 5 Entschädigungen
1 Der Spesen- und Entschädigungsausschuss erstellt das Budget für alle Entschädigungen gemäss Art. 30 des Finanzreglements.
2 Über Entschädigungen entscheidet der Spesen- und Entschädigungsausschuss auf Antrag an seinen Sitzungen und hält die Entscheidungsgründe in seiner Berichterstattung fest.
3 Der Spesen- und Entschädigungsausschuss tagt bei ausstehenden Anträgen mindestens einmal monatlich.
4 Über ordentliche Entschädigungen kann der Spesen- und Entschädigungsausschuss auch in einem vereinfachten Verfahren entscheiden.
5 Ausserordentliche Entschädigungen werden aus dem Entschädigungskostendeckel gesprochen.
6 Verweigert der Spesen- und Entschädigungsausschuss eine Entschädigung, so ist dies in der Berichterstattung zu begründen. Solche Entscheide des Spesen- und Entschädigungsausschusses können vom FR mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmt werden.
7 Die Verordnung über die Verfahren bei Spesen und Entschädigungen regelt den Ablauf.

4. Schlussbestimmungen

Art. 6 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement wird vom MR mit absolutem Mehr genehmigt.

Art. 7 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.