Art. 1 Zweck
Der Spesen- und Entschädigungsausschuss ist für die Überwachung und Genehmigung von Spesen und Entschädigungen im VSETH zuständig.
Gremienreglement über den Spesen- und Entschädigungsausschuss
RSVSETH 13.03 (SpEA-Reglement)
PDF-VersionDer Mitgliederrat, gestützt auf Art. 9 des Allgemeinen Ausschussreglements, beschliesst:
1. Zweck
2. Mitglieder
Art. 2 Maximale Anzahl
Der Spesen- und Entschädigungsausschuss besteht maximal aus sieben Mitgliedern.
Art. 3 Mitglieder von Amtes wegen
1 Der VSETH-Quästor oder die VSETH-Quästorin ist von Amtes wegen Mitglied des Spesen- und Entschädigungsausschusses.
2 Eine Mitarbeit ausserhalb von Entscheidungsfindung und Koordination mit dem VSETH-Vorstand ist optional.1
Art. 3a2 Beobachtende
Die Mitglieder des Teams Quästur sind Beobachtende des Spesen- und Entschädigungsausschusses.
3. Kompetenzen
Art. 4 Spesen
1 Der Spesen- und Entschädigungsausschuss genehmigt die Budgetierung aller Spesen.
2 Die Verordnung über die Verfahren bei Spesen und Entschädigungen regelt den Ablauf.
Art. 5 Entschädigungen
1 Der Spesen- und Entschädigungsausschuss erstellt das Budget für alle Entschädigungen gemäss Art. 30 des Finanzreglements. Er erstellt und beschliesst dabei eine detaillierte Übersicht der Entschädigungen, dabei können Entschädigungen einem Gremium pauschal ohne genaue Verwendung zugeordnet werden.3
2 Der Spesen- und Entschädigungsausschuss genehmigt gemäss Finanzreglement Art. 30a Abs. 3 die Verwendung von Entschädigungen, deren Verwendung weder in der beschlossenen Übersicht noch in einem genehmigten Antrag an den Entschädigungskostendeckel festgelegt wurde.4
3 Der Spesen- und Entschädigungsausschuss tagt bei ausstehenden Anträgen mindestens einmal monatlich.
4 Über die Verwendung von Entschädigungen kann der Spesen- und Entschädigungsausschuss in einem vereinfachten Verfahren entscheiden.5
5 Ausserordentliche Entschädigungen werden aus dem Entschädigungskostendeckel gesprochen.
6 Verweigert der Spesen- und Entschädigungsausschuss eine Entschädigung oder die Verwendung einer Entschädigung, so ist dies in der Berichterstattung zu begründen. Solche Entscheide des Spesen- und Entschädigungsausschusses können vom Fachvereinsrat mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmt werden.6
7 Die Verordnung über die Verfahren bei Spesen und Entschädigungen regelt den Ablauf.
3 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 12.b in der Sitzung vom 11.06.2025 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2026.
4 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 12.b in der Sitzung vom 11.06.2025 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2026.
5 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 12.b in der Sitzung vom 11.06.2025 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2026.
6 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 12.b in der Sitzung vom 11.06.2025 (Antrag), in Kraft seit 01.01.2026.
4. Schlussbestimmungen
Art. 6 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement wird vom MR mit absolutem Mehr genehmigt.
Art. 7 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.