Art. 1 Zweck
Der Spesen- und Entschädigungsausschuss ist für die Überwachung und Genehmigung von Spesen und Entschädigungen im VSETH zuständig.
Gremienreglement über den Spesen- und Entschädigungsausschuss
RSVSETH 13.03 (SpEA-Reglement)
PDF-VersionDer Mitgliederrat, gestützt auf Art. 9 des Allgemeinen Ausschussreglements, beschliesst:
1. Zweck
2. Mitglieder
Art. 2 Maximale Anzahl
Der Spesen- und Entschädigungsausschuss besteht maximal aus sieben Mitgliedern.
Art. 3 Mitglieder von Amtes wegen
1 Der VSETH-Quästor oder die VSETH-Quästorin ist von Amtes wegen Mitglied des Spesen- und Entschädigungsausschusses.
2 Eine Mitarbeit ausserhalb von Entscheidungsfindung und Koordination mit dem VSETH-Vorstand ist optional.1
Art. 3a2 Beobachtende
Die Mitglieder des Teams Quästur sind Beobachtende des Spesen- und Entschädigungsausschusses.
3. Kompetenzen
Art. 4 Spesen
1 Der Spesen- und Entschädigungsausschuss genehmigt die Budgetierung aller Spesen.
2 Die Verordnung über die Verfahren bei Spesen und Entschädigungen regelt den Ablauf.
Art. 5 Entschädigungen
1 Der Spesen- und Entschädigungsausschuss erstellt das Budget für alle Entschädigungen gemäss Art. 30 des Finanzreglements.
2 Über Entschädigungen entscheidet der Spesen- und Entschädigungsausschuss auf Antrag an seinen Sitzungen und hält die Entscheidungsgründe in seiner Berichterstattung fest.
3 Der Spesen- und Entschädigungsausschuss tagt bei ausstehenden Anträgen mindestens einmal monatlich.
4 Über ordentliche Entschädigungen kann der Spesen- und Entschädigungsausschuss auch in einem vereinfachten Verfahren entscheiden.
5 Ausserordentliche Entschädigungen werden aus dem Entschädigungskostendeckel gesprochen.
6 Verweigert der Spesen- und Entschädigungsausschuss eine Entschädigung, so ist dies in der Berichterstattung zu begründen. Solche Entscheide des Spesen- und Entschädigungsausschusses können vom FR mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmt werden.
7 Die Verordnung über die Verfahren bei Spesen und Entschädigungen regelt den Ablauf.
4. Schlussbestimmungen
Art. 6 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement wird vom MR mit absolutem Mehr genehmigt.
Art. 7 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.