Verordnung über die Studentischen Organisationen

RSVSETH 53.01 (StudOrg-Verordnung)

PDF-Version
Stand: 01.01.2024

Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 1 des Reglements über die studentischen Organisationen, beschliesst:

1. Infrastruktur

Art. 1 Allgemeines
1 Der VSETH bietet studentischen Organisationen im Rahmen der Verfügbarkeit und der Verhältnismässigkeit Infrastruktur an.
2 Es besteht kein Anspruch auf diese Dienstleistungen, die Bereitstellung von Infrastruktur obliegt dem Ermessen des VSETH-Vorstandes.

Art. 2 StuZ
1 Studentische Organisationen können das StuZ für ihre Veranstaltungen nutzen, sofern diese weder politisch noch rein-kommerziell sind. Vorbehalten bleiben Bestimmungen der ETH, insbesondere der Bewilligungsstelle und die Allgemeinen Betriebsbestimmungen StuZ.
2 Für studentische Organisationen, welche anerkannt oder assoziiert sind, gelten die gleichen Preise wie für VSETH-interne Veranstaltungen.

Art. 31 Material
Studentische Organisationen können vom VSETH Material ausleihen. Der VSETH-Vorstand, insbesondere das Ressort Events, ist für den Verleih von Material zuständig.

1 Fassung gemäss dem Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 4 in der Sitzung vom 20.12.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 4 Räumlichkeiten
Der VSETH-Vorstand kann gemäss Art. 2 des Infrastrukturreglements studentischen Organisationen Büro- oder Lagerräumlichkeiten zur Verfügung stellen. Sie müssen einen konkreten Bedarf für diese Räumlichkeiten vorweisen können.

Art. 52 IT-Infrastruktur
Die ISG kann studentischen Organisationen IT-Dienstleistungen anbieten. Umfang und Preise werden durch das Team IT festgelegt.

2 Fassung gemäss dem Beschluss des VSETH-Vorstands in Traktandum 4 in der Sitzung vom 20.12.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

2. Finanzielle Leistungen

Art. 6 Allgemeines
Gemäss Art. 6ff des Finanzreglements können studentische Organisationen beim VSETH finanzielle Unterstützung beantragen.

Art. 7 Vorstandsprojektetopf
1 Innerhalb eines Jahres kann eine studentische Organisation maximal CHF 5’000 aus dem Vorstandsprojektetopf beziehen.
2 Ausnahmen kann der VSETH-Vorstand beschliessen.

Art. 8 Jährliche Beiträge
1 Gemäss Art. 7ff des Finanzreglements sind jährliche Unterstützungsbeiträge für anerkannte, assoziierte und Partnerorganisationen möglich. Um einen solchen Beitrag zu erhalten, muss eine studentische Organisation:

a.
bereits sehr gut etabliert sein und mit dem VSETH einen engen Kontakt pflegen;
b.
einen konkreten Verwendungszweck für den Beitrag vorlegen.

2 Anerkannte Organisationen, welche nicht assoziiert sind und einen jährlichen Unterstützungsbeitrag erhalten, müssen dem VSETH jährlich ihre Jahresrechnung zukommen lassen.
3 Der jährliche Unterstützungsbeitrag beträgt maximal:

a.
CHF 10’000 für assoziierte Organisationen;
b.
CHF 2’000 für anerkannte Organisationen.

3. Patronate

Art. 9 Allgemeines
1 Der VSETH kann als ETH-Einheit gemäss Art. 10 Abs. 6 des Reglements für die Benützung von Räumen der ETH Zürich, Patronate für die Benützung von Räumen an der ETH vergeben.
2 Der VSETH-Vorstand, insbesondere das Ressort Internal Affairs, ist für die Vergabe von Patronaten zuständig.

Art. 10 Anforderungen
1 Patronate werden ausschliesslich für Veranstaltungen von studentischen Organisationen des Hochschulraums Zürich vergeben.
2 Diese Veranstaltungen müssen das Reglement für die Benützung von Räumen der ETH Zürich einhalten und dürfen weder politisch noch rein-kommerziell sein.
3 Der VSETH-Vorstand kann Ausnahmen beschliessen.

Art. 11 Patronate für anerkannte und assoziierte Organisationen
1 Für anerkannte und assoziierte Organisation wird automatisch ein allgemeines Patronat vergeben.
2 Das allgemeine Patronat gilt nur für Veranstaltungen, welche die Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 2 erfüllen und

a.
für anerkannte Organisationen nur während der Gebäudeöffnungszeiten und in Innenräumen, ausgenommen öffentlichkeitswirksame Räumlichkeiten der ETH Zürich;
b.
für assoziierte Organisationen für alle Veranstaltungen, die nicht in öffentlichkeitswirksamen Räumlichkeiten der ETH Zürich stattfinden.

3 Für Veranstaltungen, die nicht die Anforderungen des allgemeinen Patronats erfüllen, kann der VSETH-Vorstand auf Antrag ein Patronat vergeben. Es gelten die Bestimmungen gemäss Art. 10.
4 Der VSETH-Vorstand kann einer anerkannten oder assoziierten Organisation das Patronat jederzeit entziehen.

4. Weitere Angebote des VSETH

Art. 12 Informationsmedium
Anerkannte und assoziierte Organisationen können Beiträge zur Publikation im Informationsmedium des VSETH einreichen. Es gelten die Regelungen der Verordnung zum Informationsmedium, insbesondere besteht kein Anspruch auf Publikation.

5. Prozess der Anerkennung

Art. 13 Voraussetzungen zur Anerkennung
Studentische Organisationen, welche sich bereits selbstständig etabliert haben, können beim VSETH einen Antrag auf Anerkennung einreichen, sofern sie die in Art. 4 des Reglements über die studentischen Organisationen definierten Voraussetzungen erfüllen.

Art. 14 Antrag zur Anerkennung
1 Um anerkannt zu werden, muss eine studentische Organisation folgende Unterlagen beim VSETH-Vorstand einreichen:

a.
Die aktuelle Fassung ihrer Statuten;
b.
Den Jahresbericht des letzten Geschäftsjahres;
c.
Die Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres;
d.
Das Budget ihres aktuellen Geschäftsjahres.

2 Der VSETH-Vorstand kann zusätzliche Unterlagen verlangen.
3 Der VSETH-Vorstand kann Ausnahmen bei den einzureichenden Dokumenten beschliessen.

Art. 15 Aberkennung
Der VSETH-Vorstand kann eine anerkannte Organisation jederzeit aberkennen.

6. Schlussbestimmungen

Art. 16 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.

Art. 17 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.