VSETH-Statuten

RSVSETH 01

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Stand: 01.01.2024

1. Allgemeines

Art. 1 Rechtsform, Name, Sitz
1 Der Verband der Studierenden an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, nachfolgend VSETH genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 52ff. und Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
2 Der VSETH ist im Jahr 1862 unter dem Namen Polytechnischer Verein zu Zürich gegründet worden.
3 Der VSETH ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck
Der Verband bezweckt:

a.
die Wahrung der studentischen Interessen, insbesondere die der Studierenden an der ETH Zürich, die er nach innen und aussen vertritt;
b.
die Schaffung und Förderung von Dienstleistungen für die Studierenden;
c.
die Förderung kultureller und wissenschaftlicher Belange;
d.
die Teilnahme an bildungs- und wissenschaftspolitischen Diskussionen.

Art. 3 Zusammenarbeit
Der VSETH kann sich Organisationen anschliessen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

2. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft
1 Folgende Personen können die Mitgliedschaft erwerben:

a.
Bachelor- und Masterstudierende, sowie Studierende der didaktischen Ausbildung der ETH Zürich;
b.
Doktorierende der ETH Zürich und der Forschungsanstalten;
c.
Angestellte des VSETH;
d.
Lehrlinge und Praktikanten der ETH Zürich und der Forschungsanstalten;
e.
Studierende, die einen befristeten Mobilitätsaufenthalt an der ETH machen;
f.
Studierende, die einen Weiterbildungsstudiengang an der ETH Zürich absolvieren;
g.
Fachstudierende und Hörende an der ETH Zürich.

2 Die Mitgliedschaft muss jedes Semester von Neuem erworben werden.
3 Der VSETH-Vorstand regelt den Prozess für den Erwerb der Mitgliedschaft in einer Verordnung.

Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt per Beginn des Folgesemesters durch:

a.
fehlende Erneuerung der Mitgliedschaft;
b.
selbsterklärten Austritt;
c.
Todesfall.

Art. 6 Ausschluss
1 Der Ausschluss eines Mitglieds, welches die Interessen des Verbands geschädigt hat, kann vom VSETH-Vorstand oder vom jeweiligen Fachverein beim Mitgliederrat beantragt werden.
2 Vor einem Ausschluss muss das auszuschliessende Mitglied vom Mitgliederrat zur Anhörung eingeladen werden.
3 Der Beschluss des Ausschlusses benötigt eine Zweidrittelmehrheit und gilt per sofort. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
4 Der erneute Erwerb der Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn der Mitgliederrat den Ausschluss aufhebt.

Art. 7 Mitgliederbeitrag
1 Der VSETH erhebt folgende semesterweise Mitgliederbeiträge:

a.
CHF 10.00 für Mitglieder der Kategorien a und d gemäss Art. 4;
b.
CHF 35.00 für Mitglieder der Kategorien b, f und g gemäss Art. 4;

2 Vom Mitgliederbeitrag befreit sind Mitglieder der Kategorien c und e gemäss Art. 4.
3 Bei selbsterklärtem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines bereits gezahlten Mitgliederbeitrags.

Art. 8 Rechte
1 Mitglieder haben folgende Rechte der Mitwirkung:

a.
die ordentliche Mitwirkung in ihrem Fachverein, sofern sie Mitglied in einem solchen sind;
b.
passives Wahlrecht für die Gremien und Vertretungen des VSETH. Spezifische Regelungen können in den entsprechenden Reglementen definiert werden;
c.
Teilnahme an der Urabstimmung;
d.
das Recht auf Antrag, Vorstoss, Initiative, Referendum, Beschwerde und Rekurs;
e.
das Recht auf Öffentlichkeit.

2 Der Mitgliederrat legt die spezifischen Bestimmungen zu den Rechten der Mitglieder im Reglement über die Verfahren der Mitwirkung und das Öffentlichkeitsprinzip im VSETH, nachfolgend Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement genannt, fest.

3. Mittel

Art. 9 Mittel
Zur Verfolgung des Verbandszwecks verfügt der VSETH über folgende Mittel:

a.
Mitgliederbeiträge gemäss Art. 7;
b.
einen öffentlich-rechtlichen Pflichtbeitrag aller an der ETH Zürich immatrikulierten Studierenden pro Semester. Dieser ist in der Gebührenverordnung der ETH Zürich festgelegt, welche von der Schulleitung der ETH Zürich erlassen wird. Mit diesem Beitrag wird die VSETH-Mitgliedschaft jedoch nicht erworben;
c.
einen Kommissionsmitgliederbeitrag von CHF 10.00 pro Semester für ehemalige Mitglieder in den Kommissionen. Mit diesem Beitrag wird die VSETH-Mitgliedschaft nicht erworben.
d.
weitere Einnahmequellen, darunter Spenden und Sponsoring.

Art. 10 Finanzreglement
Der Mitgliederrat legt die spezifischen Bestimmungen zum Umgang mit finanziellen Mitteln im Reglement über die Finanzen des VSETH, nachfolgend Finanzreglement genannt, fest.

Art. 11 Rechnungsrevisionsstelle
1 Der VSETH hat eine verbandsunabhängige Rechnungsrevisionsstelle.
2 Die Rechnungsrevisionsstelle wird auf Antrag des VSETH-Vorstands vom Mitgliederrat für ein Jahr gewählt. Sie unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung.

Art. 12 Haftung
Für Verbindlichkeiten des VSETH haftet nur das Verbandsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Mitgliederbeitrag. Mitglieder, welche keinen Mitgliederbeitrag bezahlen, haften nicht für den VSETH.

4. Organisation

Art. 13 Aufbau
1 Der VSETH besteht aus:

a.
den Fachvereinen;
b.
den Organen:
1.
Mitgliederrat (MR);
2.
Fachvereinsrat (FR);
3.
Ausschüsse;
4.
VSETH-Vorstand;
4bis.
Teams;1
5.
Kommissionen;
6.
Geschäftsprüfungskommission (GPK);
c.
Vertretungen;
d.
dem Allgemeinen Verbandssekretariat (AVES).

2 Weiter stehen im Verhältnis zum VSETH:

a.
die studentischen Organisationen;
b.
vom VSETH gewidmete Stiftungen;
c.
Partnerorganisationen.

1 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5a in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

4.1. Fachvereine

Art. 14 Definition
1 Ein Fachverein ist eine Sektion des VSETH, dessen Mitglieder eine oder mehrere Fachrichtungen umfassen.
2 Er ist ein selbstständiger Verein gemäss Art. 52ff und Art. 60ff ZGB.
3 Ein Fachverein vertritt die Interessen seiner Mitglieder im Auftrag des VSETH.
4 Über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Fachvereins entscheidet der Mitgliederrat mit Zweidrittelmehrheit. Massgebend ist die Erfüllung aller statutarischen Bestimmungen des VSETH.

Art. 15 Fachvereinsreglement
1 Der Mitgliederrat legt die Rechte und Pflichten zwischen dem VSETH und seinen Fachvereinen im Reglement über die Fachvereine des VSETH, nachfolgend Fachvereinsreglement genannt, fest.
2 Das Fachvereinsreglement kann bestimmte Reglemente, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen des VSETH für die Fachvereine für verbindlich erklären.

4.2. Organe

4.2.1. Mitgliederrat (MR)

Art. 16 Definition
Der Mitgliederrat (MR) ist die grosse Parlamentskammer und damit das oberste Organ des Verbands. Er ist befugt über alle Belange des VSETH zu verhandeln und zu beschliessen.

Art. 17 Zusammensetzung
1 Der Mitgliederrat setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Delegierten zusammen:

a.
aus drei festen Delegierten jedes Fachvereins, wovon einer oder eine der bzw. die FR-Delegierte sein soll;
b.
aus 40 weiteren Delegierten, die auf die Fachvereine proportional zu deren Anzahl ordentlicher Mitglieder zum Zeitpunkt der letzten Einschreibefrist der ETH Zürich verteilt werden;
c.
aus einer Anzahl Delegierten der Kommissionen, die der grössten Fachvereinsdelegation entspricht;2
d.
aus einem oder einer Delegierten der Angestellten des VSETH, gemäss dem Anstellungsreglement des VSETH;

2 Weiter nehmen die Mitglieder des VSETH-Vorstands, der GPK, der Ausschüsse, des FR-Präsidiums, der Teams und der Kommissionsvorstände als Beobachtende am Mitgliederrat teil.3

2 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5a in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

3 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5a in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 18 MR-Reglement
1 Alle weiteren Bestimmungen regelt der Mitgliederrat selbstständig im Gremienreglement über den Mitgliederrat, nachfolgend MR-Reglement genannt.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu Zusammensetzung, Beschlussfindung, materiellen Kompetenzen und Berichterstattung.

4.2.2. Fachvereinsrat (FR)

Art. 19 Definition
1 Der Fachvereinsrat (FR) ist die kleine Parlamentskammer und ist im Rahmen der ihm durch das FR-Reglement zugesprochenen Kompetenzen befugt, über bestimmte Belange des VSETH zu entscheiden.
2 Der Fachvereinsrat übt im Rahmen des Tagesgeschäfts die legislative Kontrolle über die Verbandstätigkeit aus.
3 Der Fachvereinsrat fördert Information und Zusammenarbeit unter den Fachvereinen sowie zwischen den Fachvereinen und den Organen des VSETH.

Art. 20 FR-Reglement
1 Der Mitgliederrat erlässt das Gremienreglement über den Fachvereinsrat, nachfolgend FR-Reglement genannt.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu Zusammensetzung, Beschlussfindung, materiellen Kompetenzen und Berichterstattung.

4.2.3. Ausschüsse

Art. 21 Definition
1 Der Mitgliederrat kann Ausschüsse einsetzen, welche spezifische legislative Geschäfte behandeln, die nicht vom gesamten Mitgliederrat effizient wahrgenommen werden können.
2 Der Mitgliederrat kann zur Unterstützung von weiteren Organen zusätzliche Aufgaben an die Ausschüsse übertragen.

Art. 22 Allgemeines Ausschussreglement
1 Der Mitgliederrat legt die spezifischen Bestimmungen zu den Ausschüssen im Allgemeinen Gremienreglement über die Ausschüsse des VSETH, nachfolgend Allgemeines Ausschussreglement genannt, fest.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu Zusammensetzung, Beschlussfindung, materiellen Kompetenzen und Berichterstattung.

4.2.4. VSETH-Vorstand

Art. 23 Definition
Der VSETH-Vorstand leitet als Exekutive den VSETH. Er führt die Geschäfte des VSETH und vollzieht die von Mitgliederrat und Fachvereinsrat gefassten Beschlüsse.

Art. 24 Vorstandsreglement
1 Der Mitgliederrat erlässt das Gremienreglement über den VSETH-Vorstand, nachfolgend Vorstandsreglement genannt.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu Zusammensetzung, Beschlussfindung, materiellen Kompetenzen und Berichterstattung.

4.2.4a4. Teams

4 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5a in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 24a5 Definition
1 Teams unterstützen den VSETH-Vorstand bei der Arbeit seiner Ressorts gemäss Art. 7 des Vorstandsreglements.
2 Ein Team arbeitet in genau einem Ressort.
3 Die Teams sind Teil der Exekutive des Verbands.

5 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5a in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 24b6 Allgemeines Teamreglement
1 Der Mitgliederrat erlässt das Allgemeine Gremienreglement über die Teams des VSETH, nachfolgend Allgemeines Teamreglement genannt.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu Zusammensetzung, Beschlussfindung, materiellen Kompetenzen und Berichterstattung.

6 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5a in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

4.2.5. Kommissionen

Art. 25 Definition
1 Der Mitgliederrat und der VSETH-Vorstand können zur Entlastung und Ergänzung des VSETH-Vorstands und der Teams für bestimmte Geschäfte eine Kommission einsetzen.7
2 Die Kommissionen sind Teil der Exekutive des Verbands.

7 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5a in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.

Art. 26 Allgemeines Kommissionsreglement
1 Der Mitgliederrat legt die spezifischen Bestimmungen zu den Kommissionen im Allgemeinen Gremienreglement über die Kommissionen des VSETH, nachfolgend Allgemeines Kommissionsreglement genannt, fest.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu Zusammensetzung, Beschlussfindung, materiellen Kompetenzen und Berichterstattung.

4.2.6. Geschäftsprüfungskommission (GPK)

Art. 27 Definition
Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) ist die Judikative und überwacht die Verbandstätigkeit des VSETH.

Art. 28 GPK-Reglement
1 Der Mitgliederrat erlässt das Gremienreglement über die Geschäftsprüfungskommission, nachfolgend GPK-Reglement genannt.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu Zusammensetzung, Beschlussfindung, materiellen Kompetenzen und Berichterstattung.

4.3. Vertretungen

Art. 29 Definition
Die Vertretungen repräsentieren den VSETH im Auftrag des VSETH-Vorstands in spezifischen Gremien ausserhalb des Verbands.

Art. 30 Vertretungsreglement
Der Mitgliederrat legt die spezifischen Bestimmungen zu den Vertretungen im Reglement über die Vertretungen des VSETH, nachfolgend Vertretungsreglement genannt, fest.

4.4. Administration

Art. 31 Definition
1 Das Allgemeine Verbandssekretariat (AVES) unterstützt den VSETH-Vorstand in administrativen Belangen.
2 Es wird von der Geschäftsführenden Sekretärin bzw. dem Geschäftsführenden Sekretär geleitet.

Art. 32 Geschäftsführendes Sekretariat
1 Der Geschäftsführende Sekretär bzw. die Geschäftsführende Sekretärin ist von Amtes wegen Teil des VSETH-Vorstands.
2 Die Anstellungsdauer der Geschäftsführenden Sekretärin bzw. des Geschäftsführenden Sekretärs beträgt maximal fünf Jahre. Die Anstellungsdauer kann vom VSETH-Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit um maximal zwei Jahre verlängert werden.

Art. 33 Organisation des AVES
1 Der VSETH-Vorstand legt die spezifischen Bestimmungen zur Organisation des Allgemeines Verbandssekretariats in der AVES-Verordnung fest.
2 Diese enthält mindestens Angaben zu den Abteilungen des AVES und deren jeweiligen Aufgaben.

Art. 34 Anstellungsreglement
Der Mitgliederrat legt die spezifischen Bestimmungen zur Anstellung von Mitarbeitenden im Reglement über die Anstellungen des VSETH, nachfolgend Anstellungsreglement genannt, fest.

Art. 35 Datenschutzreglement
Der Mitgliederrat legt die spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz innerhalb des VSETH im Reglement über den Datenschutz des VSETH, nachfolgend Datenschutzreglement genannt, fest.

Art. 36 Erscheinungsbildreglement
Der Mitgliederrat legt die spezifischen Bestimmungen zum Erscheinungsbild des VSETH im Reglement über das Erscheinungsbild des VSETH, nachfolgend Erscheinungsbildreglement genannt, fest.

Art. 37 Informationsmedium
1 Der Mitgliederrat bezeichnet ein Informationsmedium, welches allen Verbandsmitgliedern zugestellt wird.
2 Der VSETH-Vorstand erlässt die dazugehörige Verordnung.

Art. 38 Infrastrukturreglement
Der Mitgliederrat legt die spezifischen Bestimmungen über die Infrastruktur des VSETH im Reglement über die Infrastruktur des VSETH, nachfolgend Infrastrukturreglement genannt, fest.

4.5. Studentische Organisationen

Art. 39 Definition
Als studentische Organisationen (StudOrgs) werden juristische Personen bezeichnet, die selbstständig Dienstleistungen für die Studierenden an der ETH Zürich oder den VSETH erbringen.

Art. 40 StudOrg-Reglement
Der Mitgliederrat legt die spezifischen Bestimmungen im Umgang mit studentischen Organisationen, insbesondere deren Rechte und Pflichten im Verhältnis zum VSETH, im Reglement über die studentischen Organisationen, nachfolgend StudOrg-Reglement genannt, fest.

4.6. Vom VSETH gewidmete Stiftungen

Art. 41 Definition
Der VSETH kann einem Aspekt des Verbandszwecks Stiftungen widmen. Über die Errichtung einer Stiftung entscheidet der Mitgliederrat.

Art. 42 Organisation
Die Stiftungsurkunde beinhaltet mindestens, dass die Wahl der Delegierten des VSETH im Stiftungsrat als Vertretung gemäss dem Vertretungsreglement zu erfolgen hat.

4.7. Partnerorganisationen

Art. 43 Definition
1 Der VSETH kann mit äquivalenten studentischen Vertretungen auf dem Hochschulplatz Zürich oder des ETH-Bereichs einen Partnerschaftsvertrag abschliessen.
2 Mit der Partnerschaft soll die Zusammenarbeit zwischen dem VSETH und der Partnerorganisation vereinfacht werden, um Dienstleistungen für alle Studierenden auf dem Hochschulplatz Zürich oder des ETH-Bereichs anzubieten.

Art. 44 Partnerschaft
1 Der Mitgliederrat ratifiziert den vom VSETH-Vorstand und der designierten Partnerorganisation gemeinsam ausgearbeiteten Vertrag.
2 Der Vertrag enthält mindestens die Bestimmungen gemäss Art. 45.
3 Stimmt der Mitgliederrat einem Antrag auf Auflösung der Partnerschaft zu, so wird dieser Vertrag schnellstmöglich gekündigt. Der VSETH-Vorstand kann diesen in dringenden Fällen bei klaren Vertragsverletzungen auch sofort kündigen.

Art. 45 Vertragsinhalt
1 Beide Vertragsparteien bleiben selbstständig. Es wird keine Haftung für die Handlungen und Verbindlichkeiten der jeweils anderen Partei übernommen.
2 Die gemeinsamen Tätigkeiten mit der Partnerorganisation dürfen den Interessen des VSETH nicht widersprechen.
3 Der Vertrag enthält Regelungen über das Erscheinungsbild und den Datenschutz der beiden Partnerorganisationen.
4 Die Partnerorganisationen stellen sich gegenseitig ihre Jahresberichte zu.

5. Berichterstattung

Art. 46 Berichterstattung
1 Alle Organe des VSETH gemäss Art. 13 erstellen auf die erste Sitzung des Mitgliederrats nach Ablauf der Geschäftsperiode einen Jahresbericht über die abgelaufene Geschäftsperiode.
2 Inhalt und Verantwortung sowie zusätzliche Zwischenberichte können in den Reglementen geregelt werden.

Art. 47 Jahresbericht
1 Der Jahresbericht des VSETH enthält alle einzelnen Jahresberichte.
2 Der Jahresbericht ist für alle Mitglieder zugänglich.

6. Reglemente, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen

Art. 48 Präzisierung der Statuten
1 Zur Präzisierung der vorliegenden Statuten können Reglemente, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 49ff erlassen werden.
2 Reglemente, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen sind für alle Beteiligten im gleichen Masse verbindlich wie die vorliegenden Statuten.

Art. 49 Reglemente
1 Reglemente können einzig vom Mitgliederrat erlassen werden.
2 Sie bedürfen einer expliziten Grundlage in den Statuten oder einem anderen Reglement.
3 Reglemente dürfen den Statuten und anderen Reglementen nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gehen die Statuten dem Reglement vor.

Art. 50 Verordnungen
1 Der Fachvereinsrat, die Ausschüsse und der VSETH-Vorstand können Verordnungen erlassen.
2 Sie bedürfen einer expliziten Grundlage in den Statuten oder einem Reglement.
3 Verordnungen dürfen Reglementen nicht widersprechen. Im Zweifelsfall geht das Reglement der Verordnung vor.
4 Der Erlass von Verordnungen bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die GPK.
5 Verordnungen müssen jeweils dem VSETH-Vorstand und allen anderen Betroffenen vor Inkraftsetzung zugestellt werden.
6 Verordnungen können durch Beschluss des Mitgliederrats ausser Kraft gesetzt werden.

Art. 51 Ausführungsbestimmungen
1 Alle Organe gemäss Art. 13 können in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich Ausführungsbestimmungen erlassen, welche die verbindliche Anwendung der Statuten, Reglemente und Verordnungen präzisieren.
2 Ausführungsbestimmungen haben einzig prozeduralen oder technischen Charakter. Sie dürfen keine neuen Rechte oder Pflichten begründen.
3 Sie müssen jeweils dem VSETH-Vorstand und allen anderen Betroffenen vor Inkraftsetzung zugestellt werden.
4 Ausführungsbestimmungen können durch Beschluss des Mitgliederrats ausser Kraft gesetzt werden.

7. Revisionsbestimmungen

Art. 52 Statuten
1 Änderungen an den Statuten werden, mit Ausnahme von Art. 54 und Art. 55, vom Mitgliederrat mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
2 Über jeden Artikel wird auf Verlangen einzeln mit absolutem Mehr abgestimmt, die gesamten Änderungen unterliegen sodann einer Schlussabstimmung mit Zweidrittelmehrheit.
3 Der entsprechende Antrag ist mindestens 14 Tage vor der Sitzung allen Teilnehmenden gemäss Art. 17 zuzustellen.
4 Erfolgt der Beschluss durch eine Urabstimmung gemäss der im Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement festgelegten Bestimmungen, benötigen Änderungen an den Statuten zusätzlich zum absoluten Mehr der Stimmenden die Zustimmung der Mehrzahl der Fachvereine sowie eine Stimmbeteiligung von mindestens 30%.

Art. 53 Reglemente auf Grundlage der Statuten
1 Alle Reglemente, die der Mitgliederrat auf Grundlage der vorliegenden Statuten erlässt, werden mit einer Zweidrittelmehrheit genehmigt.
2 Über jeden Artikel wird auf Verlangen einzeln mit absolutem Mehr abgestimmt, die gesamten Änderungen unterliegen sodann einer Schlussabstimmung mit Zweidrittelmehrheit.

8. Auflösung

Art. 54 Auflösung des VSETH
1 Ein Antrag auf Auflösung des VSETH muss dem Mitgliederrat zur Vorberatung vorgelegt werden.
2 Unterstützt der Mitgliederrat den Antrag mit Dreiviertelmehrheit, so muss das MR-Präsidium den Auflösungsbeschluss der Urabstimmung unterbreiten.8
3 Der Auflösungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn das absolute Mehr der Stimmenden und der Fachvereine erreicht wird, sowie die Stimmbeteiligung mindestens 40% beträgt.
4 Änderungen am vorliegenden Artikel benötigen in Abweichung zu den Bestimmungen in Art. 52 eine Dreiviertelmehrheit des Mitgliederrats.

8 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 19.b in der Sitzung vom 03.05.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.06.2023.

Art. 55 Verbandsakten und Vermögen
1 Bei Auflösung des VSETH werden die Verbandsakten gesichtet und gebunden der wissenschaftshistorischen Sammlung der ETH Zürich vermacht.
2 Das Verbandsvermögen wird bis zur Gründung eines dem VSETH entsprechenden Vereins hinterlegt. Der Mitgliederrat bestimmt bei welcher Institution.
3 Änderungen am vorliegenden Artikel benötigen in Abweichung zu den Bestimmungen in Art. 52 eine Dreiviertelmehrheit des Mitgliederrats.

9. Schlussbestimmungen

Art. 56 Version
1 Diese Statuten wurden vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Sie ersetzen die Statuten vom 1. Januar 2019 und treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Art. 57 Publizierung
Die Statuten werden auf geeignetem Weg publiziert.