Art. 1 Mitglieder
1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens zwölf Mitgliedern.
2 Folgende Ressorts müssen mindestens besetzt sein: Präsidium, Vizepräsidium, Quästur und Geschäftsführendes Sekretariat.
Gremienreglement über den VSETH-Vorstand
RSVSETH 21 (Vorstandsreglement)
PDF-VersionDer Mitgliederrat, gestützt auf Art. 24 der Statuten, beschliesst:
1. Zusammensetzung
Art. 2 Amtsperiode, Amtszeit
1 Die reguläre Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds beginnt und endet jeweils am Dienstag der ersten Semesterwoche des Herbstsemesters.
2 Die totale Amtszeit eines Vorstandsmitglieds, mit Ausnahme des Geschäftsführenden Sekretärs bzw. der Geschäftsführenden Sekretärin, ist auf drei Jahre beschränkt.
Art. 3 Wählbarkeit
1 Vorstandsmitglieder müssen, vorbehaltlich Abs. 2, VSETH-Mitglieder der Kategorie a gemäss Art. 4 der Statuten sein und müssen eine Basisprüfung oder eine äquivalente Studienleistung bestanden haben.
2 Vorstandsmitglieder können ausnahmsweise Mitglieder der Kategorien b oder g gemäss Art. 4 der Statuten sein, sofern diese Gruppe im Vorstand nicht mehr als zwei Mitglieder ausmacht. Sie dürfen keine Aufgaben in den Ressorts Präsidium und Hochschulpolitik übernehmen. Mitglieder der Kategorie g müssen eine zur Basisprüfung äquivalente Studienleistung bestanden haben.
3 Der Quästor bzw. die Quästorin darf nicht gleichzeitig Quästor bzw. Quästorin in einem Fachverein, einer assoziierten Organisation oder einer Partnerorganisation des VSETH sein.1
Art. 4 Vorstandmitglieder ad Interim
1 Als Vorstandsmitglieder ad interim werden Personen bezeichnet, welche zwischen den MR-Sitzungen vom FR gewählt werden.
2 Vorstandsmitglieder ad interim haben die gleichen Rechte und Pflichten wie vom MR gewählte Vorstandsmitglieder.
3 Es können maximal drei Vorstandsmitglieder ad interim zur selben Zeit im Amt sein.
Art. 5 Trainee
1 Als Trainees werden Personen bezeichnet, welche Interesse an der Vorstandstätigkeit haben und einen umfassenden Einblick in den Vorstand erhalten möchten.
2 Trainees können vom Vorstand ernannt werden.
3 Es können nur Mitglieder als Trainees ernannt werden, welche die Bedingungen gemäss Art. 3 erfüllen.
2. Organisation
Art. 6 Präsidium
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Vorstands ist zugleich Präsident bzw. Präsidentin des Verbands.
2 Er oder sie vertritt den Verband nach aussen, soweit nicht die Statuten oder der Vorstand andere Personen mit dieser Aufgabe betrauen.
3 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin ist die Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin. Er oder sie kann den Präsidenten oder die Präsidentin in sämtlichen Belangen unterstützen.
Art. 7 Ressorts
1 Die Geschäfte des Vorstands sind in Ressorts aufgeteilt.
2 Die Verteilung der Ressorts auf die Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Vorstand.
3 Es bestehen die Ressorts:2
- a.
-
Präsidium;
- b.
-
Vizepräsidium;
- c.
-
Quästur;
- d.
-
Geschäftsführendes Sekretariat;
- e.
-
Events;
- f.
-
Hochschulpolitik;
- g.
-
Infrastruktur;
- h.
-
IT;
- i.
-
Internal Affairs;
- j.
-
Kommunikation.
Art. 7a3 Ressortverteilung
1 Die Verteilung der Ressorts wird an der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl beschlossen.
2 Die Ressorts Präsidium, Vizepräsidium, Quästur und Geschäftsführendes Sekretariat werden direkt bei der Wahl oder Anstellung festgelegt und können nicht von anderen Personen ausgeübt werden.
3 Die übrigen Ressorts können unter Berücksichtigung der persönlichen Vorlieben, der Arbeitslast und der gewählten Profile frei verteilt werden.
4 Die Wahl von bis zu zwei Ressorts abgesehen vom Präsidium und der Quästur ist möglich.
5 Die Arbeitsaufteilung innerhalb der Ressorts geschieht individuell in jedem Ressort. Der übrige Vorstand wird über die Aufteilung informiert.
Art. 8 Profile
1 Profile geben an, in welchem zeitlichen Ausmass sich die einzelnen Vorstandsmitglieder an der Vorstandsarbeit beteiligen.
2 Alle Kandidierenden müssen vor ihrer Wahl festlegen, welches Vorstandsprofil gemäss Art. 9ff sie wählen. Die geschäftsführende Sekretärin, bzw. der geschäftsführende Sekretär ist von dieser Regelung ausgenommen.
3 Auf Antrag des Vorstandsmitglieds oder des Präsidenten bzw. der Präsidentin kann der FR das Vorstandsmitglied für die Zukunft in ein anderes Profil einstufen. Dies kann pro Vorstandsmitglied höchstens einmal pro Semester stattfinden.
4 Bei zu hoher Arbeitslast in einem Ressort ist mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin bei der Prioritätensetzung Rücksprache zu halten und eine Entlastung durch andere Vorstandsmitglieder zu erwägen.
Art. 9 Profil “Maximal”
1 Folgende Leistungen werden von Vorständen im Profil
Maximal
erwartet:
- a.
-
Präsenz an den meisten Verbandsanlässen (Ausnahmen aus wichtigen Gründen möglich);
- b.
-
Umsetzung neuer Projekte;
- c.
-
Fünf Tage Büroanwesenheit, wovon wenn möglich ein Tag an jedem Hauptstandort;
- d.
-
Mittlere Wochenarbeitszeit von 40h;
- e.
-
In Ausnahmesituationen innerhalb kurzer Zeit verfügbar.
2 Die empfohlene Studienleistung beträgt 0 ECTS.
3 Zusätzlich zu den Ferienwochen stehen keine weiteren Lernwochen gemäss Art. 13 zur Verfügung.4
Art. 10 Profil “Mittel”
1 Folgende Leistungen werden von Vorständen im Profil
Mittel
erwartet:
- a.
-
Präsenz an vielen Verbandsanlässen;
- b.
-
Umsetzung neuer Projekte;
- c.
-
Drei Tage Büroanwesenheit, wovon wenn möglich ein Tag an jedem Hauptstandort;
- d.
-
Mittlere Wochenarbeitszeit 30h.
2 Die empfohlene Studienbelastung beträgt 12 ECTS pro Semester.
3 Zusätzlich zu den Ferienwochen stehen 5 Lernwochen pro Jahr gemäss Art. 13 zur Verfügung.5
Art. 11 Profil “Minimal”
1 Folgende Leistungen werden von Vorständen im Profil “Minimal” erwartet:
- a.
-
Präsenz an einigen Verbandsanlässen;
- b.
-
Ein Tag Büroanwesenheit;
- c.
-
Mittlere Wochenarbeitszeit 20h.
2 Die empfohlene Studienbelastung beträgt 24 ECTS pro Semester.
3 Zusätzlich zu den Ferienwochen stehen 14 Lernwochen pro Jahr gemäss Art. 13 zur Verfügung.6
Art. 12 Ferienregelung
1 Alle gewählten Vorstände haben die Möglichkeit bis zu vier Wochen Ferien zu nehmen.
2 Die Wochen sind in Absprache mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, respektive für den Präsidenten oder die Präsidentin in Absprache mit dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und dem geschäftsführenden Sekretär bzw. der geschäftsführenden Sekretärin, zu wählen.
3 In der Regel sollen maximal zwei zusammenhängende Wochen Ferien genommen werden.
4 Die Ferien sollen in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit geplant werden und kein wichtiger Verbandsanlass soll in dieser Zeit liegen.
Art. 13 Lernwochen
1 Den gewählten Vorstandsmitgliedern stehen abhängig von ihrem jeweiligen Profil zusätzlich zu den Ferien Lernwochen zu, in denen das Studium höchste Priorität hat.
2 Die Anzahl der Vorstandsmitgliedern zustehenden Lernwochen ist in den jeweiligen Profilen definiert.
3 Auch in Lernwochen wird grundsätzlich die Teilnahme an Vorstandssitzungen sowie das Lesen und Beantworten von E-Mails und die telefonische Erreichbarkeit erwartet.
4 Weitere Sitzungen und Treffen sollen nach Möglichkeit ausserhalb der Lernwochen oder auf Randstunden gelegt werden.
5 Projekte der Ressorts, welche während der Lernzeit oder kurz danach anfallen, müssen sorgfältig geplant und sinnvoll umgesetzt werden.
6 Die Einteilung der Lernwochen geschieht in Absprache mit dem Präsidium frühzeitig.
Art. 147 Aufgaben des VSETH-Vorstands
1 Der Mitgliederrat legt die spezifischen Bestimmungen zu den Aufgaben des Vorstandes im
Reglement über die Aufgaben des VSETH-Vorstandes
fest.
2 Der Mitgliederrat erlässt für jedes Ressort des Vorstandes, mit Ausnahme des Vizepräsidiums, ein separates
Reglement über die Arbeit im Ressort
.
3 Dieses enthält mindestens Angaben zu den Aufgaben des Ressorts und deren Priorisierung.
3. Sitzungen
Art. 15 Termine
Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat statt.
Art. 16 Einberufung
1 Das Präsidium lädt zur Sitzung ein.
2 Auf Begehren eines Vorstandsmitglieds ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. Diese findet innerhalb von fünf Tagen statt.
3 Die Traktandenliste wird den Vorstandsmitgliedern, sämtlichen Fachvereinen, Teams, Kommissionen und Ausschüssen sowie der GPK zugestellt.8
4 Die Traktandenliste beinhaltet mindestens Zeitpunkt und Ort der Sitzung sowie eine Auflistung aller Traktanden. Vertrauliche Traktanden dürfen als “Vertraulich” aufgeführt werden.
Art. 17 Beschlussfindung
1 Der Vorstand entscheidet als Kollegium.
2 Der Vorstand vertritt die Beschlüsse gemeinsam gegen aussen.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Art. 18 Protokoll
1 Es ist an jeder Vorstandssitzung ein Diskussionsprotokoll nach Art. 44 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements zu führen.
2 Protokolle werden nach der Genehmigung gemäss Art. 47 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements veröffentlicht.
3 Protokolle werden nach der Genehmigung sämtlichen Fachvereinen, Teams, Kommissionen und Ausschüssen sowie der GPK zugestellt. Vertrauliche Protokolle werden nur der GPK zugestellt.9
4. Kompetenzen
Art. 19 Aufsicht, Weisungsrecht
1 Der Vorstand übt die Aufsicht über die verschiedenen Ressorts, das AVES, die Kommissionen, die Vertretungen, das Informationsmedium, die Teams und die Arbeitsgruppen aus.10
2 Der Vorstand hat gegenüber diesen Gremien ein Weisungsrecht.
Art. 21 Informationsmedium
1 Der Vorstand ist für die Führung des Informationsmediums verantwortlich.
2 Das Informationsmedium muss alle reglementarisch vorgeschriebenen Mitteilungen des VSETH termingerecht veröffentlichen.
3 Die Verordnung zum Informationsmedium umfasst mindestens folgende Punkte:
- a.
-
Art des Informationsmediums;
- b.
-
Erscheinungsrhythmus;
- c.
-
Aufzählung aller reglementarischen Verpflichtungen:
- 1.
- Verfügbarkeit Jahresbericht;
- 2.
- Verfügbarkeit Statuten;
- 3.
- Sitzungstermine MR.
Art. 22a13 Teams
Jedes Ressort des Vorstands kann durch maximal ein Team nach Art. 24a der Statuten unterstützt werden.
Art. 23 Arbeitsgruppen
1 Der Vorstand kann zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen einsetzen, um zur Ausführung eines spezifischen Geschäftes weitere Personen hinzuzuziehen.14
2 Der Vorstand hält die spezifischen Zuständigkeiten einer Arbeitsgruppe schriftlich fest, wobei mindestens folgende Punkte zu regeln sind:
- a.
-
Aufgabenbeschreibung;
- b.
-
geplantes Enddatum;15
- c.
-
Kontaktperson im Vorstand;
- d.
-
Berichterstattung.
3 Die Leitung einer Arbeitsgruppe wird vom Vorstand bestimmt.
4 Beim Erreichen des geplanten Enddatums entscheidet der Vorstand über die Auflösung, die Festlegung eines neuen Enddatums oder die Fortführung des Geschäfts in anderer Form.16
14 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5g in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.
15 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5g in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.
16 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5g in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.
5. Berichterstattung
Art. 2417 Vorstandsmitteilungen
1 Der Vorstand informiert regelmässig mittels Vorstandsmitteilungen den FR über seine Tätigkeit. Der Bericht umfasst alle relevanten Aktivitäten der Vorstandsmitglieder und ihrer Teams seit dem letzten Zeitpunkt, an welchem berichtet wurde. Ausnahmen von der Informationspflicht sind in Art. 49 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements geregelt.
2 Die Vorstandsmitteilungen gemäss Abs. 1 bilden die Grundlage für die Rechtfertigung der Vorstands- und Teamarbeit vor dem FR.
Art. 25 Halbjahresberichte
1 Im Halbjahresbericht des Vorstands führt jedes Ressort seine behandelten Geschäfte auf. Dies umfasst die Arbeit der Vorstandsmitglieder und des Teams in einem Ressort.18
1bis Zusätzlich zum Halbjahresbericht des Ressorts gemäss Abs. 1 hat jedes Vorstandsmitglied zuhanden des MR einen persönlichen Halbjahresbericht über die eigene Tätigkeit im Verband abzugeben.19
2 Der erste Bericht behandelt die Periode von Januar bis zum Ende der regulären Amtsperiode gemäss Art. 2. Der zweite Bericht behandelt die Periode ab Beginn der regulären Amtsperiode bis und mit Dezember.
3 Der persönliche und ressortspezifische Halbjahresbericht bilden zusammen die Grundlage für die Entlastung des Vorstandsmitglieds.20
18 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5g in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.
19 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5g in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.
20 Eingefügt durch den Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 15.5g in der Sitzung vom 22.11.2023 (Antrag, Protokoll), in Kraft seit 01.01.2024.
Art. 2621 Jahresbericht
Der Jahresbericht setzt sich aus den ressortspezifischen Halbjahresberichten des Vorstands in einem Kalenderjahr zusammen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 27 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.
Art. 28 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.